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vom hcil. Röm. Reich.
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Visitation
des ReichsHvftaths.
Das Kam^merqerichtezu Speyer.
DessenHauptzweck
Dessen rest-dentz ort-
wort; er wird von hochgedachten Churfürsten
mit coolem und approbation des regierendenKaysers angenommen / und nach befinden wie-der erlafien; ist Protektor UNd curator der cor-
rs.^oncten? und Posten/ hat das grössere undmeiere Reichs-siege! in Verwahrung/un-terschreibet sinnt dem Rayser alle jul!,?.undgnaden-stachen/ er expeckret durch zweenge-heimre und zween Reichs-Hofraths-8e-cretzrien und andere subalterne Cantzeley-ver-wandte die geschaffte. Dieviluationez desKayftrlichen Reiä)s - Hsfraths gehörenChur-Mayntz ebenmäßig zu/und haben Churfürstenund Stände wegen deren bewerckstelligungvfftereerinnerung gethan. Der nutzen undfrucht dieses höchsten conlilü und Cantzeleysollen styn/ daß die proceffe kürtzer und schleu-niger als bey dem Kammergerichte zur erledi-gung kommen/ weil man an die sacaliaundZcciäeutslia des ordentlichen processes nicht ge-bunden/ sondern tanguam in conliüorioprinci-k»l5 alle fachen summarisch tractiret/jedoch nachernstem Kayserl. befehl die subttantialia nichtübergangen werden sollen.
Das zweyte hochlöblichsteReichs-tribunalist das Rayserliche und des heil. ReichsRammergerichte/welches allerhöchst gedach-ter Kayser Maximilianus I bey mehr besag-ter Reichs-Versammlung zuN)orms A.C.1495 den zi Ott. auf sonderbaren anrathChurfürst Friedrichs des weisen zu Sach-sen auf besonders verlangen und mit rathdes heil. Römischen Reichs Churfürsten/Fürsten und Stande conltimiret/ und baldhernach zu Franckfurtam Mayn zuerst eröff-net/ und LorMorium publicum gehalten/wieschon oben angezeiget worden.
Das Haupt-absehen zielete nach anlei-tung des Reichs-abschieds 6e/^. 1566 §. nach„dem :c. dahin/weil der gemeine friede im heil.„Rom. Reiche Deutscher nation in religion-„und profan-fachen ohne beständiges gleich-mäßiges recht vormahls nicht zu erhalten ge-„wesen/daß männiglichem vermittelst desselben„mit wenigster beschwerung zu feinen rechten„geholffen werden möchte / und wie zu eingang„diesesHaupt-stückes angeführet worden/so„musten die partheyen mit unerschwinglichen„kosten und zeit - versäumniß dem Kayferlichen„Hofe oräinaris folgen/ und wann die Kayser„durch krieg und andere vorfalle veranlassetwurden/ ausserhalb Reichs zu seyn / stunde dieReichs-justitz gar stille/ und ergienge das blu-tige saust - recht; welches/wie es denen Stan-den hochbeschwerlich und Reichs - verderblich/also dem Kayser auch an beobachtung seinesKayferlichen allerhöchsten amts bey wichtigensttuiren hinderlich / wann er alle rechts-sachenselbst examiuiren sollen. So hat man vorReichs-ersprießlich erachtet/bey diesem höch-sten Reichs-tribunal an statt der KayferlichenMajestät und gesamter Stande die rechts-fa-chen zu entscheiden / und also das KayserlicheHofgerichte bey ihrer unüberwindlichen arbeitzu erleichtern.
Der ort seiner reiben? ist oben berührt.Seither/ da die Frantzösische reunionez imNei-che über Hand genommen/hat man zu Regens-burg beydemNeichs-convsm verschiedentlich/
wiewohl mit geringem Nachdruck clelibenret/wohin dieses höchste Reichs-gerichte zu trans.feriren. Da denn Ulm/ Schweinfurt/Frankfurt und zuletzt Hanau in Vorschlagkommen. Keine von den vorgeschlagenen städ-ten hatso mühsamlich wider die aufnahm? des-selben laboriret/ als Franckfurtam tNayn.Es istaber alles ersitzenblieben/ biß endlich derzornGOttes durch dieFrantzöische tyranney derReichs-stadt Speyer den garaus gemachet/und die cameral. Personen und atten und einigeäepokta ins bittere exilium mit verstreuet/ da esdenn endlich zu tVcylar seinen sitz genommen/und noch allda erhalt/ nachdem es doch einigejähr sonder solenne eröffnung gestanden hatte.
Ob das Reichs-Rammergerichre die Von wemgerichtbarkeit vom Rayser allein/oder vondem Oberhaupte und Standen zugleichempsirhe? darüber wird pro und contra von empfangen,denen Reichs-rechts-lehrern gestritten.Zu läug-nen ist nicht/daß/gleichwie Churfürsten undStände theil nehmen an derpotettate i^egisla-toria; also auch die conllitution des Kammer-gerichts ohne comitis! gutachten und der Stän-de einwilligung nicht geschehen und zu werckegerichtet werden möge. Dennoch gehöret derpunct/ die Reichs - gerichte mit der höchsten ge-richtbarkeitzu begaben/ allein der Röm. Ray-serlichen Majestät/als dem höchsten Ober-haupte des Römischen Reichs/ allein zu. Sin-temahl deroselben die jurisclillkio summa 6c emi-nentillima im Reiche dermassen zugeeignet ist/und ihr auf eine solche genaue weise inbXrirtt/daß sie von dem Kayferlichen thron in keine we-ge getrennet werden kan. Daher führet auchdieses höchste Reichs - gerichte den titul eon-Morii ?rincipis , und werden die camera! - expe-ältionen im nahmen und unter sieget der Römi-schen Kayferlichen Majest.ausgeftrtiget/auchJhro allein die cameral- verwandte verpflich-tet. Sie setzen und verordnen den Rammcr .W,richter/welcher jederzeit ein Teutscher Fch st/^chgeistlich oder weltlich/ oder aufs wenigste ein n'ychGraf oder Freyherr / der dazu geschickt und e-- ^fahren ist / allcine; oder in dero abwesen tbntes der Römische König / da einer verbanden;desgleichen die?rXli6snten ordnen Ihre Kay-serliche Majestät auch allein.
Und ob wol^l besage der Reichs-(^onMtu.tionen den Ständen von alters her geziemet/bey der Reichs -jutti? mit zusprechen / und siedas Kammergerichte <^uoa6 subjeckum, sormamund den mocium expeciieu^X juri56l6kioni5 miteinrichten und verfafien helffen/auch aus denenChurfürstenthumen und kreysen die beysitzeretheils aus denen rechts-gelehrten/ theils ausder Ritterschafft zu pr^s-miren / denen Chur-fürsten und Ständen zukömmt/ so benimmtdoch dieses dem allerhöchsten Kayftrlichen ge-richts-regal im übrigen nicht das geringste: sowenig als auch demselben nachtheilig ftyn kan/daß das Kammergerichte aus die Reichs - Ver-fassung und der Stände hohe jura, Privilegienund freyheiten zu sehen/ und dißfalls gebundeneHände hat.
Die Personen / mit welchen dieses preißwür-dige Kayserliche und Reichs-gerichte bes tzct und dö^öund bestellet ist/sind der Herr Rammerrich- r^uiu».ter/ietzo der hochwürdlgste Fürst und Herz/z Here