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Friedrich Leutholfs von Franckenberg Europäischer Herold, Oder Zuverläßige Beschreibung Derer Europäisch-Christlichen Käyserthums, Königreiche, freyer Staaten und Fürstenthümer; Nach ihren Natürlich- und Politischem Zustande, Kriegs- und Friedens- Religions- und weltlichen Verfaßungen : Biß auf dieses 1705 Heil-Jahr
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vom heil. Rom. Reich.

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pÜcstiones fthleUNl'g re5olvireN. Bey expeäi-tionder Zlstorum aus deren annehm-Verwah-rung und reültution fleißige obacht haben/diereiation der acten gewisscnhafft/ ordentlichund geschicklich tr^ixen/ wie es dieKammer-gerichts-ordnung und der letzte Reichsabschiederfordere/ die ex gAisextrsbirte relativ» andernmit- urtheiiernzur Nachricht in 8enatll vorlegen/sein votum iLZais alsosort eröffnen / und wennder cvrrefersnt seine cvrrelstivn auch erstattetund votiret/ die übrige aber allesamt mit ihrenstimmen sich durch ein placet oder ausführungdes clill'ensuZ oder erinnerungen herausgelassenhaben/ und die fache endlich in pleno stecickretworden/ das urthel abfassen undzuraäjousti-rung bringen. Bey einer 6e6nitiv sollen zumwenigsten sechs oder sieben ^stsckores seyn/ insehr wichtigen aber der gantze Ssnatus cogno-lciren.

Die frei>heiten und privüegis derer Her-ren ?r.-rliäsnten/^lseN^rLN UNd Lamerden undihrer Familien bestehet vornehmlich in der exem-tion vom ungelde/ zollen und aller personal-beschwerung / auch anderem gerichts - zwange.Es ist an dem/daß die Kammer-gerichts-perso-nen wegen ihrer von Kayserlicher Majestät unddem heiligen Reiche obha bender 6ignität wsta-tum immeäiatorum gesetzt/ und dem gerichteselbst untergeben sind / welches auch die in derordnung enthaltenen fehler/ verbrechen undwider eyd/ Pflicht/ stand und amt lauffendedinge zu ahnden und zu bestraffen hat/ K.Zerichts-ordn. l?. 64 Lc66 p.z'r.sz F. 14.R. A. 15665.88/aü'wo dieArZäuz vorgeschrie-ben sind/ confer. R.A. !s/6 §.62 K. G. O.

?. I 6 Pf. Z.! lecz. 1°. 16 pr. lsiZ4.

Welches sich hcutzu tage doch so weit geän-dert / daß auch in crimine repetunckrum derKayserliche Hofauf Chur - Mayntz und Chur-Trier vor etwa 14 jähren cvmncklivn ertheile-te/ darüber auch ein gewisser ^stestvr» den manehrenthalber nicht nennen will/ in arest kä-me. Erforderte aber die Übertretung eine schärf-ftre ahndung/ alsleibes-oder lcbens-strafe/sowürde dahin stehen/ ob Ihre Majestät denpeinlichen proceß jemand besonders austzutra-gen und exe^uiren/ oder den Verbrecher an sei-nen p^sem-renden Herrn und Stand oderkreyß abfolgen und allda peinlich bestraKnzulassen.

Sonst aber bleibt ausser zweissel/ daß dieKammergerichts-personen in personal, jachenderRömisch-Kayserlichen Majestät unterwsrf-sen sind. Und wann fachen wider sie anbrachtwerden / da sie zur ungebühr verfahren / und esin keine wege verantwortlich ist/ pflegen siecommillmnes anzuordnen oder durch Chur-Mayntz die nothdurfft abstellen zu lassen / undergienge so dann die appelktion auch an JhroKayserliche Majestät / dafern sich die Kammerüber des 6e !eZati juäicis oder cornmistsrü ver-fahren zu beschweren hätte.

Hierdeyist mitwenigem zu berühren/ wasvor beschwerliche zwistigkeiten nun einige jährher wegen allerhand Unanständigkeiten zwi-schen denen beyden Herren prseliäenten/ HerrnBaron von Ingelheim und Herrn Grafenvon Golms/ deren jedem eine gewisse anzahlderer Beysitzere heygepflichtet/ sich enthalten/

welche endlich in scharssen schlifft-Wechsel undinfame paßqville hinausgeschlagen/ und IhreChurfürstl. Gnaden zu Mayntz und Trier sichnicht in dem stände gesunden/diesen ärgerlichenzanckereyen und Prostitutionen die abhelfftichemasse zu geben/ daß vielmehr Chur-Mayntzselbst an dero hohen Stande und erXeminen?empfindlich angetastet worden / worüber manin der Reichs-justitz den alten flor wieder zugeben/auch die mißbräuche abzuschaffen aufdem Reichstage auf eine extraorcknan Reichs-äeputLtion bey der Kayserl. Majest. durch einReichs - Machten angetragen/deren relolutionaber durch gewisse Hindernisse biß dato zurückgesetzet worden ist/und zu befahren stehet/ eswerde dieses hoch-preißliche gerichte einen gros-sen stoß leiden.

Es sind sonsten die ästestvres unter Kayser-licher lpecial. proteÄion srey von allen andernneben-ämtern und occuparionen/ sogar/ daßsie auch mit sonderbaren commickonen vomKayserlichen Hofe aus oder sonst gcmtz unbe-lästiget seyn sollen. Die ordnung unter ihnenhalten sie nach dem rang der Churfürsten undkreyse/ wie es das stckema besagt / welches imReichs -abschiede zu finden ; dieTricr-undCöllnischen alternixen. Ihre pflichten undäm-ter sind in der Kammergerichw-ordnung undletzterem Reichs-abschiede ausführlich beschrie-ben/ dahin ich mich dißfalls beziehe.

Der kammer-fiscal wird von» Kaylerli-Die übrigecher Majestät pr-estmt-ret/ dero siscatische ge-^ ^ pwrechtsame er auch zu beobachten schweren muß.Von ihme wird zur stabüitirung der xmäusvocstoris oder l.icentisturX in jure erfordert.

Lskrium und freyheiten hat er mit denen Her-ren Assessoren gemein.

Er verrichtet sein amt ausserhalb der Zucken,tien in fiskalischen fachen; zu derer bessereraustrag-und verfahrung ihme ein Hstvocawsstsci zugeordnet/dessen besoldung57ij Reichs-thaler.

Zween /^stestores sollen allezeit auch das äu-ge mit auf seine Verrichtung schlagen/ und erihrem räche folgen; denn wenn er luccunckiret/und in die expenfen vertheilet wird/ muß er sel-bige aus eigenem säckel ersetzen.

Ohne der veputatorum vorwissen soll erüber fiscal - strafe nicht transtgixen. In densuckeMn hat er das recht/ vor allen andernprocuratoren gehöret und expeckret zu werden.

Wie er die fiscal-gefälle/ Reichs-steuren undexemtion. fachen zu tractiren habe / besagt dieordnung.Der ordinar-Advocaten undprvcurs-toren dürffen über zo nicht seyn / vermöge derReichs-constltutionen und oblervantz/ und wer-den selbige vom Herrn Kammer-richter und^stestoxen aus-und angenommen / und in deraudientz verpflichtet; von denen parcheyenaber zu ihren fachen conststuiret. Die übri-gen cameml - Personen sind / der Reckens,Cantzeley-verwalter/?rownc>tarii, ^otarü^ le-

sere/pftnnigmeister/ botenmeister/ reZistratv-res. iu^rosststen/schreibet/Pedellen und boten;deren besoldungen im Reichs-abschiede 6sA. 1654 K. dieweil auch:c. ebenmäßig 6etermi>niret sind.

Was zwischen Chur-Mnyny und denen^evangelischen Standen aus dem Reichs- ^ung

tage