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vom hcil. Rdm. Reich.
907
Westphal.friedend
<iis^>0lUl0/I.
Leopold.
Mhl-csxZ.rulmion.
Obmann-schafft infachen mitfremden ^rentzen.
„und Zhro Kayftrliche Majestät allein als das„höchste Oberhaupt im Reiche mit dem «MN„der vollkommenen gcrichtbarkeit veneriret/„und selbst dero erkänmiß ihre Chur-und Für-„stenthümer untergeben haben; so ist hievonin den, Westphälischen frieden - schluffe nach„reiffer Überlegung der fache verglichen wor-den / daß zu Ihrer Kayserlichen Majestät al-lerhöchstem gefallen stehen solle / in groß wich-tigen fachen / daraus unruhe im Reiche ent-gehen kan/ neben dem bedencken und urtheil„auch einiger Chur-und Fürsten von beyderley„religionen im Reiche ihre vota und gutachtenzu Frfordern. Wie dann tapfer FerdinandZli solches im wercke also erwiesen / daß SeineKayserl. Majestät in fachen das Primogenitur-recht im Fürstlichen Hause Hessen/ und die all-einige landes -Fürstliche regierung betreffend/vermöge des Reichs-abschiedes cie 5.1654 F.» 88/ zu abwendung aller daraus besorgendenWeiterung und gefährlichen conieguentiendurch vermittelung Chur-Mayny und deroKayserliche dazu 6epuürten geheimten Rüthenund commisssrien bey der Reichs-versamlung/solche strittigkeiten gütlich vergleichen lassen.In der Leopoldinifthen Kayserlichen wahl-capitulation srt. Z9 ist dieses werck also verfas-set/und das alte Fürsten-recht befestiget„worden / daß Seine Kayserliche Majestät in„wichtigen fachen / so das Reich betreffen/und„von weitem aussehen und hohen prsejulli? sind/„bald anfangs der Churfürsten/auch nach der„fachen gelegenheit Fürsten und Stände Rath„bcdenckens sich gebrauchen und ohne diesel-ben hierinnen nichts vornehmen wollen / be-sonders gehöret hieher der st. 28 von desReichs acht und oberacht.
Welches obige aber alles von den fallen zuverstehen/ wann Ihre Kayserliche Majestätrichter sind/in fachen/chie die hohen Ständeunter sich wegen der Fürstenthümer und Graf-schafften haben/ oder da die fache zwischen derKayserlichen Majestät und denen Ständenwaltet.
Wann aber der Rayser und das Reichoder ein Stand desselben mit einerfremden?otcn? zu thun habe/ so muß die fache durchein Arbitrium oder lauäum vor comproimtür-tem richter ausgemachte werden. Der-gleichen pl-OLeK oder mollum des austragsman in fachen der zehn vereinigten städte mitFranckreich/ und neulich zwischen Chur-psaly und der ^laäame la vucbeü's ä'Orleznzgehalten worden ; wiewohl in dieser letzternder Kayftr oräinarius juäex ohnfthlbar gewessen/auch schon in der fache A. 168s äecretirethat / und ist nur nachgehends aufdem congrelszu Ryswick dieser compromisz beliebet wor-den / daß durch Kayserliche und KöniglichFrantzösische lubcftlegirte srbltrog der ausspruchgeschehen / und wo sich diese nicht vergleichenkämen / endlich der Päbstiiche Hofdas end-ur-theil sprechen solte/ welches auch vor kurtzerzeit erfolget / und diese gerechte fache durch desHerrn Reichs-Hofraths von Binder grosseäexrentät also äeäuciret worden / daß die Rö-mische 6e6mtiv2vor Chur-Pfaltz ausgefallen.Allerdings nun mit diesem höchsten Reichs-ge-richte in ietztangezeigtm fällen das KayserlicheAxste Haupt-Handlung.
und des heiligen Reichs Kammer-gerichte mfachen/da die jumä.äfion sonst 5un6iret ist/con-currentem jurisckAionem hat / UNd die prXven i,^vennoa?stion bey einem oder dem andern dergestalt platz oder c^ur-greifft/daß/wann die zur concurrentz gehörige ^ lau?,fachen am Kayserlichen Hofe einmal)! anhän-gig worden / welches an selten des höchstenrichters allein durch ^cremte/ an feiten des be-klagten durch die dem part richtig mllnuittecuatioa, an feiten des klägers aber durch blosseÜbergebung der klage und deren rcception undPräsentation, nicht aber durch Kayserliche re.mistiv-rescripta, oder (leleAZtiones oder excita-toria oKcü juäiciz, als welche allesamt diesewürckung nichthaden/geschiehet; sodarffdasKammergerichte hernach so wenig die fache an-nehmen oder in andere wege eingreiffen / alsauch vice versa der Reichs-Hofrath dem Ca-mera!-gerichte/wann dieses prXvcmret/ unddie rechtsanhängigkeit bescheiniget ist/ nichtprstjuäicixendarss/ sondern der pr^venirendeHö6)ste richter ist so schuldig als befugt demrechte bey sich seinen starcken lauff zu lassen.iit.7F.So wollen serä. III Reichs-Hofger.ordnung.
Wenn aber in dem Kammer-gerichtedie concurrentz-mäßige fache also anhängigwürde/ daß es zur ausfertigung der citationkäme/der gegentheil aber/ welcher von dersanhängigkeit bey der kammer keine wissen-schafft gehabt/ am Kayserlichen Hofe spatercitation ausbrächte/ selbige aber doch eher in-lmmren ließe ; so hat alsdenn der Reichs-Hosrath die Prävention / weil die krafft deranhängigkeit in der inllnuation der ladungs-schrifften/ nicht aber in der äecretirung beste-het. Und wann die citation zu Wien eherausgewürcket worden/und/weil man keine or-äinari boten allda hat/später zur intinuztion kä-me/ als die cameral-ladung/ welche doch spä-ter extrakiret worden / so würde die kammerUrsache haben / sich der sache jurs praeventionisanzumaßen.
Wegen der in derzweyten inslantz an die- StAnhe^.sts höchste gerichte gebrachten Händel/ haben ^2 cieKayftrliche Majestät sorgfältig verfüget/ daß Bodach-die privilegia der ersten instantz/ und lle non m,» 'Sppellan6o, samt der summa/ unter welcher mandie fache an die höhere gerichte nicht bringenkan/aller gebühr nach macht genommen wer-den sollen, tit. 2 §. Wir befehlen. Dcßhal-den auch indem Reichs-abschiedecls A. 1654§.Mverfthung geschehen/ daß die Privilegien-taftl in derReichs-Hsftaths-stuben renovirtund erneuert/ ihre so wohl unbeschränckte alsauf gewisse summen ümitirte privilegia und de-ren formalitäten eingerückt und öffentlichauffgehänget werden sollen.
Die form des processes/ wie sie nemlich in Formdem Reichs-Hoftathe ausgewürcket/ äecemiret/ fortgeführet und ausgemacht werden sol-le / ergiebt sich aus der ordnung an und vorsich selbst/ wovon in dem dritten titui nochdürf-tige anleimng zu finden.
Alle bliese und imploiationes werden zwar/ In5mu-rionwie zu anfange erwehnet/ an Jhro Kayser!. ^Majest. allerhöchste person selbst gerichtet; essollen ihr aber immeck-zte keine proceß und ge-ringere fachen oder memoritta selbst / sondernVyy yy ^ die