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vom heil. Röm. Reich.
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wichtigsten fachen wurden aber dennoch imStaacs-Rath/ der der Kayserlichen Maje-stät bald in Spanien/ bald in Italien / baldin die Niederlande folgen muste/und ausSpaniern/ Welschen und andern umeutschenleuten guten theils bestünde/ ausser daß derRetchs-Vice-CanTler ein fürtrefiicher mannv. Slegmund Seld das seinige noch zuletztredlich chare/ expeUiret. Ja/ schon A. 162zim dritten jähre des Kayferlichen regiments„wurden aufdem Reichs-tage zu Nürnberg>e?S^nü Kayferlichen Majestät Statthalter undmMitz^sa- „denReichs-Ständen die beschwerden über-chen. Aeben/ so man in punAo juttltiX hatte. Endlich. wurde das kammer-gerichte von denen ?rote-midmve?' Brenden auch reculiret/ dahero ein grosser theilMagen das vo^^utMand zu einiger zeit dieses glorwür-^richte? digsten Kaysers regierung ausser dem ständeKammerge- einar unpartheyischen Reichs - justitz sich befan-NW/Äett Unterdessen aber wurde gleichwohl vonviejustitz. dem Reiche gewaltig auf Verbesserung deskammer-gerichts gedrungen/ und die ietzonoch übliche Rapseriiche gerichts-ordnungaufm Reichstage zu Augsburg A.isssverab-fasset und publiciret.
A. Ferditt. I So bald als Rapser Ferdinand I die völ-Rcichs-Hof- üge Reichs-Zäminittrstion angetreten / brach-mh an/ le er den bißher unterhaltenen Reichs-Hofrathin bessere Verfassung/ schriebe ihm auch amzten April 1559 zu Augsburg eine gewisse ord-nu.ng für. Ob er das absehen gehabt/ die sii»ru--anzuse, rizckclion des kammer-gerichts zu schwachen/^^d desto mehr gewalt über die Stände zuüben / wie ihme solches von gehäßigen leutennachgeschrieben wird/ ist um so viel unglaub-würdiger/ als wenig spuhr in seinen übrigenactioncn sich erweiset/ daß er wider die Reichs-verfassung besondere regiersüchtige absichtegehabt hätte. Er war Römischer König undhatte die liiccellion, nachdem sein Herr dru-der das Kayserthum rellZniret ; gleichwohlließ er sich zu Francksure fast von neuem weh-ten A. iss8. Auf dem folgenden Reichs-tagezu Augsburg A.!ss9 schickte er sich auf diegravammz des Reichs und Visitation desKam-meraerichts so löblich an/ daß man nimmerglauben solte/er habe den Reichs-Hofrath alsein arcanum ttalüz gebrauchen/und mehr/ alssich gebühret/autonliren wollen.
Die Kammergerichts - ordnung aber gäbeselbst den meisten anlaß zu diesem von den vor-fahrengeübten heilsamen wege/und sein nach-sahrer Rapser Rudolph n erläuterte undVerdesterte selbige. RapscrMatthias thatA. »617 am z Julii zu Prag dergleichen.K.fferd. m Rapser Ferdinanden !ll aber hat die heil-gerechtlgkeit zu dancken/daß Seine Kay-nung! ^ serliche Majestät A. 1654 die letzte Hand ange-leget/und die fürtreffliche inttructkion und ord-nung abfassen und einführen lasten/welche hinund wieder bey denen publicisten/ sonderlichI.tmnX0 und l^unUor^io I". 11.. IS. 61 zu lesen.Die gemeinen bescheide aber hat nebens sol-cher ordnung des Reichs-Hoftaths zusammengetragen und seinem traÄat äe conlilio LXlareoImperiali aulico einverleibet der von Uffen-bach ; an welches beliebte buch der edle leserbiliich verwiesen / und nur kürtzlich allhier an-gcsühret wird
Daß die RapserlicheMajestät selbst das Kavier istallerhöchste Oberhaupt dieses fmnehnisten owÄmund altisten tribunals sind / als an welche auch des Mchs-billich alle schrifften allein überschrieben undaclclreiliret werden müssen.
Wie weit die Stände bey auffricht-und be- Ob,md wiesetzung/auch rechtmäßiger Haltung und ackmm.üration dieses höchsten Kayferlichen gerichts bu^vncu^.theil zu nehmen haben / ist hiebevor mehr als zuunfern zeiten gestritten worden. Der blossenähme des Kaysers zeiget die hohe gewalt undterrorem lupremse 5stazestatl8 folglich kontem^
omnisjuttltiX an. Und wenn die regierendenKaysere die universal jur!8äiökion dergestalt ge-übet/ daß sie bey schweren fällen in cauli8 ma-joribuz und daher ausstand und krieg erregetwerden können / in mehrerer nochwendigkeitoder in oauli8 rerum plebejarum nach beliebenund aus compliance und zum zeugniß unpar-theyischer rechts pflege mitzuziehung der Für-sten geurtheilet haben/ ist solches ein stück derlöblichen harmonischen Verfassung im heiligenRömischen Reiche Teutscher Nation gewesen/und haben sie grössere freyheit und ungebunde-nere Hände bey Handhabung der gcrechtigkeitgeführet/ je weiter man zurück in die zeitenkommt. Wer was ourisules hievon lesen will/hat sich an Herrn (ionringii clisscrtation cie juäi-cüs Imperii Lermanici zu halten. Es hat sichaber zu keiner zeit niemand erkühnet/ IhrerKayferlichen Majestät den brurmqvell aller ge-rechligkeit abzuschneiden/ und wäre also einevergebliche und straffbare frage: Ob derRapser im Reiche der Höchsterich! er ftp?
Und daß sie jederzeit ihre Hofgerichte gehabtund geübet/ und selbige durch die aufrichtungder land ° und hsfgerichte/ oder auch letzlich desbesondern kammer-gerichts nicht geschmählertoder sich ihrer Hof-justitz entschlagen haben/davon meldet die vorrede der Reichs-Hof-Raths-ordnung in unwidersprechlichen termi-oi8. Ob sie aber aüeine bey ihrem Hofemit ertheikmgder justiy zwischen Chur-fürsten/Fürsten und Standen «ccupiretsind/ ober wie weit das Reich dabep zusprechen? ist die frage. Einmahl ist die Reichs-berfassung da/ es verbindet sich Ihre Kaystr-liche Majestät auch in ihrer beschwornen wahl-capitulation art.» und sonderbarem krönungs-juramento, daß sie das Reich mit gerichte undrecht beschützen / dem armen wie dem reichen/der wittwen und waysen wie dem mächtigen/ohne unterscheid der religion/unparcheystchsjustitz widerfahren lassen wollen.
Dann ist ein Römischer Käufer auch schul-Stände erstebig/ und gnädigst gewillet/ Churfürsten/ Für-sten und Stande/ und deren ummhanen mittageleistungen nicht zu beschweren/ noch sievorcommilliones in-oder ausserhalb Reicheszu ziehen/sondern jedem seine erste instantz undprivilegia 5oi i zulassen/^. 18.
Jngleichen die wegen der Stände privile-FreMitwe-gien/regalien/ sreyheiten/ rechte und gerechtigkeiten anhängige rechtftrtigungen nicht zu ' Km.' 'hindern/ noch manu kegia drein zu greiffen/
art.eoä.
Daß seine Kayserliche Majestät die ex cri» Stand-jur»Mine sielX K4ajettati8 verwürckte lehn zum Kay-serlichen üsco nicht ziehen / sondern Chursür.
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