9°6 Des Europäischen Herolds erste Haupt-Handlung
tag gehörete. Denn was in der güldenen bul- mit dem Kammergerichte keine concurrentiamla von demPfaltz-Grafenals richterdeSKay- jurisäi^ioniz haben/oder wegen Ahrer prTemi-dersers stehet/ist auch wegen der comr^e/ dahin nen? undalsderbrunnqvel! aller gerichtbarkeit^mKan-es etliche rettrinZixen wollen / nie zur oblervsntz haben mögen ; so ist doch in denen Reichs-mmgmchte.kommen / gehöret aber auch nichts desto wem- coattitutionen mit dem Reiche ausgemacht/ger in des Reichs hofvermöge des klaren buch- daß sie verstatten/ daß in einigen fällen mit derostabenS dieses texm, cap. s §. z. Dahin ist auch Kayserl. Reichs - Hofrathe das Kammer - ge-die frage zu ziehen / welche zu anfange des ls- richte eine solche concurrentlsm jurjzckökomz inculi XVI getrieben wurde/ ob in fachen/ da ein geist - und weltlichen jachen / die zwischen denenStand des Reichs / der von dem Rapser Catholischcn und AugsdurMchm contes-beschweret wird/ an Lhur-Pfaly appelliren llons - verwandten hauptsächlich oder auch in-könne? welches von den geheimteu Ra- tervemions-weise schweben / genießen möge;then derChur-pfaltz Zlleriret worden. l>un- als in fachen den religions -- und pro^n - ftie-äorp. Tom. I lib.i c. 4. den betreffend / alle - falle/ pfaudschajff
Chur-Pfältz. Ätan hat aber kein exempel / es hat sich ten und deren löstmgen / fachen der neuengeeichte. kein Rapser dahin ziehen lasten/ und pfandungs - conüitucion , arrest - fachen/wer würde das urtheil zur execution bringen/ strittige posscß-sacheu ex leZe pro-
welches im Chur-Pfältzisthen Hosigerichte wi- motoriules an die urtergerichte / re-
Sachen/so. der den Kayser gesprochen würde. Die fa- laxation dereydezttr eröffttlmg des Wegesso vor den Reichs-Hofrath in gemein in rechten/ comprom-lle/ Verletzung Rap«in ersterin- gehören/und in welchen dieses gerichtSjurisäi' ferlicher Privilegien/connexitJZ csuÄ,rei litX;asntz. gegründet/sind alle und jede Hände! des H. die execution der obmaunlichen und schieds-
Römischen Reichs / desselben Hoheit und recht/ richterlichen erkantmsse / jn gewisser was-Herrlichkeit/ gevechtigkeit/ pfandschaft/ lösung/ se die reconvent-ons-und austrags-gerichrs-regalien/ hohe und niedrige lehn-Privilegien/ fachen/ nemlich so weit das jucllcmm orckns>inäult) conllrmation und andere/ wie solches tioms reichet / oder die gesetzlichen austräge innahmen haben mag/ insonderheit alle und jede der Kammergerichts - ordnung sich erstrecken;parthey-sachen/ die rechts und gewohnheitcon- und dieses alles in erster inllgntz. In der anoIlt der zp ??-nexität und conie^uentz halber dahin kommen/ dern alle an die hohe Reichs-tribunMn gehö-^"oder von denen ersten iuüantzien durch mittel rige Zppell-Ztiones, (Zuerelse nullitatis, cieueAüt«der appellztionen/ lupplicatiouen/ äiÄtionis nulll- juMtiX j peticiones reMturivnis in integrum.tstlZ, impiorstionis oKcü oder in andere alle Hergegen sind von diesen beyden höchstenAusgsmwwege sich dahin wenden/tit.z. gerichten ausgenommen.alle willLührlichLMM fachen.
Insonderheit sind einige hochwichtige fa- oder couvsntis! - und stamm - austrags- ja-chen der Römischen Kayserlichen Alaj. ausge- cheu der Churfürsten/Arsten und Stan-setzc oder zugehörig/darinnen das Kammer-ge- de/weiche nach clllpQÜuou des Westphäilschenrichte keine gerichtdarkcit hat / nemlich die stiedenS cut.v §.s5 ungekrancket erhalten/undfahn-und fcepter-lehn oder alle regalische dawider keine commiüivues, avo-
lehn in Deutschland und Italien/ deren cZtioneL.iulübitioues und dergleichen beschwer-verleihting/ endlicher abamd Zuspruch/es liche proceß auSgeftrtiget werden sollen/davonbetreffe dieselben gänzlich oder zun? mej- unten mit mehrern zu lesen seyn wird,sten thei! an ; ftrner die lblliou und pr^ce- Bey denen Rcechs - sahn - iehns-sachmclcn? der Fürsten und Stände in? Reiche / des- hat man I hrer Kayserlichen Majestät und de-gleichen alle Kayserl. Privileg und gnaven-ss- ro Reichs - Hofrathe die alleinige commonchen/vemX XtatlZ, liibüitutionis, famT,öcc. deren und gerichtbarkeit ciizputiret/ sonderlich wannauSdeutung/ gebrauchund mißbrauch/die clo. der streit nicht über einem orte oder regalischentsl - und in gewisser Masse die ehe - fachen der oder hoheitS - rechte/ sondern über dem gantzenweltlichen Reichs-Churfürsten und Fürsten; Chursürstenthume/ Fürstenthume vom heili-die erkäntniß in sayen / da es an der Fürsten gen Reiche zu lehn rühren/ oder groften theileund anderer hohenleute leib und leben gehet/ und staat desselben irrungen vorgefallen. Jn-und andere criminsl-fälle/ ausserdem Zand- gleichen über eines Chur und Arsten ehrefriedens - bruch/ der auch vor das Kammer- und leben erkäntniß gepflogen werden solle;gerichte mitgehöeet/ insonderheit auch der denn da haben/nach einiger Chur-undFürstenprocellüz bann^per 5e §. ls §. 161L. 16! R. A. meynung/ Churfürsten und Fürsten verlanget/1654. die muntz-fachen und übersahrung daß ohne ihrbeyseynund einwilligung keinbe-der Reichs -müntz-satzungen artic. Z4 der b.eop. standiges und der rechts - krafft würdiges ur-cap. die Z!)ll - und post. fachen nach anlei- thel gesprochen oder vollstrecket werden könte.tutig der "pituktion grt.-i secz. srt. Z5. die Es ist nicht zu läugnen/daß unter denm ur- Für?emcvmmer^ien/vorkauf und mvllOpolien srt.20 fachen des Deutschen krieges mit gerechnet zumor^oria und anstands - fachen / besondere werden pflegt / daß die Pgre5 curiX in solchenproteNoria ; die revilionez der vor dem Kay- wichtigen fachen nicht haben zu rathe gezogenserlichen Obersten Hof - Marschall-amt ergan- werden wollen. Was der hochgelehrte K5«r-genen Verordnungen / llecrewn und bescheide/ ^arc! ?reker dißfalls vor gedancken gehabt/ da-nicht weniger die von daher rührende lupplica- von ist sein bericht bey dem bunäorp.i. I l,. i c .5tione5; die rsvillon und sppeilZtionez von dem zu lesen. Es auch nicht ohne/ daß in weitgerin-Rapferlichen Hofgerichte zu Rothweil/ gern fachen dieKayscrliche Majest.ohne zuthundie besondern commi/llons - fachen / die pro- der Stände nicht verfahren möge. Allerdingsmotorialez an das Kammer-gerichte. aber Chur-Sachsen und die meisten übrigen Nur-' Sach-
Wiewohl nun Ahro Kayserliche MajeM Chur -und Fürsten dasgegenthei! behauptet/ ^7'
und