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verbunden zu machen/ dergleichen casum weißman aber gleichwohl nicht; es hat auch keinChurfürst/ Fürst und Stand/ eintzele oder gan-tze Reichs - Collegia, das wort Reich in solchemverstände jemahls gebraucht oder angenom-men / daß sie sich ihren Mit-Standen also»bbZzr machen wolten: die Herren Churfür-sten bedürften es auch nicht / weil sie ihre eyd-iiche erb-verein ohne dem vor sich haben/undeinander rech: Fürstlich und patriotisch zumeynen verbunden sind; die Herren Fürstenwürden es ihnen auch schwerlich anmuthenwollen / oder mit bestände dürften / daß siesich ihnen und denen geringem Standen aufeine so niedrige weise sollen eydlich verpflich-ten. Dahin kan aber und wird das wortReich in der pflichts-notu! nützlich gezogen„werden können / daß jeder bey einem inGOt«„tes Händen stehenden intsrrexno, wie bey„lebzetten eines regierenden Kaysers/ also„nach dessen tode/ in währender Reichs-va>dem Heil. Reiche / welches sodann
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durch die hohen v^nen verweset wird/ ge-treu/ hold und gewärtig/und demvaterlan-„de Teutscher nation/ mit aller patriotischen„gebühr und schuldigkeit bereit zu seyn/ sich ob-liZat gemacht habe. Will man anführen/Was in de? daß gleichwohl Raxser Carl tV 1.2 der güld-uen bulla selbst gutwillig gestehe/er herrscheReichs we- und regiere virtute Ke^ni oder lmpe5Ü, soim^or-M vtM. ^ ^ abermai keinen abbruch derKayserlichenbesitzenden monarchalen Majestät; denn daßein Kayser anzeige, daß er in krafft oder vermö-ge des von GOtt dem allmächtigen durch dieordentliche wähl empfangenen Reichs - regi-ments herrsche und regiere / das ist eben dasje-nige/ welches ihn von Chursürsten/Fürstenund Ständen als das Oberhaupt von seinengliedern cMmAviret und Mmestätisch emporhält. Und wo man in denen Reichs-satzungendas Reich allein findet/wird dadurch nichtsanders angezeiget / als derjenige grosse vonGOtt verordnete monarchische staar in derWelt/ welcher im hohen und p^emmirendenverstände Imperium oder das Reich heißet/und denen Königreichen vorzüglich vorgeschetwird dessen Oberhaupt derRayser/ unddie ChurfurKben / Fürßken und Stande diegiiedcr an demselben sind. Und in eben die-sem verstände werden dem Reiche die Maje-siats-rechte zugeschrieben/die an andern ortenund stellen der Kayserlichen Majestät ohnezuthun und concurt-en? der Stände heimge«wiesen werden/ oder durch die wähl vermögeder Majestätischen obersten gewalt Jhro zu-kommen»
„Allerdings aber diese allerhöchste pote-„stat sich nicht nur in denen stücken und re-»,galten sürlrefflich und gantz monarchisch„äussert/ die als Kaystrliche^r-LÜ-rvutz allent-„halben Vlajestäuflhe krafft haben/ sondern»auch deren vorzüglicher ipiencleur und aueori-„tär sich in denen zu erkennen giebt/ die aufall-„gemelne oder sonderbare Reichs - tage und„folglichvor gesamte Cbmfmsten/Fürsten und„Stände gehören / wie aus dem folgendenHauptstücke kiarlich vor äugen gestellet werden^stursten soll: Abo haben die Herren Chursürsten/alsWch ^ ttechste mnerste gltedcr des ChristlichenErste Haupt - Handlung.
politischen cörpcrs / daran Ihre Rap-ftrltche Majestät das Oberhaupt sind/
je patriotischer sie gesinnet gewesen/je mehreyfer getragen / der Römischen KayserlichenMajest. respect und allerhöchste würde nicht nurinnerlich und bey sich selbst zu veneriren/ son-dern auch anderen nicht gestatten wollen/ daßaufverkleinerliche weise mit dero höchstgeehrte-stem Oberhaupte umgegangen werde; drumsagte der glorwürdigste Churfürst zu Sach-sen Christian n, und ließ nichtnurinseinemvorgemach mit güldenen buchstaben aufschrei-ben/sondern auch auf die canonen/ welche erRayser Rudolphen zuschickte/giessen: Ichfürchte GOtt und ehre den Rapser: Undsein Herr bruber/ Churfürst Johann Ge-org i, wüste wohl/ daß der Kayser nicht proforma, und zum äußerlichen staat oder zierdesublimiret wäre / dannenheco er auch aus auf-rechter/recht Fürstlichen und patriotischen treue-und stevotton gegen sein Oberhaupt durch sei-ne Gesandten anzeigen lassen: Es wäre eintapfer nicht ehren halber allein/ son-dern das Haupt im Reiche/ und hättedenen Ständen zu gebieten und sie zitentscheiden. Nach welchem alt - Sächsinschen prmcffio in dem damahligen wahl-con-clavi A. !6s8 der hochanfthnlich-Chur-Säch-fische Gesandte Herr Baron von Friesenöffentlich anzeigte: Man habe das Ober-haupt des Reichs nicht msoengec0r .cj .t10-ne8 einzuschränken / sondern ihme die ge-bührende autoritär zulassen/ damit esnicht das ansehen gewinnen möchte/dieChursürsten wolten durch allzugroße be-schneidung der Rapjerltchen Majestätgewalt die lecuntät des Reichs ohne noth>und aus eine fast spöttllche art suchen.Welcher meynung auch vorher der k ugeChurfürstCar! Ludwig/ Pfaly-GrafbepRhein / unerachtct er dem hochloblicpstenErtz. Hause Oesterreich wegen der Böhmi-schen flachen nicht zum besten gewogen war/beygethanzuseyn sich gegen die Chur-Bran-denburgische gesandschasst vernehmen lasten;welchem auch der Churfürstiich-TrtertscheAbgesandte beygepflichtet. Ausser zweiffel istes / daß die fürnchmsten und mächtigsten glie-der au dem christlich-politischen cörper derKayserlichen Majestät ihrem Oberhaupte mehreyfer und refpedueule Devotion äeferiren underweisen/ und wenigervon der Verfassung oderform des Reichs zu ttatuiren/ oder diese delicatematerie zu ihrer Majestät Verkleinerung zu 6s-Kmren pflegen / als öffters privat-Personenoder lohn-knechte fremder Potentaten in ihrenschrifften gethan : zumahlen diejenigen/ dieda ihren glantz und auffnehmen in Unterdrü-ckung und confulion der Römischen Kayserli-chen Majestät Monarchischen Hoheit flachenwollen / welches aber dieser sonnen keine ste-cken anschwärtzen mögen/ und an sich selbsthöchst strafbar ist.
Alldieweil aber das heilige RömischeReich Deutscher nation ein freyes/ xa dasallerfreyeste Reich auf der welc iji alsdessen völcker nach und nach gröjten theilS/ mitVorbehalt ihrer llbcrtät und concurrentz bey dersumms potettate, in unam rsmxuollvam zum
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