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vom heil. Römischen Reich.
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gemeinsamen berath-und beschließung dererChurfürsten / Fürsten und Stände gehörenzwar dre wichtigsten staats - geschaffte/wovon in folgenden ausführlicher gehandeltwerden soll. As haben und behalten auch dieNm'Ä' höchst-und^ hochansehnlichen Herren Chur-
bey dem fürsten/ Fürsten und Stande ihre Maie
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ineilte zusfeechkN.
Un denen
diget
Weichs-Stände h«bm dochauchchreMjeststi-
statische freyheiten und concurreny anden, Staat und bey dessen aclminittration:Sie die Herren Churfürsten haben samtund sonders die Prärogativ, daß vermöge in.24 der güldnen bulla in gewisser vorhin be-rührter unsloZiu und ähnlichkeit mit dem Kay-ser/dessen leides gtieder sie sind/ an ihnendas taster der beleidigten MajestätWirflttstcll begangen werden kan / auch so gar/>ri'ddleMa- gleich Fürsten selbst die ftevelthat undmeuterey anstiffren sollen / welches gewißwas großes ist. Die Churfürsten / Für-sten und Stände genießen auch billichnach maße der Reichs-conlktutionen und des,- , Herkommens ihre jura klajettatica in ihrenM» und führen etliche den potentatum,
werden auÄ) von ihrer kayserlichen Ma-jest. billich in großen ehren und sonderbah-remlettim gehalten/allianyen mit ihnengemacht / einige von ihren regalien mitden Majestät - rechten des Aaysers zurcombination, zum exempel / bey dem post-regal/gebracht; ihnen werden/zumahl beyund unter denen gekrönten HäupternundSouverainen/die in der güldenen bulla de-nen Herren Churfürsten ausgesetzten Konoresder Kegü gegeben/und dennoch hebet dieses dieKay>-. schuldigste äevotion gegen thren Monar-Äj. nicht chen und allergeehrtestes Oberhaupt nichtilmaber uuf/ sondern sie machen billich gloire daraus/twanuq „daß sie wegen ihrer Chur-und Fürstenthü-„mer / Länder und leute/ und derselben regali-„en von der Römischen Kayserlichen Majest.„und dem Heil. Reiche ihre clepenäen? haben/„und billich so ferne von ihnen seyn und bleiben„soll und muß/ daß sie mir oder ohne recht be-haupten wolten/wie sie vor sich ablölme und„touverame Fürstenthümer und lande hätten/„ob sie wohl fast Kayserliche gewalt und Hoheit„gegen ihre unterthanen und einige bey dem„porentat auch gegen fremde ein Majestäti-sches ansehen und respect der souverainen Her-fen in krieg-und friedens - auch bündniß - atkiu-„res führen / als hergegen sie auch dasjenige„von Ihrer Kayserl. Majestät gern und mit„solenner dancksagung zu lehn annehmen/was„ihnen ex paÄis publicis unter der Z^tantie de-„rer benachbarten Cronen Franckreich und„Schweden zugehöret und eigen ist/ derglei-„chen exempel man bey denen Reichs-ver-wandten Cronen und Churhäusern selbst fin-det. Da man sonst vermeynen solte/ es seydie 8ouversinitat ein solcher angenehmer zucker/welcher je süsser schmückte/ je grösser der Herrund Potentat sonsten in dem Reiche sich auf-führen könte: in sonderbarer erwegung/ daßaus dem gegentheil und bey der nicht - reco-Stichs seine xnition sothaner lande oder jurium klajettstjzi^egalium majorum > oder wann ein Chur-KaysMaj. fürst-oder Fürst nicht erkennen wolte/daßsevRick.? Hoheit/ macht und regalien samt landenmmu? Ultd lemen lhre lehns-llepenöen? von Ihrer
«ich bleibt-
Alst ge-fährlich/Ann einStand des
Kayserl. Majest. und dem Reiche hätte/ sich vielungelegenheiten ereignen könten; Denn wenn/welches doch nachfolgen muß / es an die Oblie-genheit und schuldigkeit gegen Ihre Kayserl.
Majess und das Reich ankommt/ so zeiget ei-nem jeden Reichs-Stände die Reichs-undKreiß - Verfassung / was er sich zu versehen ha-be/ wann er seine obliegende gebühr dißfallsunterlassen / oder gar die Kayserliche Majest.beleidigen / oder nur entgegen denen Reichs-grund-gesetzen seine Landes-Fürstliche Hoheit/und sonderlich das waffen-und allianz-rechtmißbrauchen wolte/ wohin der proceß gegendie Hertzoge zu Mantua und vormahls gegenSavoyen / ehe sich der Hertzog gegen die CroNFranckreich und seinen eigenen schwiegersohnden vuc cl'^njou wegen der Hispanischen luoceMon erkläret hat/ ingleichen bey dem Hoch-»fürstl. Hause Wolffenbüttel/ welches mariel'5ner geheimen corresponcleni mit Franckreichbeschuldiget hat/ mit allen gegenveranstaltun-gen gezielet / weisen die nur jüngst ergange-ne Kayserl« manäata, citationcs, manisetia undäckitäta aus; und obgleich ihrer viele das
wort Reich/ welches in der Reichs-lehn und
huldigungs - Pflicht von alters her gebraucht inde-SM-wird/ dahin zu deuten sich haben verleitenlassen / ob wäre das absehn der lehns - Pflicht heiße,mehr auf die rempublicam und eine real-^la-jettät/ folglich mehr auf das corpus myllicümals auf die Person eines Oberhaupts und Kay-fers gerichtet; worzu denn verschiedene ausdenen Reichs-satzungen hergeholte exprelllo^nes angeführet zu werden pflegen / inmassen ittdem Oßnabrügischen friedens-schluffe an un-terschiedlichen stellen das Reich als ein be-sonderes wesen aufgeführt worden / als sr.X. §. 6.7.9. >5 und anderwerts mehr: wie dann km.auch (klarem Lc Imperium zusammen ZU setzen ZesündheA,die Kayserlichen höchstansehnlichen principal trünckm..Commissarien/ der Ertz - Bischoff von Saltz-burg Luiclobgläus und Bischoff Marquardvon Eichstädt hochlöblichergedächmiß/ auchso gar aufdenen convivüs bey gesundheits-trün-cken zu Regensburg nicht unterlassen haben/die doch ihrem allerhöchsten Herrn Principalnungern etwas vergeben haben wollen; Zwei-fels-frey zur freudigen anzeige einer er-wünschten glückseligen barmome zwischendem Oberhaupte und gliedern. Ob esauch gleich an dem ^ / daß die RömischeKayserliche Majestät bey der iölenmlät ih-rer krönung sich eydlich verbinden muß/des Reichs ehre und gerechtsame zu cy-Kayserhalten ; so ist doch dieses alles der Erysec-lichen Majestät und Monarchischen Hoheit bau"/keines wegesnachtheilig: Dann gleichwie MA olMdie beschwmmg eines p^i, welches ein Regent schädlich,ju ttstu lößitimo 6c pa6Iitio mit seinen Ständenund unterthanen auffgerichtet hat / ihn denStänden nicht unterwürffig macht/ oder auchdie Stände nicht in eine gleichförmige amo-rität und gewalt mir ihrem Haupte und Mo-narchischen Regenten setzt; inmassen denn auchdergleichen regierungs-pflichten der Monar-chien gantz absoluten macht nicht abbrüchigseyn mögen/ als das exempel des Rönigs ittFranckreich deutlich an Hand giebl. Alsoverbindet das solenne jurament) so die Römi-sche