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Friedrich Leutholfs von Franckenberg Europäischer Herold, Oder Zuverläßige Beschreibung Derer Europäisch-Christlichen Käyserthums, Königreiche, freyer Staaten und Fürstenthümer; Nach ihren Natürlich- und Politischem Zustande, Kriegs- und Friedens- Religions- und weltlichen Verfaßungen : Biß auf dieses 1705 Heil-Jahr
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voin heil. Röm. Reich.

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und Reichs - fteyheit gelanget. Veit denenGrafen Zu Occnngen N)allerstem hat sieA. 1614 so wohl wegen der likettät/ a!6 auchgewiUr gräntz-zwangen und des kleinen weid-wercks wegen Unwillen gehabt. A. 1654 hatsie / nachdem Hertzog Bernhard zu Sachsendie grosse schlacht allda verlohren / ihre ftey-heit und religio» nach der AugspurgischenConfesion zur gnade erhalten/ ihre maurenundgebaude/ so wohl die deute! litten aber garsehr.

Das stadt-regiment beruhet auff XVRaths-Herren/Xli Richtern undill Vür-germeistern / so zu 4 monaten geändert wer-den/ und ist eine gute Verfassung Hieselbst.Sie war unter denen Reichsstädten die erstemit / so v. Luchers lehre angenommen/ es istauch der Rath und bürgerschafft dabey geblie-ben; die bürgerschafft hat gute nahrung vomleinwand-und leder-handel.

Das rvapen führet einen güldenen gekrön-ten adler im schwachen felde.

Rotenburg. V! l ! Rotenburg an der Tauber/ schrei-bet ihre erbauung von Lt. 514 her / gleichwiedie bürg etwa hundert jähr zuvor von Hertz,pharamund auffgerichtet worden seyn soll;war vorzeiten den Hechogcn in Fran-cken lub^n und das Haupt einer besondernGrafschafft/ welche / als die letzten weltlichebescher derselben nach und nach die welt beur-laubet/ unter Kayser Heinrichs iv regierungans Reich gekommen / da denn dessen söhnKays. Heinrich V solche benebst dem Hertzog-thum Francken semer schwelle? söhn Comm-do M Hcryogcn zu Schwaben geschenckct/welcher sie auch auff seinen söhn Hertz. Frie-drichen gebracht/ der sich Heryog von Ro-tenburg tituliren lassen. Nachdem er aberLi. 1168 ohne erben verfallen / übergab Kays.Friedrich l die stadt und Grafsthasst A. 1172ans Reich/ und gab der ersten jura llztus, setzteaber Burggrafen als Ratierliche Anwaldeund Landrichter dahin/ deren gewalt bißA. izs2 gewähret/ da Kays. Tarl iv selbigeauff anhalten der Rotenburger abgeschaffet.Das gebiete derstadt ist von denenLlnspachi-sthenund Hohenlohischen landen umzingelt/undbeyzwey meilen lang/ darinne die dörfferund schlöfser/Buch/ Bockenfcld / Diepach/LLrlebuch/ Geblattet/Rirnberg/ Neuscß/Schweinsdorfs/ u. a. m.

Der 8t2w5 pvüticuz scheinet l)Lmocr2tischzu ftyn/ indem nicht nur fremde und die ausder gemeinde in den Rath und zu ehren-am-tern gelangen können/ sondern auch der ause-re Rath/welcher aus Xl. Personen bestehet/und die gantze stadt t-eprXlentiret/ die vornehm-sten ämter/ als der Bürgermeister/Aumeh-mer/ Bau-Herren und dergleichen / erweh-let und verordnet/ ja auch selbst die amts-pflichrvon ihnen annimmt / und die wichtigsten ge-schäffce mit beschließen hilfft. Dieweil aberdoch das hauptsächlichste bey dem innernRarhe beruhet / und bey erwehlung derRaths,Herren/psteger / steurer/ :c. für-nehmlich auff gemüths-gaben und geschicklich-keit/ auch die ehrbaren familien gesehen wird/auch die Bürgermeister und Raths - Herren inder regierung und pr-llclatu von einem halben

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Regimcntt,

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jähr zum andern nur wechseln / die einmahl er-laugte ehre aber anders nicht als mit dem le-ben ablegen/und dem pöbel von denen wichti-gen staats-fachen wenig communiciret wird;so folget / daß derÜ2tu5 ^Moci stiLus die po-bels,regierung allerdings mäßige/und einttatuz mixtus daher röl'ultire. Aus denen fünffBürgermeistern sind jederzeit ihrer zwcen pfle-ger im kloster und Hospital / dann em in-nerer Steurer. Der Rath hat zweene Lon-suiemen / zweene Richter / deren einer einReichs - Rath genennet wird / weil dasReichs-richters-amt pfandweise von altersher bey der stadt stehet; hierüber sind nochxvi Rathsherren/ unter denen ein innererBaumeister / ein N)i!dbahns-Herr/ Vor-mundsschafsts-Herr/ w. Bey dem regi-ments-wechsel wehlet der äusere Rath den in-ner»/ und dieser jenen. Der Rath und bür-gerschafft sind gefteyet auff deren fünff odersieben Rathe aus den nechsten Reichs-städten/ingleichen wider das Rothweilischehof-gericht/ wider den IVüryburgischengülden-zoll an der Tauber und Vorbach.

Wann ein fremder einen Rotenburger bür-ger vor die klinge fordert / ist er ex xrivüegionicht schuldig zu erscheinen. Die auff denRotenburger jahrmarckt reisen/sind eben soprivilcgirt/ als die andere solenne messen besu-chen/ genießen auch des Reichs-geleites bißauf eine meile von der stadt. Anbetreffend diereligio» derselben/ so ist solche Evangelisch.

Zum wapcn führet sie im silbernen felde ei-nen schwachen adler/ auff dessen brüst einweisses schildlein / in welchem ein roches thormit zwey thürnen erscheinet. Die alten Gra-fen zu Rotenburg hingegen hatten in ihrenwapen einen gelben löwen - kopff/ durch dessenmund zwey sporen gleicher färbe giengen/auffdem Helme aber war zwischen zwey büffels-hörnern eine weiße taube mit ausgespanntenftügeln zu sehen / dahero man sie Dominos 6eKolumba genennet.

l X Schwäbischen Hall/ am Rocher gele- Schwäbi-gen/ war vor diesem der kampff-platz/ wohin die ^Duellanten und dalger zur zeit des saust-rechtszu austrag ihrer fachen oder zum kampff-ge-richte verwiesen worden/ welche balgereyenman aber nunmehr längst abgeschaffet. Esgehören dieser Reichs-stadt die städtlein/ schlös-ser und stecken / Limburg/ Eltershofen/

VLlberg / Ilyhoftn/ Geißlingen an, Ro-cher/ u.a.m. zu/und hat von dem saltze/das in hundert und eilff pfannen in grossermenge gesotten wird/gute nahrung.

Sie wird regieret von zwcen Stadtmei-Dero verfas,stern und XX! V Rathsherren / deren V l l '""a.von den altern / und vi 1 von den Mittlerngeschlechtern / die übrigen x aber aus dergemeinde erwehlet werden: Vor diesemfassen die Ritter oder saltz - junckern mit imRathe / als welche hieselbst in grosser anzahlgewohnet/ sich aber A. 1512 hinweg bege-ben. Die vornehmsten klag-und rechts-sachen haben die Fünffer zu entscheiden/ daßes also bey der stadt mehr auseine /^Mocratle/als andere regierungs-form ankommet. Je-doch hat der vom Kayser anhero verordneteReichs Schuleheiß eine grössere autoritär/

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