^10 > Des Europäischen Herolds erste Haup t-Handlung
Herr Johann Hugo/ Erg-Nischoff zu kreysen geschehen sollen/ weiches in vorherge-
zu prüsn und probst Zu wenig als über der erhohung und reclmregra-
Nleissenburg; dessen Cbmfürstliche gnaden üo» der kammer-manicul und daher entstehen-
dero amts-pfllchkden 2O Aug .1677abgele.get. den säTguirten Unterhalts vergleichen können/
Und sind ingemein die reguisna dieses hohen ist die cklpolmon gedachter Reichs - Verfassung
„richterlichen amts/daß der Fürst/Graf oder noch zur zeit zu keiner würckiichkeir kommen/und
„wenigstens Freyherr/ welcher darzu bestellet sind leider durch die Frantzösische clismembra.
„wird/ eine tapfferePerson/ geistlicher oder rionez und Verheerungen des Reichs soviel
„weltlicher cona.twn, ein Reichsstand aus dem wichtige lande ausser demstande/ihreKammer-
„NeicheTeutscher nation gedohren / derselben zieltt richtig abzugeben^ gesetzt worden; ande-
„herkommen/ löblicher gebrauche und guter ge- re Stände/ die noch wohl bezahlen konten/ ha-
„wohnheiten / besonders auch der Kammerge- den ihre contingemien ohne noth zum schaden
„richts-ordnung nicht aliein wohl kundig und des public: und ihrem wenigen frommen zurück
„erfahren / sondern auch verstandig/ als das gehalten/ dahero das hohe gericht auch die p^-
„Haupt desKammergerichts/ die prseliclenten/ l'entirten ^lselldres nicht allzumahl aufnehmen
„^llAIores und andere gerichts-Personen mit können/ worüber die anzahl sich sehr vermin-
„auto: ität jeden seines amts zu erinnern / und dert / jedoch aber zugereichet hat / die gewöhn-
„im Lenstu seine funclkiones rechtschassen zu ver- lichen ÄU(bentien mit denenselben zu bestreiten»
„walten / die juckest - Zuckenden wohl zu oräi- Sonst pflegte der Kayser allezeit rechtsgewür-
„u-ren/dieprocesse zu ckrißimvunddiepartheyen digte und keine von Adel zupr^seumen / ictzs
„zu austrag und ercrterung treulich zu fördern, aber ist es auch auf die von Adel und höhere
„Er soll entweder der sogenannten alten religi- Standes - Personen gediehen. Dem unter-
„on oder 'Augsburgischer cvnfcluon zugechan oder Chur-Rheinischen Reichs-kreyse sindkei-
„seyn / wiewohl noch keiner von dieser religio» ne Präsentation^ ausgesetzt / anerwogen die
darzu gelassen wowcn/ob man es wohl zuOsna- vier Churfürsten/ Mayntz/ Trier/ Cölln und
brück und Münster gar inständig gesuchet; und Pfaltz/als die denselben conlkuuiren/ ihreprX-
wann das hohe amt perpemirlich auf das Ertz- sentationes als Churfürsten thun / und gleich-
stissl zuTrler gebracht werden solte/wslches vor wohl müssen die übrigen darinn bekreyßte
einigen jähren in Vorschlag kommen / so würde Stände zum unterhalt des gerichts ihre zieler
die ZltcniLtiva zum schaden und beschwer der beytragen.
Evangelischen dahin fallen; dessen lAarium ist Die gcschicklichkeit der urtheilere und Vereng
Letzo 44OO Reichsthaler. bepsiyere ist / daß sie Teutsche ehrlich gebohr-
Wenn der Herr Kammer-richter abwesend ne von Adel/ aufsc^smien renuncitte der rech-
r-u. m- stelle die zween ten Oockores oder lvicentiaten und zu solchem
?rXtlclenren / welche von Kayserlicher oder Rö- amte tüchtig sind / wie sie denn ihre äcxterität
misch-Königl. Vtajestät aus dem stände der im- mittels einer relativ» pro tkaru probixen und
meisten mit der Reichs standschafft begabten erweisen müsien.
Teutschen Grafen oder Freyherren ernennet/ Es soll der pl-Tlematuz von rechts wegen
und verordnet werden. originär^ seyn in dem kreyse/ daraus er prZe-
Wann aber prseientationes derjenigen ge- lcntiret wird. Die Chur-und Fürsten lassen
schehen / die keine unmittelbare Graf-und Herr- sich aber daran nicht binden / gleichwie auch
schafften im Reiche haben/pflegen die Reichs- der 5 .22 N-A.lSs^ nicht zur oblervan? kom-
Grasen und Herren es vor prsejuäicirZich zu wen/ daß nach verfiiessung der gesetzten 6 mo-
achten/und vey Kayserlicher Majest. beschwer nate i4tage oder 4wochen die vacirendestel-
zu führen. Sie praRmren ordentlich in den con- le von den prXsentar-ten ersetzet/ oder jure 6cvo-
iellibus und 5e »Lt:du5, und sollen von glei- luto das Kammergericht dererfetzung derech-
chen qvaiitäten und geschicklichkeit als der tiget seyn solle / und wo andere Stande das
Kammerrichter selbst seyn / bevorab weil dieser jus comprXsentarioms haben/ist diesen die saum-
felten in locci zuchcii zu styn pfleget. Sie sind niß unschädlich. §. 26.
von beyderley religion zu erwehlen/ und solten Der religion halber hat es hiebevor Zweifel
deren vermöge des letzten Reichs-abjchiedes gehabt / ob der Reformirten lehre zugetha-
und inlrrumeuti pacis viere seyn. Weilaber ne Personen zum ^üsllorat gelangen könten; der
die unttrhalcungs - gelber schwer zusammen ge- Reichs-abschied aber clc 1654 §- doch soll da-
hen/ sind deren nur zwecu. In deren abwesen bey w.. siebt nach/ daß jedesmal)! ein ^llellor
verwaltet das Hosinchterliche amt der Chur- von der religion auffgcnommen werde/ deren
Mayntzische Beysitzer. Jedes lUanum belaufft der pr^sentanclus hätte seyn sollen,
sich auf»371 NeiÄ)slhaler. Die amts - sunäioncz sind folgende: wann
Der Herren Bepsigere sind bisher sehr die relation gebührend verrichtet / und m pleno
?nig an der zahl gewesen/ haben jeder ein tau- die ^üeisorac - pflicht abgeleget lvorden / muß
send Reichsthaler^ zur^ jährlichen besoldung; der neue /R'sllor drey continuirliche auclicntien
nach inhalt des Westfälischen ftie den-schlus- sitzen / und nach endigung derselben mit noch
ses / unddarauffA. l6s4 erfolgten Reichs-ad- einem ^llellore coram veputsto die ?rocurato>
schiedes hat das Kammergerichte nebens denen res hören / zur gesetzten zeit in 8evatu so wohl
vier Präsidenten mit funffZtg ^iscli'vren als denen suckentien sich einfinden/ darinnen/
völlig ersetzet/ und die piTlcmationez dersel- was der ordnunggemäß ist/ beobachten / die
ben nach einem gewissen tcksmste aus' denen pro ä?cern?llcks lprvc?lübus eingerichte lup-
plica-
Avzah! derer^sssssvr^N.
wenig