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Friedrich Leutholfs von Franckenberg Europäischer Herold, Oder Zuverläßige Beschreibung Derer Europäisch-Christlichen Käyserthums, Königreiche, freyer Staaten und Fürstenthümer; Nach ihren Natürlich- und Politischem Zustande, Kriegs- und Friedens- Religions- und weltlichen Verfaßungen : Biß auf dieses 1705 Heil-Jahr
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Des Europäischen Herolds erste Haupt-Handlung

als wohl irgend in andern stadten/ Massen erdie kleinen bürgerlichen fachen meistemheilsalleine abihnt / die wichtigem aber werdenmit zuziehung etlicher beysitzer aus dem Rath/von ihme als Präsidenten erörtert/ und Heistsolches das Einiger-gerichte; er fället überdie maleöcgnlen mit brechung des stabs dastodee-urtheil/ und hat die leibeigne der stadtHall unter sich/ vorzeiten hat er auch des Kay-serlichen 6lci gerechtsame in acht genommen.Wer den Rath zu rechte suchet / der thut esvor dem Reichs. Mützen allhier/ dessen bey-sitzer sind fünff oder sieben aus den drey »sech-sten Neichs-fladten erbetene Raths - freunde»Was diese sprechen / hat krafft und macht.Die bürger sind privilegiret wider dasland-gerichte des Hertzogthum Francken zuwürtzburg/ und alle fremde gerichte / undkönnen nur vor dem Schultheißen und richterallhier belanget werden. Hingegen mögensie ihre nachbarn täglicher schulden halber inihrer stadt verklagen / auch in arrest nehmen/also daß man hier nicht avociren darff. DasPrivilegium äe non a^pellanäo hat die stadt A.1567 biß auff 2OO gülden erhalten/ist aber je«ho biß 400 thaler erhöhet. Weil man vordiesem allhier so viel Heller geschlagen/hatdiese kleine schiedmüntze den nahmen davonbekommen. In vorigen kecuüs haben die vonHalle bey denen Reichs-feld-zügen ihre ro-the und gelbe sahne fast forn angeführet.Die fteyheit hat sie alsdenn erlanget/ als GrafEberhard von Nlürtenberg / ihr damah-liger landes-Herr/A.iz6O in des Reichs banngefallen. Ihr weichbüd Heist der rosen - gar-Len/ und ist deswegen sonderlich privilegirt/bevorab des gehege oder der Hecke halber.Wer darwider frevelt/soll 50 marck löchigengoldes zur straffe geben. Die religion ist Ev-angelisch - Lutherisch.

In dem gewöhnlichen stadt-insiegel erbli-cket man drey wapen/ als den zweyköpfigtenReichs - adler mit dem Oesterreichischen schild-lein auff der brüst/ so dann ein güldenes creutzim rochen/ und eine röche Hand im güldenenselde.

MMil.' ^ Rothweil / eine alte wohlbefestigteReichs-stadt am Necker nicht weit vom Ur-sprung der vonau/ welche sonderlich des Kay-serlichen von Kays. Conradeni I l A. 1146 da-hin verordneten hosgcrichts halber berühmtist. Sie stehet aus besorgniß gegen ihre Her-ren nachbarn/ sonderlich Wüttenberg/ mitden Schweitzer - damons seit A. isis in steteralliantz/ bekennet sich zur Römisch-Catholi-schen religion/ und führet einen schwachen ad-ler im güldenen felde zum wapen.

XI Uberlingen/ am tiefen Bodensee ge-

Mstlingen. ^ weiland eine Schwäbische Fürsten-stadt/ und die residentz der Hechogen/nach de-ren abgang sie A. 1267 denen Reichs-städ-ten incorpvriret worden. Sie wird wegender tiessen in felsen gehauenen graben vor sehrfeste gehalten / besitzet auch auf dem lande dieschlösser Hoden Bodman» / Ramsperg und'Ietendorff/ so ihren besondern adel gehabt.Sie hat unter ihrem schütz die Reichs-stadtBuchhorn / leidet sonst keine Juden/ weildieselben A.iZ^eines ledergerbers söhn durch

grausame marterung ums leben gebracht.JH-re regierung ist vermischet und wohl eingerich-tet. Wer von des Raths bescheiden sppslli-ren will/ muß sich nach Frepburg/oder Roch,weil/oder Ravensburg wenden/ und deneyd vor gefährde abschweren. Sie hat dasPrivilegium, daß die bürger ihre ausserhalb ha-bende gute? mit eben dem recht / wie wenn siein der stadt Weichbild gelegen waren/ besitzen;ja/ auch der fremden ihre güter ausser der stadtund in der bürger spita! und GOttes- Häuserzwingen und bann verhelffen können. Diereligion ist Evangelisch. Ihr wapen istder schwäbische löwe / welchen sie auch überdem Helm mit einem schwerdte führen mögen.

XII Heilbrunn am Necker/ hatdennah-HeilkW.men von den heilsamen brunnen/ deren bey2OO/ und der vornehmste in der S. Rilianskirchen zu finden sind. Ist A. 1240 aus be-gnadigung Kayser Friedrichs il mit maurenumgeben worden/ und so dann zur unmittel-baren Reichs - fteyheit gelanget. Hat dasPrivilegium, daß sie vom Reiche in keine Wegeveräußert oder verpfändet werden kan. Undwenn dieses vom Kayser Conraden ili A.

iiZ5 ertheilet seyn soll/ ist ihr ReichsstandIvo jähr älter. Ihre Verfassung ist aristocra-tisch und wohl eingerichtet/ kirchen und schulenstehen in gutem wesen / und halten sich zur Aug-spurgischm (^oufellion« Ihre kortification istso zuverläßig/ daß sie in denen Frantzösischenkriegen zur Vormauer mit gedienet hat. Siehat vier dörffer unter ihrer botmaßigkeit. Eshat das kloster des Teutschen Hauses allhierzwar die fteyheit/ denen misiethätern sicherungzu geben. Wann es aber muthwillige todt-schlager sind/ ist der Rath befugt dieselbenwegzunehmen. Vor fremden gerichten kön-nen die bürger nicht geurtheilet werden/ son-derlich sind sie gegen das Rothweilische Hoffge-richte befrcyet/ wie auch gegen das Fräncki-sche laud - gerichte. Wegen der jahrmärcktehaben sie gleich recht mit Zranckfurt amMapn/ und wenn ein Jude einem bürgerwas leihet/ und dieser es nicht gutwillig wie-der giebt/ kan er durch proceß nicht angehaltenwerden. Das wapen ist ein schwacher ad-ler im silbernen felde.

XIII Schwabisch Gemünd/an der Rems/ Schwäbischwo viel bache hinein fliesten/in der Graf-schafft Rechberg an den Würtenbergischen

und stifftllchen Elwangischen gräntzen gelegen/war ebenmäßig zu den zelten der SchwäbischenHertzoge eine Landstadt / und ist gleich einigenvorgemeldten/ nach absterben dieses Fürstli-chen stammes/zum jure lwuz gelanget/ sollnoch zwölss dorffschafften unter sich haben.Das stadt - regiment war vorzeiten bey de-nen von Adel / ist aber durch die unter ihnenselbst ausgebrochene grosse irrungen / etwaA.C.Z284/ an die gantze gemeinde kommen.

Ihre auserags-richter sind ihr Reichs-Schultheiß/und 4 oder 6 Rathsherren ausden städten Ulm/Eßlingen/ Halla/Vin-ckelsbühl/ Nördlingen/ Giengen und Bo-psingen. Kayser Ruprecht hat sie A. ^4^^m vigilia Hslumt. KlariX zu AugspUtg begnadet/daß alle rechtliche sprüche aus brieflichen uhr-künden herrührend unter gegenwärtigen leucen

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