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Des Europäischen Herolds erste Haupt - Handlung
sche Kayserliche Majest. über ftsthalcung de-wWah!-LspituKt!0n und beydero krönungzu^ GOtt dein Allmächtigen leidlich abzuschwe-ren pflegt/ dieselbe zwar dahin / daß sie ihrRapserUch regiment nach denen ausfrep-em gnädigen willen/ wie die Worte dervorrede in der Wahl - cspitulation lauten/gedmg'und pacrs-weise mit denen HerrenChurfürsten vor sich und im nahmen des heili-gen Römischen Reichs/verglichenen arti-ekeln anstellen / und also in gewissen schrän-ken führen müssen: Mein sie verliehren deß-halder nichts an ihrem allerhöchsten Kayserli-chen respect und Majestät/ machen sich auchdem Reiche keineswegs mit lubmiüion oderoblervantz verwandt; man mag nun durchdasRnch alle Churfürsten/ Fürsten undStande/ mit eingeschlossen der freien un-mittelbaren Reichs - Ritterschafft/ alsderen in der Wahl-capimistion nahmemlichmit gedacht wird/ verstehen/ oder das hoheChttrfücstliche Collegiim? repi-Xleutations-weise allein dafür achten und ehren / so wirdman doch nicht sagen können/daß Ihr. Rö-mische Kayserliche Majest. denensetben mitpflichten / welche der Monarchie und Kayser-lichen Hoheit nachteilig/ verwandt wären;aestalksam auch zu weit gegangen würde/Churfürsten man stigen wolte / es schrieben dieschreiben. 'Herren Churfürsteo einen? Römischen
eines Rapscrs Majestätische autoritär garnichts bey der Reichs -aäminiikratton mitbe»stände zu wercke richten könne / sondernes muß das Haupt regieren/und die glie.der die gemeine Reichs-wohlfahrt mitrath und thae lebendig unterstützen undhandhaben helffen; und hicrauff istdie äe-bnitwn eines Reichs-Standes oben so!. l66gerichtet. Die lehns-pflichten und Huldi-gungen werden auch vorangeregter Massender Raxs-rl. Majestät allem als dem höch-x,^,sten Oberhaupte geleistet / zur ehre und mm,^
wohlfahrt des Reichs; und wird der regie-^aMrende Kayser so wohl dabei) erinnert/ daß er
chm^sich imporuret/ oder als ein eKsci eines
ihm. prselcripti, und wie man einem Verwalter denMOQUkN saminN'krZtlomZ j wohin koäinus undandere Kayser-feinde das werck gezogen ha-ben wollen/ aussgiebt und vorschreibet/sondernes geschiehet / wie ietzt erwehnt/ verglei-chungs-weise; aus gnädiger wilikührund couäelcenäen? obligirct stch der Rapser/das ihm in der wähl durch schickung des All-mächtigen angetragene regimeut und gewaltdes Heil. Rom. Reichs / nach der angenom-menen mafse GOtt zu lobe / dem Heil. Rei-che zu ehren und der Christenheit und Tern-sche« nation zu nutzen zu führen: Ob wohlsolcher vergleich und Vereinbarung mit denenHerren Churfürsten zu der zeit geschiehet/dadie Majestät des Reichs aus dem Churfürst-lichen Collegio noch würcklich ruhet und haff-Die alten ttt. Die alten Reichs - jatzungen geben dieft^qen^ sü.che aus einem höhern thon/ und stehet in derSem Kayser güldenen bulla bald vorne an/ daß derKay-Carl solche VerordnungamtshalberemexImperio ouam elc^ioniz jure, V0N Reichswegen und wegen desselben wahlgcrech-tigkeie / deren er sich gebrauchet/ und dochaus Vollkommenheit Rapserlichen ge-walts geordnet / beschlosten und auffgmchtethabe.
Es ist auch dieses wohl zu erwegen/ daßheMajestäts,Jhre Majestät der Rapser allein viel undlutblm Är hochwichtige regalien/kennzeichen und wür-Suwde.' ckungen der Majestät zu üben/ die übrigenzur Reichs - verjamlttttg und participarion
und Stande Stände ausgesetzte Reichs-hoheit-Niögmaber lichen aäkus fa?nt denen Ständen zugleichpflege; das corpus aber derernms twt.Chttrfürsten/ Fürsten und Stande/ohne
kein absoluter Monarch sei)/ und das Reichund dessen partes integrantes, oder wesentlichestücke / wichtige Chur-und Fürstliche Reichs-lehn nicht in mzrlupio, wie die alten geredet/oder in freyer ckssvlition und willkühr habe/damit nach belieben zu schalten und zu walten/sondern den Reichs-lehn-Hof und die conti,tten? des Reichs ausser cüsmembrstiou in denenChur-und Fürstlichen Reichs - lehnen so wohlzu erhalten und handzuhaben schuldig sey/alsder Reichs - lehnbare Rönig/ Churfürstund Fürst ?c. hergegen auch vermöge seinerleistenden lehns-Pflicht verbunden/der Rö-mischen Rapserlichen Majest. treu/holdund gewärtig zu sepn/ ihren schaden zuwarnen und zu wenden/ auch nimmerindem rath/ vjelwcnigerbepder that zusepn / wo gegen dieselbe oder das Reicheewas berathschlagec oder gehandeltwerde. Und wo es an einem orte in denenReichs-couüitutiouen heißet/ daß Chur-,,fürsten und Stände Ihre Chur-und Fürsten',,thümer/ Graf-und herrschafften vom Rej-,»che zu lehen tragen/das wird an andern or-„ten durch eine gleichgültige redens-art also ge-„geben / daß sie dieselben von? Rayser zu lehn,,trügen. Jnmassen denn in dem Reichs-ab-schled äe A.isHlL.Undwienunzc.dieReichs-lchn des Rapsexs etgenthu»?? genennet wer«den/ welches deutlich genung anzeigt/was die
argumenta rerum UNÖ dasclominiumciireökum
derKayserl. Majestät vor ein gewichte geben;dahin denn unzweiffemlich zu ziehen / was voreine ungereimte folgerung daraus entstehenwürde/ wann durch das Reich in der lehns-pflicht die Stände wollen verstanden werden/denn es macht sich wohl kein König/ Chur-,,fürst und Fürst demandern auf solche weise,,auch nicht in Universum und überhaupt allen,,Ständen verwandt: Es ist auch nie erhöret/daß / wann Z. e. ein Churfürst in person belie-hen worden / er nechst dem Kayser auch denenbesitzenden Churfürsten und Fürsten einigemins zur vasallitisthen submillion und reveren?als gegen feinen mitlehn-Herrn gemacht hätte/es würde auch der ü^lus der lehns-Pflicht beydenen jenigen Churfürsten und Fürsten müssengeändert werden/ wenn sich ein thron - sali erei-gnete/und der Churfürstund Fürst hätte seinepflicht dem Reiche als corpon m/lbco sehenabgelegt / so würde er zum andern mahl nichtursach haben/ dem Reiche / in dessen Pflicht ernoch unverändert stünde/ noch einsten durcheyd/ davon grosse Herren ohne dem nicht gernehören / sich so löknmter und auf den knien
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