Des Europäischen Herolds erste Haupt-Handlung
den/ hatte das heilige Reich Teulscher nattvn le in gewch'cr wichiiger und hoher niasegieich-nicht nur diesen vortheil/ daß die pi oce^e/pra- sam entgegen gesetzt/ und die concurr.-ntz we-vocutionss, sppLÜuttones und recririus nach gen einiger vielen oder der meisten fachen ein- Kays wirdRom anffhöreten / und die Stände vieler geführet; wie denn die Stande aufobermeld- <wgrossen deschwerungen enthoben/ sondern auch tcm Relchs-tag zu Worms den Kayler an- Hvfg.nch^die Key dem Kayferlichen Hofgerichte eingeris- gelegentlich ersuchten/ seine Königliche Maie-sene mängel und gebrechen abgestellt/ und al- stät wolten dero Hof- gerichte mit tapssern/ ge»lenthalben besscrung bep der Reichs-justiy schickten Rächen und Personen versehen/und diemtrocluciret wurde. Der landfriede daß be- klagen und deschwerungen im heiligen Reicheste prTlläium lmperii käme zu besserer conlMeli?, abstellen. Zwar hatte der Kayser die Ztali-das faustrechr wurde nachdrücklicher abge- änischen/ Schweitzer - Pfältzisch-und Nieder-schastet/die befthdungen eingestellet/friede und ländischen kriege aufder schulter/ und war amgerechtigkeit fiengen an sich zu küsfin/ und jeder Hofe schlechte spplieation zu denen rechts - In-stand und unterlhanen nun durch GOttes chen; gleichwohl war denen Ständen ebengnade und des allertheuresten Kaysers sorgfalt hoch daran gelegen/ daß nicht alles zum kam-einer erwünschten ruhe zu genießen. Daher mer-gerichte verwiesen wurde. Wieweitdienennt auch Kavser Carl v in der auf dem prXvemion bey einem oder dem andern dieserReichstagezuSpeyerA. 1544 an die Stande höchsten gerichte platz gegriffen/ob der Kayscrgethanen propolltion das Kammer-gerichte der zeit die fachen von dem kammer - ge- »
Aayftrl. zwopublicse psciz vinculum Sc brmamentum. Biß richte an das Kayserliche hof-gerichte/ und
Pfttltzen. anher halte/wie auch oben zum theil erwehnet/ in was maße zu gvvciren macht gehabt/
das Reich zwo Rapserliche hohe palmi- davon ist wenig spur zu finden. Es bliebe HatdeM,yen oder Pfntvz - und Hofgerichte gehabt/ in aber doch dieses Kayserliche hof-tn'bunal dar-Sachsen und Schwaben / und waren die innen fünrefiicherund überwichtiger/daß derrechts-sachen nach dem Alemannischen oder Kayser seine Majestät und relervsta darinnenSchwäbischen und Sächsischen rechten ent- exercirete/ daß der Kayserliche und des heili-schieden/vicle auch nach dem kampfrechte durch gen Römischen Reichs lehn-hof sich dabey be-die saust erörtert; dadurch aber viele blutstür- fände / daß Chur und Fürsten in ihren eigenenHungen/ Verheerungen und Untergang der K-mi- wichtigen fachen lieber vor ihrem allergeehrte-llen und lander und leute verurfächet worden/ sten Oderhaupte allein und immeckate recht ge-und wenn die fachen lange genung durch die den und nehmen wolten.austrags-Händler herum gezogen worden/ Wie man dann auch liefet / daß der Schwärauch wohl ein oder der andere the:l durch die Schwabische bund/darinnen viel mächtigesuchte! auszukommen getrauet/ und man end- Fürsten waren / sich eben nicht sehr um das kamnm.tlchdes werckö müde worden / käme esaufdie kammer-gericht gerissen/ sondern A. 1512 denReichs - Versammlungen / allwo aber auch offt Probst zu S. Sebald in Dürnberg zu ih-schlechte hülffe erfolgte.^ Welches nun alles ren anwalt am Kayferlichen hoftconllituirten/zu einer gewünschten Veränderung kame/daran um ihre fachen vor dem Reichs-hos-gerichte zuman bald hundert jähr auföffemiichen Reichs- handeln; wie dann dieselben/ so viel als ihnentägen und sonsten verbessert und rekormiret möglich / sich von der gerichtbarkeit des kam-harte. mer-gerichrs lieber entzogen/ und durch exem-Derstudicn Es segnete auch der grundgütige GOtt tlvns-prwilegiadiesemKayserl.hof-gerichtal-
Teutschland um diese z^ lein vertrauet hätten.
Lieich^justiz. glückseligen regierungcn Rnpsers !4!arit?u- Es geben die gravamina des Reichs - tags
iiaut und R. Carls Vmitherfürblühung der zu tVorms A. 1521 mit mehrern / was vor nmgmchu.
studien in allen stücken mW disciplinen also/ mißverstand und mißbrauche sich gegen die
daß der Kayser / Churfürsten / Fürsten und kammer-gerichts- ordnung eingeschlichen/ und
Stände nunmehr gelehrte und der rechten er- wie man der fachen durch aMtiones und
fahrne Räche und erlangen konten/ rstiones zu rächen gesucht. Das Reichs- Reichs-regi-
daran es vormahln gemangelt. Wiewohl regiment oder der Rapserliche Reichs-
zwar die einführung der alten Römischen so Staats-Rath solte das beste thun / er wur-
wohl der Pabstlichen rechte in die hohen schu- de aber auch bald aus seinen angeln gehoben,
len aufdie calheder und hernach in die kam- Wie dann aus allen umstanden zu schließen/
mer-und hof-gerichte diesen schaden nach sich daß der Kayferlichen Majestät weder das tri-
gezo^en/ daß die processe zu weitlaufftig und bunal noch regiment des Reichs angestanden/
der ckic^n- von denen advocaten und sach-wal- oder belieblich seyn können / ob es gleich eine
kern zu sehr nachgehangen worden; wovon je- ziemliche zeit wleriret werden müssen,doch allhier weiter zu klagen keine gelegenheit. Rapser Carl v wurde in seiner wahl-csss-
Kammcage- Durch auftichtung aber dieses hochprcißli- „tuktlvn art. 15 ly verbunden / die Churfür- des Kayser,
kammer-gerichts wurde das Rapser ltche „sten / Fürsten/ Prälaten / Grasen / Herren AÄ a-
Hofgerichte hof-gertchte Nicht auffgchoben/ noch we- , und den Adel / auch andere Stande und UN sten MÜS--,
nicht am/ Niger die Übung der allgemeinen Reichs-justl'tz „terthanen des Reichs mit rechtlichen oder güt-
und jurl56list!0>-l 3<j(ticiret/ oder an einen ort im glichen tag-leistungen ausserhalb Teutscher na-
Reiche gleichsam ieguettrirct / sondern am Kay- „tion auch von ihrem ordentlichen richter nicht
serltchen Hofe/und wo der Kayser zugegen „zudringen/zu erfordern noch vorzubescheiden/
war/ einen weg wie den andern fortgesetzet/ „sondern sie alle und jeden insonderheit im Rei-
und nach der Hand mit besondern guten heilst- „che laut der güldnen bulla/ auch wie des heili-
wen ordnungenverbessert/und dem Kayserli- „gen Reichs Ordnungen und andere gesetze
chen und des heiligen Reichs kammcr - gerich- vermögen/ bleiben zu lassen. Die meisten und