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votn heil. Röm. Reich.
899
Äavs undReichs-landftieds-gc-richte.
Kammer-qcnchts
ansang.
Ä. Strichtwird zurbcsserunq gebracht/
will aber anfangs nichtdamit forr.
Ob es KaysMaxinnl. igern beför-dert?
„Ritter und knechte/ und sonst andere an der„zahl xxiv als unheiler aus allen Teutschen„landen bestellen/ und das Reich auf sechs„theile rechnen/ dazu jeder theil oder kreiß vier„Personen zu prselentirm hätte/und gienge esnickt an eine Deformation des KayserlichenHof-gerichts/sondern es war das absehen ein son-derbares Reichs-gepichte zu conlktuixen/darinnen nur die land-sriedbrüche und erhal-tung des land-friedens tractiret werden sotten/ohne daß dasKayserlicheHofigerichte oder derStände besondere juätcia^uüregsliaoder an-dere dadurch falten Hinderung haben. Manwolte ihme auch den nahmen geben : des hei-ligen Römischen Reichs oder Rayserlichlandes - friedens - gexichte. Und dieseswarder anlaßzu demReichs-kammer-gerich-te/ da das Churfürstliche collegium die ehreund rühm billich verdienet/ daß es den erstengrundstein dazu geleget. Aber es kam auchVermählen zu keinem Reichs-schlusse. Auffdem Reichs-tag zu Wien A.147O trat mannaher zum zwecke/ und ordnete Ery-Bischof-fen Adolphen zu tNayntz zum Präsiden-ten/oder erstenRammer-richter/welcher auchdas gerichte eröffnete und 1471 urthei! sprach.Und dahin beziehet sich der Franckfurtischefriede A. 1474/ daß dieses hohe Reichs-gerich-te absolute das Rayserliche geeichte genen-netwird§-4 und 14 ; welches unter Chur«MayNtzisther äireötionmit etlichen voÄonbusbesetzet wurde. Vtan hatte das absehen/Chur-sürsten und Stande des beschwerlichenNachreifens oder nachsendung der Ge-sandten nach dem hof-lager eines Rayferszu entnehmen. Es wurde aber solch gerichtevon Chur - Mayntz und denen rechts-gelehrtenallein im nahmen des Kaysers besetzt/ und aneines Kaysers statt. Worbey die Ständejhrvergnügcn gefunden/wiees RayserFcie-drich U! gegen das Reich A. 1487 anzurüh-meu wüste/denn auf denen zu Frauckfurt undNürnberg gehaltenen tagen haben die Stan-de dem Kayser die neue ordnung übergeben/^ und das kaiserliche Rammer - gerichteMit Rammer-richtern / Beisitzern undder mahlstatt versehen/davon Hr. Schil-ter ein sraAmentum Lommuuiciret lN mstit.s.?.l.. 4tlt.s §. t. Weil man jedoch nicht gelehrterleme gnug habhafft werden konte/blieb dieseslöbliche vorhaben ersitzen biß A. 149O/ da derKayser die erössnung gethan/ und wiederumeinen ansang mit urcheil sprechen machen las-sen.
Däfern es wahr wäre / wessen lZssp. 3 sapl-6s den glorwürdigsten Kayser Maximilian l„bezüchtiaet/ er habe bey antritt derKayftrli-„chenregierung die Reichs-julw. mit andern„äugen/ als sein Herr vater angesehen / und die„wiederaufnchmng dieses hohen gerichts biß„zum grossen Reichstage gen Worms Ä. 1495„verschoben/ welches ihme doch kmcler undandere nicht beymessn lassen wollen ;so möchtedem Kayser wohl nahe gegangen seyn / daß dieStändein seine jultt? (milderes zwarsreylicham besten nicht bewandt war / und die fachenosst schlecht genug sxpsckret/ und denen Stän-den Widerwille und Zravamma verursachetErste Haupt - Handlung.
wurden) ein mißtrauen gesetzt / und er sich un-gern mit entfernur.g des Kcmimer-gerichls vonseinem Hofe die händs binden/ und zur öffnungdesselben mit der extsnlwu auf alle und jede fa-chen/ (etliche wenige relervata ausgenommen)da es vorhin und bißher nicht nur dem Kayser-lichen Hofgerichte einverleibet/ sondern auchnur auf den land-sneden rslkringiret gewesen/aufdringen lassen müssen. Denn die Ständehielten mit bewilligung des gemeinen Pfennigsziemlich an sich/und der Kayser hatte den Jta-liänischen krieg auf dem halse / und in Ungarnhausete der Türcke übel. Wegen der Mühl-stätt und beständigen sitzes/ so wohl wegen derordnung dieses Rayserliche» Rammer ge-.richts/konte man sich noch nicht vergleichen/ sawdoch geschähe die erstere lellion zu Frankfurtam i Oct. A 149s/ da GrasHanß von Wer-denberg/ Hanß von Herrolsgrün/1). k^nenparther und Bartholomaus von Herbi!-^'"^^statt/ und einer von Straßburg und Augs-burg mit dem Rathe dieser Reichsstadt wegender reeeption vorher von Reichs wegen gehan-delt hatten / von bar gienge es aufWorms/dann gen Augsburg/ Dürnberg/wieder-um nacher Augsburg / dann nach Re-gensburg und adermahl nach Worms/ dar-auffnach Speyer / nach Worms zum drittenmahle. Kayser Carl v verlegte es von darnach Nürnberg undsörder nach Eßlingen/^ Speyerund zuletzt nach Speyer/ allwo es durch denmmntt.csReichs - abschied A. iszo den beständigensitz erhalten und biß A. -688 zur Frantzöischenbarbarischen Verheerung genossen.
Wie aller dinge ansang schwer ist/ so giengees auch mit diesem Kayserlichen / und desReichs Kammer-gerichte/ und käme es nichtsofort zum cxercitto der ihme vom Kayser mitemwilligung der Chur- Fürsten / Fürsten undStande zugelegter jurizä^ion^ wie dennEry> Elmr CöllnBischoss Hermann zu Cölln die mit der willesuichtstadt Cölln habenden beschwerlichen Händelnicht vor dieses gerichte ziehen lieffe/ sonderngewissen schieds-leuien Übergabe/und/als derausspruch wider ihn fiele / die fache auf denReichstag nach Windau A. 1497/ und als we-nig Stände erschienen/auf die comitia proro-Zaca gen Freyburg in Brißgow A. 1498brachte. Es danckce auch Graf Eitel Frie^ Erste Kam-drich von Aollern/der erste Rannnerrlch-^^chm/ter/ welchen Raysex N^aximilian bey derersten lellion ultimo Oäkobfiz besagten I49>stenjahres selbst milalürte/und das biß diese zeitnoch im gebrauch bey gewissen aäkbuz führen-de zepter überreichte/ zeitlich ab/ und dessenNachfolger Graf Bernhard von Ebersteinhatte etwa sieben biß acht Msllorss, da dochderen anzahl auf sechzehen gewiedmet wordenwar. Und muste man durch ein 6ecret des am'Reichs die von so wenigen urtheilern gesprockc- f«nas di/ne urtbeil autorillren/und gegen die ausstachtoder anstoß der Nullität verwahren. Die Ur-sache/ daß es nicht recht fort gewolt / war unterandern / daß der zum unterhalt bewilligte ge-meine Pfennig nichtrecht eingehen/ und vieleStande / sonderlich die Reichs-städte/keinelportulen palliren lassen Woltem
Nachdem nun dieses hohe Reichs-tribun-Mutz desauffgerichltt unv ;um schwang gebracht war-Txr xx 2 den,