Druckschrift 
Friedrich Leutholfs von Franckenberg Europäischer Herold, Oder Zuverläßige Beschreibung Derer Europäisch-Christlichen Käyserthums, Königreiche, freyer Staaten und Fürstenthümer; Nach ihren Natürlich- und Politischem Zustande, Kriegs- und Friedens- Religions- und weltlichen Verfaßungen : Biß auf dieses 1705 Heil-Jahr
Entstehung
Seite
902
Einzelbild herunterladen
 

902 Des EuropmschcnHtroldserste Haupt-Handlung

ft.n und Stände mit der coMcirung gebah- legen pflegen ; dahero auch/ so dato ein Nack«.?-.

rcn lassn wolle/ srt. 27. Daß kein hoher und Aapserdas zeitliche leben beschließet/ der K-vse -stode

niederer Stand ohne bewilligung der Chur- Reichs - Hofrath geschlossen / und die juSi- Re^/'ü.

Achts-vro- surften und sonder ordentlichen proceß nicht in cll.l. aöka versiegelt werden/ zum zeichen / daß rath aeAsi

c ß. die acht und ober-acht erklaret werden sollen/ das Oderhaupt/ von welchem alle würckungen t'"'

art. 28. der gerechtigkeit/desrechtöunddcrjurisäiÄionVermag und will nun Ihre Kayftrliche oder rechtens pflege fliessen/nunmehr ermange«

Masest. vor sich und allein in dergleichen fachen le/ und biß zur wiedererschung des throns alles

nichts thun/ hat auch bey der Reichs-justitz gehemmet fty. Solches erkannte Churfürftnicht fteye Hände; so will nothwendig folgen/ Georg zu Sachsen l glorw. and. wohl/und zwar an einem theile/ daß Ihre Römi- dessen denen Pfältzischen Gesandten gelhanesche Kayftrliche Majest. als die brunnqvell der antwort sich dahin äetsrmimrte: Er wüste des

Wie Mltdie qerichtdarkeir und justitz der alleinige hoch-Kaysers jurizäiSkion nicht in zweiffel zu ziehen/^ vvfÄtz ste richter sind: anders theils aber imals welcher der brunn aller gerichtbarkeit iminttreßmt. heiligen Nomischen Reiche/daß Churfursien/Reiche wäre / und alle exemtiones und privi-

Fürsten und Stande als hoch imerelsittelegis daher ihren Ursprung nehmen müsten,bey der summa rerum das recht haben / zu sra-Alldieweil aber wegen anderer höchsten in-

gen / wie es um das höchste tribuna! stehe / wocumben? und schweren regiments - last dieund wie diese wichtige und des heiligen Reichs KayftrkUe Majestät nicht selbst das zepter der

wohlfarth und grundfeste/ ja auch eines Stan- gerechtigkcit zu allen zeicen führen können/ ha-

des in partlLulsri wohl und wehe mit betreffen- ben sie aus dem Teutsthen ohnmittcl-oder

den fachen eraökiret werden. Es haben auch mittelbarer weift angesessen / und begüterten

dieglorwürdigste Kayftr sich nicht geweigert/ Reichs-FürstemGraftmoder Herren-Stan-

die Reichs-Hofraths-ordnung denen Ständen de / zugleich ein in verstandigen und zu führung

zur sassung ihrer hochvernünsstigenerinnerung eines solchen hohen amts wohl czuallllcuten

in gnaden zu communiciren / als es auch ins- praelläenten verordnet/welcher als das nachge- Der Wsü

gemein zu dem oKcin Koni ?rincip!8 gehöret/ setzte Haupt jederzeit den Vorsitz / die umfrage/ d W

in einem barmonico statu aber unumgänglich den beschluß und die gantze äircökion hat; Nnd

von nöthcn ist; und zum wenigsten bey execu- verwalten solches prselläenten - amt nun aufei-

tionen der urtheilers sonst gewaltigen auffent- ne geraume zeit von jähren zu ihrem unftcrb-

halt und gegensätz geben dürffte. Mas Kay- lichen rühme Jhro Hochgrafiiche Lxceller.2 und

ser Ferdinand lit lobftligstergcdachmißsrt. Gnadender hochgebohrne Graf und Herr/

44 seiner Regensburgischen obligatio wegen Herr Nlolstgang / Gras zu Dettingen/

Übergebung der ncuenReichs-Hoftaths-mstru- Kayftrlicher Majestät würcklicher geheimter

älmn und ordnung an die gesamten Chursür- Rath.

sten zu erhebnng ihresgutachtens versprochen/ Jhro ist nachgeordnet und vertritt in dero

das haben sie im werck erfüllet/ und dem West- abweftn das hohe amt eines Kayftrlichen und

phänischen frieden - schlusse auch so weit gnüge Reichs - hvf-richter - amtsverweftr der Vice- ^ p^.

geleistet/ daß sie die cvmmunication des cvn- Präsident/ welches nun lange jähr her tob- -z-m.

cepts ergehen lassen. würdig verweset Jhro Hochgrafiiche Eftcel-

Gtättdeda- Weil aber die publication ders neuen Reichs- lentzund Gnaden Herr Sebastian Wuni-

zutNcÄ! Hoftaths - ordnung durch den druck eher ge- bald/ des heil. Rom. Reichs Gras zu ö'ei-

Hvfralks-. scyahe/ als die Stande mit ihren monst-zgehö- le zc. und in dessen adftyn der älteste und obe/-

dttprychetu ret worden / gienge es nicht fonder contracli- sie Reichs - Hofrath aufder Grafen-und Hcr-

" ' ' äkion und restrvatlvn ab. Allerdings jedoch ren-banck.

dasjenige darinnen in acht genommen / was Der Herren Reichs-Hofrathe sind/ be- Reichs-Hch

bey denen ftiedens-lractaten dißfallspacisci- sage der Reichs-Hosraths-ordnung dt.i §.2 Me/

ret und in den Reichs-abschied kommen / mit inclusive der Herren Präsidenten / achtzehcn/

derversicherung/daß alles/was noch künfftig jetziger zeit aber über 40; alldieweil ihrer

von Reichs wegen m punNo justice verab- viel in Verschickungen gebraucht werden/ ie-

Lhnrfmstt. ? handelt werden möchte/ fest geHallen werden doch ausser dem Herrn Reichs-Vice-Cantzler/

cv->es'i ststs; so hac ein hochlöblich Churfürstlich cvb welcher hohen charge bißhero rühm - würdigst" EaGa/

leZium kein bedencken getragen/ den neuer- vorgestandenihreHochgräflicheExcellentzHerr

wehlten Kayftr darauss zu verbinden/ und sol- Andreas vominicus Gras von Rauniy; er

che ordnung vor gültig zu äcclariren srt. capit. hat kein vvturn im Reichs - Hofrathe/ dahero/

l-eop. 41. als H. Graf von Rönigscck sich dessen A.

Diesem nach mögen Ihre Kayftrliche Ma- 1691 anmaßte sub prTtextu Vice- ?rsellüentiT,

jestat wohl leiden / daß circa palstim justitiX sich das gantze collegiurn ihme opponiret hat.

promovenäX Sc circa moäum procsäencli Chur- An die zahl sind die Kayftrliche Majestät so gar

surften/ Fürsten und Stände bescheidene erin- genau nicht gebunden/ daß sie nicht einer oder MM

mrungen thun / deren Verfassung beym Herrn der andern wohl izualisicirten perftn mehr der-

Fl>rschen UMNXUM i.. ZXc .4 zu leftn. Die gleichen charge enheilen könten.jur-zälökioa aber gehöret ihr dennoch nach der Nach der ordnung sollen unter den acht- Religion,

masse und einrichtung des Reichs - Hoftaths zehen Personen ein drittel voin Herren - Ritter-

emmentitkme und ^proprie und privative ohne und gelehrtem Stande der Augsburgischen

concurreni der Stande als Römischem Kayftr cvusellion verwandt ftyn / um die rellgions-

^/ als welcher allein und mchc dem Reiche gleichheit nach anleitung des Westfälischen

Mure tt'cht zugleich die prsäiäent, Vice' prXsiäent und friedens srt. V 9. 5z beobachten zu können. Da

Ventura. Acichö-Hofräthe dte amts-pflichten abzu- aber die anzahl nun so erhöhet/ift man doch bey

denen