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Friedrich Leutholfs von Franckenberg Europäischer Herold, Oder Zuverläßige Beschreibung Derer Europäisch-Christlichen Käyserthums, Königreiche, freyer Staaten und Fürstenthümer; Nach ihren Natürlich- und Politischem Zustande, Kriegs- und Friedens- Religions- und weltlichen Verfaßungen : Biß auf dieses 1705 Heil-Jahr
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Des Europäischen Herolds erste Haupt-Handlung

konten. Die co-Mmnon aber der Bischöffe sin auch in der güldnen bulla Carls lV la. 11zu solchen n<?gc>tuz, it. derer Grafen und Lega- §. 4 gedacht wird; it. 27 des Canylersten oder ^illorum weiche im nahmen und an des Rapserlichcn Hofes. In welchem Hof-statt des Kaysirs die gerechtigkeit aämiMrzr- gerichte der Kaysir selbst in fachen/ deren er un-ten/stunde dem Oberhaupre des Reichs aüeine gemuthet wird / vor Chur -Pfaltz stehen mu-zu. Die milli und unter-obrigkeiten setzten ste/ davon oben bey Chur-Pfaltz ein meh-samt den gemeinden die schöppen ein / welche rers. Die folgenden Raffer Sieg«nundsinnt denen Grasen oder dessen vicario dem und Rapser Friedrich beziehen sich ebenma-schultheissen in den ihnen anbefohlnen Gowcn sig in ihren conttirucionen und reformanonendie land - fachen schlichteten / und die hohe und auf dieses Reichs - Hof-gerichte. DaherDie kastcm niedere genchtbarkeit exercitten. Uber die hat Kayser Fezdlnand IU glorwürdigster ge.vvtgteycn. xjx^hen - stiffter - und kloster - guter waren be- dachtniß in der verneuerten Rc ichs-Hofraths-sonders die viceäomen und tasten - vögte/ ordnung nicht sonder grund setzen lasten kön-und zu deren schütz mehrentheils die Burg- nen/daßdesReichs-Hofraths-gerichte dasgrasen verordnet. älteste und von undenklichen jähren herDiese heilsame und nach dem Staat der erhalten / und folgends dero RatierlichenDeutschen Republiqve wohl eingerichtete mei- kammer-und andere gerichts-mittel auf.stentheils earvlinische Verfassung ist hernach gerichtet sey. Welches auch ohne Widerrede desdurch die innerlichen motu-- und einfalle derwahr/ und dieses jucücwm das ansehnlichste Rncbs,hvf-barbarischenNormanner undHungarn merck-unter allen gerichten ist / so je im Römischen Füchtes,lich geschwächet worden; zu geschweige« / daßReiche Teutscher nation gewesen / und nochdie erbliche Verleihung der Hertzogthümer/Für- sind. Neben dem Kayseriichen Hof- gerichtestenthümer/Graf-undHerrschastten desReichs waren auch die land-und krepß-gerichte imeine grosse Veränderung auch dißfalls und der Reiche. Welcher maßen Kayser Conradluborämation wegen nach sich gezogen. IU das Hof-gerichte zu Rothrveil angerich-Es würde allhier zu wcirlaufftig fallen/ tet haben soll/ wird unten vermeldet wer-wann die tecula nach einander durchgangen den.

und der moäuz erörtert werden solte/wie nem- Aufdem Reichs-tage zu Nürnberg ließeK. Sieg-lich so wohl die caulX kexum deren Reichs - all- 14z I sichs Rapser Giegmund gar angele- muud fSr-milMration und alle all ttatum publicum gehö- gen seyn/ die alten rechte und gerichte zu Hand-rige jachen/ als auch die Handel der geist- und haben/ und in gang zu bringen / auch wie dieweltlichen Fürsten und Stände / und dann die hos-und land - gerichte jedes in seine richtigesppellanoues in der unterthanen streit-fachen schranckenzu setzen. Darinnen jhme Rapser Kayser Al.im Reiche gerichtlich verhandelt und entschie- Albrecht ll löblich nachfolgte/ und A.14Z8den / auch die urcheile vollstrecket worden. gerichts-kreyse conüituirce/ und die iustitz darin-Mober die proste beschwerlichkeiten und verande- nen verbesserte / auch die in der güldnen bullaVeränderung rungen/ welche die gemeine Reichs - justiy verbotenen vier befehdungen von neuem insbey.^r in Teutschlande empfunden/ beruheten dar- verbot stellte. Es war bißher der Mangel inM!svll'N!ichtdark/it auf/daß die mehrere Fürsten zu einer gros- denen Reichs-gerichten/ sonderlich auch dem^eA/«ntspruugen.sern frepheic und näher zu dero souverai- Kayftrlichen hof-gerichte/ daß man keine ge-nität/ endlich gar zu dem Potentat ge- lehrte rechts - verstandige ällellores darinnenschritten/ und die andern Stände zu er- gehabt/drum vergliche sich der Kayser mit densparung der zeit/ und schleuniger förderung der Ständen/ daß man sursconlultcs darzu ziehen KreOobwprocesse in so viel jucticia Sl-bitraria und aus- solte. Und in denen vier krepsen wurden viertrags-genchw sich eingelassen / und den Kay- Hauptlenteoder Hertzogeverordnet/ die ge-serlichm Hof und andere Reichs-gerichte / oder richts-urcheil zu handhaben/ und zur execmion ^die KeipiiblicX hindangesitzet/ ja zu bringen / und ergiengen auch an dieselben ^das alte noch immerzu unter der Hand geübte die uppell^tionez als nechste ober-richter.

Faxstrecht faust.recht wiederum ergriffen / und dasjeni- Der fache wurde aber noch nicht völlig ge-was gerichtlich und rechtmäßig entschieden rächen/ dahers auf dem nechstfolgendenwerden sollen/ durch das schwerdt und ian- Reichstage zu Mapny A. 1441 dieserdes-schädliches rauben und plündern gesuchetschluß ausfiele / man solte das recht des Hei-haben.ligen Reichs-kammer ° gerichts mit erbaren/

Ferner geschähe der Reichs - iustitz auch da-tapffern/unparcheyischen und unvnläumdeten

mitein grosserstoß/daß die Päbste und derensechzehn mann besetzen/ und forchin vier Hof- . , .

Nuntii in des Reichs rechts-händel wider ge-gemchte haben/die unter dem Kammer-ge-?6u.tterge-

bühr Meingemenget/ und nicht nur die Für-richte stehen sotten / und wiederum in der richte/

sten und dero geistmnd weltliche unterthanenluborcknstionnoch sechzehn land - gerichte/ .

an sich zogen/ sondern über die Kaysir selbstunter jedem Hof-gerichte viere. Und nochzigfteyge>

die gerichtliche botmäßigkeit sich angemaßet/weiter vier und sechzig frep-gerichte/ ei- richn.

und allerhand cbicunen eingeführet. Kaysernem jedem land-gerichte vier zu seiner gelegen-

K^ducht F^vrichl hat ein Rapserlich - Reichs-heit.

"gelichte, hof-gerichte conllltuiret/ dessn Präsident Allein/ es kam diese ordnung zu keiner ob Bedrucken

warder Ery-Canyler zu LNapny/ und lerv-mtz. Was Goldast in den Reichs-ja-zu Nüm-

noch ein besonderer Cantzler/ er nennet es auch tzungen vor einen abschied zu Nürnberg ausNchsg"

bißweilen seine kammer / weil die fiscal - und das jähr 1467 anführet/ ist mehr vor ein be- richtet

rechnungs-jachen auch dahin gezogen wurden, dencken des Chur-und Fürstlichen collegii zu

Vermöge Reichs-abschied äe A. 12^6 soll desachten/ vermöge dessen solte das Kayftrliche

Reichs Hof haben einen Hof- richten/ des-gerichte mit einer ziemlichen anzahl Herren/

Ritter