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remeäirung der gebrechen gedacht / oder in zu-kunffc hofnung zu machen habe/ davon lassetsich aus der bißherigen praxi am besten urthei-len. DasChur-Fürstliche Brandenburgischeschreiben anChur-Mayntz lautet also: Unsere ?c.U5^us vee.l684. viä.anhang P.isZo.
Die meisten und gewöhnlichsten klagen de-rer Reichö-Stände ergehen gegen die aus demNeichschof -Rathe angeordnete commilliones,bey denen auf die Parität der religio» unddie kreyß,Verfassungen zu sehen/ auch beyderen trsnzscripuvn zu verhüten/ daß nichtein geringerer stand gegen einen höhern darzuerkieset werde. Die letzten exempel hat manin fachen N)nrtemberg gegen Remptenund Mcmmingen wegen Raufbeuren/Sachsen-Gotha/Sachsen-Coburg/Chur-Sachsen contra Chur-Brandenburg undBraunschweig - N?o!ffenbüttel wegen- Quedlinburg :c. viä.anhanaissgl. In fachen<Lhur-Mayny contra uslzue antworten.
Ob.^er Der partheyligkeit kan wohl ein oder dasR«tbals sichere membrum conMll zu seiner zeit/nichttuh-Ä zu aber der gesamte Reichs-Hos-Rach beschuldi-ttcu5,ren. ^et/und daher auch so leichte nicht reculiret wer-den; wiewohl in fachen von grossem momem,und gange Chur-und Fürstenthumer oderden gantzen ttarum eines Reichs-Standesbetreffend dargegen nach befinden zu excipiren/und aus hochdringender noch Ihre KayserlicheMajestät und das Reich anzugehen/ sich keinChur-Fürst/ Fürst und Stand nehmen lassenwird. Wider den damahligea Reichs-vice-Cantzlerhat ehmahls Chur-Pfaitzin derwild-fangsssache gewaltig excipiret; ingleichen wur-de er auch in derHanauischen fache als verdach-tig teparixet.
Es kömmt diel auf die kluge und unpallw.n-rte conclmte einesPräsidenten an/welcher zurwegnehm-und andere, vertheilung der attcnauch in andere wege vielen Verdrießlichkeitenund caull8 luipiclvnis vorbauen kan. Wiesich denn einer über die sonst in rechten ausge-drückte caulas lülpicioms nach anleitung derReichs-HosNachs'ordnung verdachtig ma-chen würde/ wann er sich die briefe und acta imHause annehmen/ aNa zu ressnren verlangen/die partheyen oder derensach-waltereins haußund kost ziehen / oder ihnen allzusreyen zutrittverstatten / und der Verschwiegenheit vergessenwolte. Es kan auch hieher gezogen werden /daß die Reichs-Hof-Rathe niemand andersals der Kayserl. Majestät und dem Reiche/ son-stm aber absonderlich weder Cbur-Fürsten/Fürsten und Standen des Reichs / noch auchauslandischen Potentaten mit dienst - pflichtenverwandt ftyn sollen.
Die Prärogativen und befrepungen derReichs-HofRäthe sind aus dem 1 eiml der Ord-nung zu erkennen.
Hahlstatt. Kie mahlststt dieses höchsten gerichts istam Kayserlichen Hoflager/ wo sich dieses ent-halt / und zwar in der residentz selber oder ei-nem nahen r-purirlichen orte/ und folget dassrckivum viatorium allezeit mit. Wie dann/wenn der Hof zu Liny gewesen / der Reichs-Hof-Rath nach Niels verleget worden / da-her» auch in den citationen der Kayserliche Hof/wo er alsdenn in clie termmi seyn wird/ ohn-Krste Haupt-Handlung.
beschrankter weise gemeldet wird. Es heißt:
ubi Imperator, ibi covlilium aulicum, ausser-halb Reichs soll es doch nicht ftyn ; zu Praghaben sich Chur-und Fürsten/als in loco par-tis QermaniX zu erscheinen nicht geweigert.
Die zeit ist dermaßen gefasset/ daß man auchvermeynet/ GOtt ein angenehmes werck zuthun / wann man am sonmage die fiMitz,jachenbefördert / da es die noch erheischet/ und kömmtdas conlilium wenigstens vier mahl regulari-ter in der woche zusammen / als montags/dienstags/ donnerstags/ freptags/und zwarin vormittags'stunden.
Beyschopffung der äebnicivurtheilen ftllen^Mls-aufs wenigste acht Räthe beysammen ftyn/deren nahmen jedes mahl dem protocoli einver-leibet werden.
Sie machen sich allein der kaiserlichen VerpflichLMajestät als alleinigem richrcr mit pfllch-ten verwandt/ welcher sie doch in fachen/die Ihre Kayserliche Maj. selbst betreffen/ hin-wieder erlassen/ und allein auf den gerechtenGOtt und ihr gewissen und die julktz gewie-sen sind; sie schlveren aber doch/ daß sie desheil.Reichs ehre und nutzen befördern/ scha-den und nachtheil warnen und wenden sol-len.
An diesem hochpreißlichem gerichte kan je-Ncchts-psse-derman seine rechts-noch klagen und Ihr»Kayserliche Majestät als allgemeinen Reichs-vater um die gerechtigkeit anruffen. Beklag-tens stelle müssen auch alle Chur-Fürsten/Für-sten und Stände in erster inttantz/jedoch mitVorbehalt der in dein 13 artickel der Franckfur-tischen Kayserlichen Obligation ausgesetzten er-sten austrage und Privilegien / und dann auchin der andern mttantz alle mittelbare unter-thanen des Reichs in ihrer maße/ und sonderabbruch der Privilegien äs non appellanäo necevocanätt halten / so gar/ daßauch die geistli-chen Personen in gewisser maße darzugezogenwerden können/ und ihrer weitlichen guter we-gen stehen müssen.
U-w sintemahl nachdem löblichen exempel Wie de;Kay»der Kayserlichen vorfahren Ihre Kayserliche A/sach?'Majestät in ihren als Ertz-Hertzog zu Oester-verfahre,reich habenden/ja auch in den Reichs-patttmo.nial-und eigenen fachen aus liebe zur gerech-tigkeit nicht richter ftyn wollen / so untergebensie sich auch diöfals diesen höchsten gerichte/und weisen die gerichts-passonen also fort in ih-rem amts-eyde auf die gmchtigkeit und auf dieReichs-lbnäamsntal gefttze. Dabei) aber dochder unterscheid zu machen/ daß wann / wel-ches GOtt verhüte/ auch von dem glorwür-digsten Kayser nicht zu befürchten/derselbe sichmitungerechtigkeitund zerrüttungdes Staatsim Reiche also vergriffe / daß er dchhalber zurVerantwortung gezogen werden müfie / aller-dings Ihre Kayserliche Majestät das Reichnichtlouverainemsnt regieren/ sbndern nechstGOtt auch vor menschen / besonders vor demChurfürstlichen collegio, rechenschafft gebenmüssen/solches nicht vor denReichs-Hof Rath/sondern vor das hochlöbliche Churfurstliche co!-legium, und wenn grosse Unruhe und kriegS-ge-fahr daher zu besorgen / auch vor das Fürstli-che collegium, und endlich nach befinden vorS -samte Stände auf einen gemeinen Reichs-Hyy yy tag