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Des Europäischen Herolds erste Haupt-Handlung
Eßlingen
Die Verfas-sung undfreyhettenderselben.
sie denn die Juden gantz austreiben mögen.Sie haben auch das Privilegium 6e uon evc).canövä Der gemeinen stadt austrags - rich-tet sind die Nache zu Menuningcn / Ge-münd oder Biberach. Unter 6c)o fl. Werthkan nicht ans Kammer-gmcht oder den Reichs-Hofrath Zppeiiiret werden von des Rathsrechts - sprächen. Es hat auch keine queresnullltatis gut iniguit2tl8 dißsalls statt/wie dennauch alle lupplicationes, revilionez, recurtusund dergleichen verboten. Sie sind befugt/vonden geistlichen gutem ihrer stadt und bezircksstel:ern zu fordern. Sie mögen die Reichs-achler auffnehmen. Die stadt kan vom Rei-che weder verpfändet noch verlaustet/ nochsonst äliemret werden. Sie hat auch privil^8'tte jahrmärckte und messen. Nach derChnr-Bayerischen listigen occu^ation hat sievon des Churfürsten undderIrantzöischenmi-
viel ausgestanden / und endlich ihre wieder-erlösung in dem 170^« jähre durch eroberungder Kays, und hohen aüiirten waffen erlanget.
Die religio» ist Evangelisch lutherisch/ausser daß denen kloster-Höfen und darinnenbefindlichen Cathvlischen bürgern das privsc-cxel-cmum ihrer retigionzugelassen/ sonderlichaber in dem kloster Mengen und dem Teur-schen haust.
Das wapcn der stadt ist ein die zwerchhindurch getheiltes schild / dessen obertheilschwach/ der untere silberfarbig ist ohne wei-tere figur.
V Eßlingen im ^eckerthal hat ihrefreyheit von Kayser Friedrichen it gutentheils bekommen/ und ist hernach mit mehrernPrivilegien versehen worden / deren fürnehm-ste sind die hohe Obrigkeit/ und daß sie nichtkan durch pfand oder kaust vom empöre im-peril sepzrirtt werden ; daß man die bürgerfür kein fremd gerichte ziehen kan; daß keingeistlicher im Eßlmger zehenden einig gut ansich kauffen oder bringen kan. Ihre auslrags-richter sind bllm/RcutlingenoderHeilbrun/daß also der klager eleAiouem fori hat/ vorwelchem von diesen drey städten er den Rathzu Eßlingen belangen will. Der Hertzog vonWürtembcrg hat in denen Eßlmg-und Reut-littgischen gebieten die sorst - und gleits-ge-rechligkeit/ und ist der stadt Schuyherr/ je-doch nicht erblich. Diesem Fürstl. Hause ge-hören auch dievenckcndorster/ Bcbenhau-str/Vleubcurer und der Adcibcrger klostcr-höfe/vermöge des Westphälischen friedens
art. IV §. 24.
Die religio» ist bey dem Rath und der bür-gerschafft lutherisch / ausgenommen dieCatholischen kloster-höse/welche doch verbür-gerte psicger haben / und nach dem 6sanno 1624 sich halten müssen.
Der politÜL ist pure 6ernocrsticu8,und wird der Rath aus den XIII zünfften er-wehlet. Das kloster Adelberg hat in dieserstadt einen Freyhof/dadie/soan ehren/leibund leben mit recht gestrastet werden möchten/bey ihrer elnflüchtung gegen allen angrifffreyseyn / so lange als es dein Prälaten daselbst be-liebet. Das Eßlingische stadt-wapcnhat nur einen schwachen adlec im güldnenfelde.
Vl Reutlingen imMürtenberger land/ Reutlinzcn.an dem Wasser Echeg/ eine starcke meile vonTübingen. Diese stadt war vormahls landsäs-sig/ und denen Grafen von Achalm unter-würstig / hat aber die immeäistät und jurasttttus von Kayser Friedrich II erhalten. DasSchultheißen-amt samt andern nutzbarentegaiien/ als zoll / frevel, umgeld/mahl-niühlen/ hat sie von Würtemberg A 1500durch kaust erlanget/mW ist in dieses Herzogsfreywilltgem schnye/ welcher von gewisserzeit zur andern renoviret wirb/ dafür gebender Rath und gemeinde iao gülden jahrlichschirmgeld/ Lt. zukriegs-zeiten 70 ausgerüste-te mann zu fuß/w. welche anzahl nach ersorde-rung der noth verstärcket zu werden pfleget.Die bürger find wider alle fremde gerichtebefreyet/ und stehen vor dem stadt-schultzenausser im fall versagter und verweigerter julii?.Des Raths austrags-richtcr sind diestädteUln,/ Eßlingen und Gcnumd.
Das regtment bestehet aus einer wahren Dle regi-vsmocrstie ordentlich aus 28 Personen / und"""haben die zwölffe von der gemeinde / nebensdem stadt-schultheißen/welchem die Hand-habung der stadt und bürgerlichen gerechtsa-men zu hauß und felde oblieget/ in dem Ra-che ihre stellen und stimmen. Im ordinärstadt - rcgimente sind drcy Bürgermei-ster/ deren jeder vier monat lang regieret/denen werden zwey gcmeme Rathe/ undnoch andere Xiv Rathsfreunde zugegeben/und bestehetauffdiesen xixpersonen der tag-liche gesncine Rath/ auch das ober-undstadt - gerichte/ und andere gemeine stadt--ämter. Wann nun die Xu von der gemeinenbürgerschastt samt dem stadt-schuldheiffcndarzu gezogen werden / so cvMtuixen sie dengrossen Räch/ oder das unter-gerichte/ undwerden darzu noch vm andere bürger geord-net; die zunfftmeister haben sonst bey denzunffr-gerichten nicht nur aust handwercks-sa-chen zu erkennen / sondern mögen auch in de-nen täglichen Raths- Versammlungen erschei-nen/ und der gemeinen burgerschafft interessebeobachten / in gerichts -und andern Händelnmit sprechen/und also aufdie gemeine wohlsartauffmer ckung haben. Wegen der todtschlägcrhat sie eine sonderbare freyung vom KayserMaximilian l zuMecheln am 27 Jan. 149s er-worben / welches doch denen muthwilligcntodtschlägern nicht zu statten kommen/ unddarauff dann der Stabhalter und rich-tet fleißige auffacht führen soll. Die reli-gio» ist Evangelisch/ und hat Reutlingendie Augspurgische Conseßion A. 1550 mit un-terschrieben.
Dieser stadt wapen ist mit schwach undwth zwerch abgetheilct/ und mit einer silbernenbinde durchzogen. , .
v 1 l Nördlingen/ diese uhralte/ grosse und Nordlinzen,darbey ziemlich befestigte gewerbstadt/im Rießan derEger gelegen / war hiebevorBischöff'lich-Eichstadtisch/ und nachgehends durcheinen gewissen tausch Regenspurgtsch; die-weil sich aber der eine Bischoff diests ortsdurch Mißhandlung an der Kayserl. Majcst.und dem Reiche vergriffen/ ist sie von K. <ton-raden etwan A. 1251 zur Unmittelbarkeit
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