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von: heil. Rom. Reich.
92Z
Sold.
Qvalitäten.
Der ReichsStände bc,schwer- underinnerun-en bcy die-em Hofge-richte.
denen sechsen geblieben / und in neulichkeitauch ein der Reformirten religion zugechanesfubjeötum noch allmittlret worden. Alle auchdie Herren standes-Personen sollen die ihnenzugestellten acten lesen und refenren.
Angesehen aber dieses das höchste gerichte ei-nesKayfers und desReichs ist/so kanJhc. Kays.Maj.auch einenReichsfürsten aufdenenReichs-tägen in dem Reichs-Hofrathe gebrauchen/ derauch den Vorsitz vor den Präsidenten nimmet.
Die besoldung des Herrn Präsidenten ist2600 fl. und hat er noch als geheinner Rath2QOO fl. jahrlich. Der Vice - Präsident ge-het dißfalls denen Reichs - Hof-Räthen gleich/deren lalarium jährlich lzooff. undD zudemhauß oder qvartier-gelde/ welche Ihre Kayser-liche Majest. biß dato aus dero eignen kammer-mitteln reichen lassen.
Die laullemiZl tax-und sportul-gelder/ wieauch sperr-inventur und dergleichen gebührenwerden als beyimraden gerechnet.
Von denen erforderten qvalitäten meldet„die ordnung: das gröste ist die religio»/ und„daß die Rathe der Reichs-fachen kundig/„der rechte gnugsam verständig/und aus de-„nen kreysen/ da entweder die Augsburgische„confelNon allein/ oder mixta reliZiv im schwan-ke gehet/ erwehlet werden sollen / damit die„Parität erzielet werden könne.
Es habenChur-Fürsten/Fürsten und Stän-de hiebevor vielfältige beschwer geführet/ unddahin angetragen/ daß solches gerichte demRö-mischen Reiche möchte verpflichtet werden/ daßes nicht mit fremden und derCatholischen religi-on ergebenen Personen besetzet/ der numeru8 ^5-lellvrum aufein gewiss's rellringiret/ und nebendem Präsidenten und Vice-Präsidenten zwölffPersonen / sechs zum wenigsten Adlichen stan-des/ die übrige sechs vornehme rechtsgelehrten/alle Deutscher nation/ und derselben / wie auchder Lateinischen spräche kundig/ verordnet/derin derReichs-Hof Raths-ordnung vorgeschrie-bene mocluz und proceß eyferiger beobachtet/die äeputativnes gewisser Rathe all partem ab-gestellet/das/ was im Reichs-Rache mit be-höriger coZniticm der fache geschlossen/ im ge-heimten Rath ohne vorgehende communicati-on mit dem Reichs-Hof-Rathe nicht geändert/und pro ratione liarüz nach belieben verfüget/oder auf die feite gestellet/und all loca tilentumverlegt/ die Reichs-Räche all partem mit an-dern commillionen oder revilions - Processennicht lllür^kiret/ der jurlslliÄion des Reichs«Hof-Raths kezn eintrag zugezogen noch dieprovoestionez von dem obersten Hof - Mar-schall-amt an denselben nicht gehindert/ die un-zuläßtiche communicationcs und votvrum oc-cupgtiones verhütet/ und in wichtigen fachencol-rcfersnten bestellet werden möchten. Eshat auch ein grosses ßravamen vormahln darin-Ne bestanden/ daß dem Reichs-Hof-Rathe diellecmon der fachen nicht absolute committiret/sondern in den wichtigsten rechtfertigungen nurrclztiones all dXiarem cum voto anbefohlenworden/ daher denn kommen / daß die Kay-sen.chen geheimten Rälhe/ welche nicht allezeitReichs-verwandte/ sondern Spanier/Jtali-äner/ Wallonen/BÄmen/ Hungarn und an-dere im Reiche unbegmme Personen darunter
gewesen/ auch des Reichs ccmttitutmnen kei-ne sonderbare wissmschafft/ weniger Pflichtdaraufabgelegtgehabt/ die Hand am meistenim sode geführet.
Jnmassen bey Kayser Ferdinandens n re-gierung geschehen/ da der eyfer vor die religiondergestalt überhand genommen/daß das prm-vipium erwachsen : Vie religion müsse dierichtschnur aller fachen und lumms lex seyn.
Die conlcientz-Räthe/ ?. Leimermann/ ?.
Ganß/it. V.Gebhard und Pickelmayer habendie wichtigsten fachen an sich / und nach der feileratwais Nstüz, der Kayserlichen erb-lande/ derCatholischen religion und dergleichen alles ab-gezogen.
Kayser Ferdinand III hat zwar vielenge-Die vemeu,brechen durch obgedachte aufdem Reichstagezu Regensburg renovitte und verbesserte ordnung rä-Neichö-Hofralhs - ordnung abgeholffen / es ist An?»aber der Stände lleiilleniz dadurch die völlige was.genüge noch zur zeit nicht geschehen / indem esnoch immer darinn angestanden/daß matt dieglelchheit von bepderlep reiigionen/ als dienicht menralice^uNd perliäkicinem quanllam ge-schehen sollen/ würcklich und quoall numerum..xcrlonurum nicht eingeführet/ die Relchs-Hof-räthe/wie sie aus den Kayserlichen erblandengewählet worden/ also auch aus den Reichs-kreysen nicht prXlcntiret und alle und jede demReiche nicht vereydet. Wiewohl dennoch diearithmetische gleichheit / daß eben so viel Augs,burgischer confslNon verwandte Personen alsCatholische das gerichte besitzen solten/ indemiulirumeuto pzcis nicht zu besinden.
Jngleichen ist wegen der requilltorum beyderer Reichs - Hofräthe qvalitäten und conlli-tion moniret/ und iullan? gemachet worden/selbige allezeit zur stelle zubehalten/ sonderlichwann llscrccachescheide oder urtheile abzufassen/sintemahl man erfahren / aufm fall etwas wi-der einen und andern Augeburgischer conks-5ic>ns-verwandten lententiomrec werden wol-len / daß so dann die Evangelische /Ufl.ssorc5auf commilliones geschickt/ und in deren abwe-sen die urthel gesprochen worden; was n-son-derheit auf dem Reichs-tage zu Regens-burg/ da man von Verbesserung der Rctchs-jutt>2 am allermeisten gehandelt / vor lamemer?geführet worden / davon meldet Herr Pfan-ner m btttor. comit. l>. VIl 5.l leq. sonst aberauch himnXUZ u. a.m.
Die ietzlge Römische Rapssrliche Ma-ChurMayntzjestät haben in dero beschwornen wahl-LZp.'^'e ^ 'rul.twn arr.4.0 eqq. versprochen/ dem Lhur-Raths Cau-sürssen von M<:pny/ als Ery, Canylern ^ley.durch Germanien/in der ihme bey der Reichs-Hos-Canseley dißfalls allein zustehender ll,«-posit.on keinen eingriff oder verhinderniß zuthun noch ziel oder maaß zu geben.
Und damit des heil.ReichsStanden und an-dern zum Reich gehörenden unpartheyisch undschleunig recht wiederkahren möge/ haben sichIhr. Kays. Mai. verbindlich und gnadiglich er-kläret/keine prsiillenlen oderVice Pl-Xlillenfen zubestellen/als einenTeutschenReichs-Ftttstcn/
Grafen oder^>rn.in demselben ohnmiuel-odermittelvar gesessen und begütert. Und da j dieReichs-Hofräthe gleicher gestalt nicht alleinaus dero unterfassen/ sondern grösser» cheils
aus