902 Des EuropmschcnHtroldserste Haupt-Handlung
ft.n und Stände mit der coMcirung gebah- legen pflegen ; dahero auch/ so dato ein Nack«.?-.
rcn lassn wolle/ srt. 27. Daß kein hoher und Aapserdas zeitliche leben beschließet/ der K-vse -stode
niederer Stand ohne bewilligung der Chur- Reichs - Hofrath geschlossen / und die juSi- Re^/'ü.
Achts-vro- surften und sonder ordentlichen proceß nicht in cll.l. aöka versiegelt werden/ zum zeichen / daß rath aeAsi
c ß. die acht und ober-acht erklaret werden sollen/ das Oderhaupt/ von welchem alle würckungen t'"'
art. 28. der gerechtigkeit/desrechtöunddcrjurisäiÄionVermag und will nun Ihre Kayftrliche oder rechtens pflege fliessen/nunmehr ermange«
Masest. vor sich und allein in dergleichen fachen le/ und biß zur wiedererschung des throns alles
nichts thun/ hat auch bey der Reichs-justitz gehemmet fty. Solches erkannte Churfürftnicht fteye Hände; so will nothwendig folgen/ Georg zu Sachsen l glorw. and. wohl/und zwar an einem theile/ daß Ihre Römi- dessen denen Pfältzischen Gesandten gelhanesche Kayftrliche Majest. als die brunnqvell der antwort sich dahin äetsrmimrte: Er wüste des
Wie Mltdie qerichtdarkeir und justitz der alleinige hoch- „Kaysers jurizäiSkion nicht in zweiffel zu ziehen/^ vvfÄtz ste richter sind: anders theils aber im „als welcher der brunn aller gerichtbarkeit iminttreßmt. heiligen Nomischen Reiche/daß Churfursien/ „Reiche wäre / und alle exemtiones und privi-
Fürsten und Stande als hoch imerelsitte „legis daher ihren Ursprung nehmen müsten,bey der summa rerum das recht haben / zu sra- „Alldieweil aber wegen anderer höchsten in-
gen / wie es um das höchste tribuna! stehe / wo „cumben? und schweren regiments - last dieund wie diese wichtige und des heiligen Reichs KayftrkUe Majestät nicht selbst das zepter der
wohlfarth und grundfeste/ ja auch eines Stan- gerechtigkcit zu allen zeicen führen können/ ha-
des in partlLulsri wohl und wehe mit betreffen- ben sie aus dem Teutsthen ohnmittcl-oder
den fachen eraökiret werden. Es haben auch mittelbarer weift angesessen / und begüterten
dieglorwürdigste Kayftr sich nicht geweigert/ Reichs-FürstemGraftmoder Herren-Stan-
die Reichs-Hofraths-ordnung denen Ständen de / zugleich ein in verstandigen und zu führung
zur sassung ihrer hochvernünsstigenerinnerung eines solchen hohen amts wohl czuallllcuten
in gnaden zu communiciren / als es auch ins- praelläenten verordnet/welcher als das nachge- Der Wsü
gemein zu dem oKcin Koni ?rincip!8 gehöret/ setzte Haupt jederzeit den Vorsitz / die umfrage/ d W
in einem barmonico statu aber unumgänglich den beschluß und die gantze äircökion hat; Nnd
von nöthcn ist; und zum wenigsten bey execu- verwalten solches prselläenten - amt nun aufei-
tionen der urtheilers sonst gewaltigen auffent- ne geraume zeit von jähren zu ihrem unftcrb-
halt und gegensätz geben dürffte. Mas Kay- lichen rühme Jhro Hochgrafiiche Lxceller.2 und
ser Ferdinand lit lobftligstergcdachmißsrt. Gnadender hochgebohrne Graf und Herr/
44 seiner Regensburgischen obligatio wegen Herr Nlolstgang / Gras zu Dettingen/
Übergebung der ncuenReichs-Hoftaths-mstru- Kayftrlicher Majestät würcklicher geheimter
älmn und ordnung an die gesamten Chursür- Rath.
sten zu erhebnng ihresgutachtens versprochen/ Jhro ist nachgeordnet und vertritt in dero
das haben sie im werck erfüllet/ und dem West- abweftn das hohe amt eines Kayftrlichen und
phänischen frieden - schlusse auch so weit gnüge Reichs - hvf-richter - amtsverweftr der Vice- ^ p^.
geleistet/ daß sie die cvmmunication des cvn- Präsident/ welches nun lange jähr her tob- -z-m.
cepts ergehen lassen. würdig verweset Jhro Hochgrafiiche Eftcel-
Gtättdeda- Weil aber die publication ders neuen Reichs- lentzund Gnaden Herr Sebastian Wuni-
zutNcÄ! Hoftaths - ordnung durch den druck eher ge- bald/ des heil. Rom. Reichs Gras zu ö'ei-
Hvfralks-. scyahe/ als die Stande mit ihren monst-zgehö- le zc. und in dessen adftyn der älteste und obe/-
dttprychetu ret worden / gienge es nicht fonder contracli- sie Reichs - Hofrath aufder Grafen-und Hcr-
" ' ' äkion und restrvatlvn ab. Allerdings jedoch ren-banck.
„dasjenige darinnen in acht genommen / was Der Herren Reichs-Hofrathe sind/ be- Reichs-Hch
„bey denen ftiedens-lractaten dißfallspacisci- sage der Reichs-Hosraths-ordnung dt.i §.2 Me/
„ret und in den Reichs-abschied kommen / mit inclusive der Herren Präsidenten / achtzehcn/
„derversicherung/daß alles/was noch künfftig jetziger zeit aber über 40; alldieweil ihrer
„von Reichs wegen m punNo justice verab- viel in Verschickungen gebraucht werden/ ie-
Lhnrfmstt. ? handelt werden möchte/ fest geHallen werden doch ausser dem Herrn Reichs-Vice-Cantzler/
cv->es'i ststs; so hac ein hochlöblich Churfürstlich cvb welcher hohen charge bißhero rühm - würdigst" EaGa/
leZium kein bedencken getragen/ den neuer- vorgestandenihreHochgräflicheExcellentzHerr
wehlten Kayftr darauss zu verbinden/ und sol- Andreas vominicus Gras von Rauniy; er
che ordnung vor gültig zu äcclariren srt. capit. hat kein vvturn im Reichs - Hofrathe/ dahero/
l-eop. 41. als H. Graf von Rönigscck sich dessen A.
Diesem nach mögen Ihre Kayftrliche Ma- 1691 anmaßte sub prTtextu Vice- ?rsellüentiT,
jestat wohl leiden / daß circa palstim justitiX sich das gantze collegiurn ihme opponiret hat.
promovenäX Sc circa moäum procsäencli Chur- An die zahl sind die Kayftrliche Majestät so gar
surften/ Fürsten und Stände bescheidene erin- genau nicht gebunden/ daß sie nicht einer oder MM
mrungen thun / deren Verfassung beym Herrn der andern wohl izualisicirten perftn mehr der-
Fl>rschen sä UMNXUM i.. ZXc .4 zu leftn. Die gleichen charge enheilen könten.jur-zälökioa aber gehöret ihr dennoch nach der Nach der ordnung sollen unter den acht- Religion,
masse und einrichtung des Reichs - Hoftaths zehen Personen ein drittel voin Herren - Ritter-
emmentitkme und ^proprie und privative ohne und gelehrtem Stande der Augsburgischen
concurreni der Stande als Römischem Kayftr cvusellion verwandt ftyn / um die rellgions-
^/ als welcher allein und mchc dem Reiche gleichheit nach anleitung des Westfälischen
Mure tt'cht zugleich die prsäiäent, Vice' prXsiäent und friedens srt. V 9. 5z beobachten zu können. Da
Ventura. Acichö-Hofräthe dte amts-pflichten abzu- aber die anzahl nun so erhöhet/ift man doch bey
denen