Druckschrift 
Friedrich Leutholfs von Franckenberg Europäischer Herold, Oder Zuverläßige Beschreibung Derer Europäisch-Christlichen Käyserthums, Königreiche, freyer Staaten und Fürstenthümer; Nach ihren Natürlich- und Politischem Zustande, Kriegs- und Friedens- Religions- und weltlichen Verfaßungen : Biß auf dieses 1705 Heil-Jahr
Entstehung
Seite
897
Einzelbild herunterladen
 

mc

vom heil. Rdm. Reich.

897

es Nerdlen Waupt -

aupt - Glück

lihi

«>»/»«

gerichtbarkeit / auch .

über die andern gmKte iin

Tcutschcr nation.

0M.

Justitz ist diegrundfeste ei-nes Reichs-

Ein Reich kan ohne gerech-tigkeit und die gcrechtig-keit nicht ohne gefeize/die-se aber nicht sonder sppücZ-tionund Handhabung/ unddiese nicht ohne gerichtbarkeit bestehen.Die Übung der justiy kömt nun in dem heil.Römischen Reiche Deutscher nation unssspu-Gehöret im tirlich der Römischen Rayserlichen Maje-^Ävser!" ^ Überhaupt und eminentissime)tt /aisdieauch der brunnqvell ist/ woher die würckung dergerechtigkeit fliestet/ wie unten bald mit meh-rern folgen wird/da von der Übung der heilsa-men Mi? in dem Reichs-Hofrathegehandeltwird. Wir wollen ein wenig in die alten zel-ten zurück gehen / und zuschauen / wie es vomanfange des Römischen Reichs Teutscher na«tion dißfalls beschaffen gewesen.

Ob wohl in allen wohlbestellten Staaten dieirrungen und rechtshandel derer Stände undumerthanen durch gerichte und rechtliche wegeFMstrecht und Ntcht durch das saustrecht und sebstrich-kaug nichts/Mng ausgetragen werden sollen/ denn oi)negerichte und gerechtigkeit verfallen die völcker. und lander zu ihrem untergange: so ist dochentweder aus zorn GOttes oder aus Unver-stände und nachlaßigkeit im Teutfchlande/von denen ältisten zelten an/ mehr auf die stär-cke als recht gesehen worden/ und wer den an-dern vermocht / den hat er in sack geftecket; jus

in viribus bsbebunt, ut ne lari-ocinü evs pucleret,find Worte ?c>mpvnii von denen ab

ten Tauschen/ daher man mehr von fehdeund oorlog/ als von gerichtlichen proceßenliefet. Zwar hat der unüberwindliche con-K.Carl,Vitt ^uersnt ^axser Carl der grosse/nachdem'sbschaffen/ er Teutschland zu einem cörper und monarchi-scher Verfassung gebracht/ verschiedene capim-tana zu absichassung des faustrechts erge-hen lasten / welche 8. Lslu-ius aus den 1^88.der Ibuanischen bibliotbec publiciret/und nachart der Frauckischen Könige seiner vorfahrendes Reichs gemeine und der Stande sonder-bare rechtliche angelegenheiten theils in demccil-ciüo orcliuum folgender mästen erörtert:Daß nemlich geist - und weltliche Standeals acijmvres und covperatorcs, wie sie dieCoboienzische erste capitulation cle^.86o art.I.io nennet / auf Kayserl. Majestät erforde-rung jährlich zusammen kamen / und binnenmonats - frist des Reichs Wohlfahrt/ auch derStande wichtige rechts-sachen kürtzlich ohnekosten und weitläufftigkeit des Processus nachArste Haupt-Handlung.

Kay-

jstbeydcn«lten Teuttschen dochüblich/

setzt masseder rechts-prvcesse.

natürlicher billigtest und denen damahligenlandgesetzen oder gewohnheiten behandeltenund entschieden; oder es hat der Kayser ausser A hm Adenen Reichswerfiimmlungen die Stande und stm.unterthanenvor sein Kaiserliches Hoflagerbe?schieden / ihnen in eigener allerhöchsten personselbst in seinem gemach alsofort nach untersmchung der fache das recht gesprochen / oder vordem obersten pfaly-Grafen oder höchsten ObristerHoftHofrichter recht gegeben/ auch die»es, welche von denen Grafen-gedmgcn oderunterrichtern der Gowen einkamen / HieselbstMtrocluciren lassen / und hernach in verhör ge-zogen und endlich entschieden. Er schickte auchseine Printzen in die länder herum/ und ließ ar-men und reichen gleiches recht wiederfahren.

Und wenn die Kayser reiseten/ musten die r-unn-tini majores oder Kaiserliche Räthe/und inson-derheitder Ery-Canyler samt demUnccr-Canyler/Pfaly Graf und andere Hofrathedem Hofe zu solchem ende folgen/wie LehmannMikron. 8pir. l.. ^ c. 5,6i75eczcz. beschrieben.

Weil nun dieKaysere nach der Hand nicht aneinem beständigen orle / sondern bald in einerReichs-bald einer Kaiserlichen pammonial-stadt^relictireten / fielen die reisen und nachzugden Ständen gar beschwerlich. Und da dieVielheit der fachen/und sonderlich der unter-^thanen geringere Händel dem Kayserl. Hofe nchtbarkeiezu viel mühe machten / begabten die Rapfere Stäben ^ihre Herzoge/Fürsten und Grafen mit verliehe,»der gerichtbarkeit / und liessen durch sie und^bm-dero schöppenstühle der unterthanen rechts-Was zurHändel entscheiden/die wichtigen fachen der N "er?Stande unter sich selbstaber und die grossen ap- blieben,xellationes zogen sie auf die Reichs-täge.

Denen Vifchössen wurden die geistlichen Geistlicheund ehe-fachen samt allen andern / so dahin Reiche?gehören / sonderlich der bann / welcher in denalten sscuüs viel Nachdruck hatte/ wie auchgeringere weltliche dinge/wittwen und waiftn/der armen teute fachen zc. anvertrauet undcornmittiret/ ihnen aber in importanten punctendie König!. Lommissarien beigeordnet; vondem geistlichen gerichte ergiengen die appeüa.tiones an den kvletropolitanum oder Primaten/und endlich an den stuhl zu Rom.

Die consstutlOn und gerichtbarkeit über Gerichtbar-die dem Kaysertbum unterthänige Rönige/ KonwundHeryogeund Fürsten communicirte der Kay-^ür^u den»fer mit denen Ständen also/ daß auch die Kay-ferliche kinder und nächsten Agnaten ausserhalbdem Reichs - concilio nicht gerichtet werdenRxx xx kon-