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Friedrich Leutholfs von Franckenberg Europäischer Herold, Oder Zuverläßige Beschreibung Derer Europäisch-Christlichen Käyserthums, Königreiche, freyer Staaten und Fürstenthümer; Nach ihren Natürlich- und Politischem Zustande, Kriegs- und Friedens- Religions- und weltlichen Verfaßungen : Biß auf dieses 1705 Heil-Jahr
Entstehung
Seite
323
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vom heil. Römischen Reich.

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Daß / wer nach diesem diese Cron besitzenwird/ sich zur commumon der Englischen kir-chen/ wie selbige durch die gesetze gegründet/halten solle.

Daß/ im fall die Cron und Königs, wür-de dieses Königreichs hernechst auffeinen/derin Engelland nicht gebohren/kommen solte/ dieNation nicht verbunden feyn soll/sich in ei-nen krieg / ohne conl'ens des Parlaments / zumischen/ um einige länder und herrschafften/welche zu der Cron nicht gehören/ zu beschü-tzen.

Daß keine person / welche hernechst zu derCron gelanget / ohne bewilligung des Par-laments/ aus den Reichen Engelland/ Schott-land und Jrrland gehen solle.

Daß von und nach der zeit / so bald dieseweitere limitsrioa, in dieser acte enthalten/ ih-ren würcklichen effect nehmen wird/ alle fa-chen/ welche die glückliche regierung diesesKönigreichs betreffen/ und eigentlich für dengeheimten Rath gehören/ nach den gesehen undgebrauchen dieses Reichs/ daselbst sollen abge-than / und die darauff gefaßete reiölurwnesvon denjenigen im geheimten Rath/ wel-che ihren conkm und bewilligung dazu gege-ben/ unterzeichnet werden sollen.

Daß/ nachdem vordesagte limicstionezihrewürckung erreichet / niemand/ der ausserhalbder Königreiche Engelland/Schottland undJrrland/oder der dazu gehörigen lande geboh-ren/ ober gleich nZrur«iiliretodex durch ein pa-tent vom Könige für einheimisch erkläret/ (aus-genommen diejenigen/ welche von Englischeneltern gebohren/) tüchtig und geschickt seyn soll/im geheimten Rath zu sitzen/ oder glieder imParlament/ in einem von den beyden Häusernzu seyn/ oder einige ansehnliche bedienungenund charges/sie seyn civil oder militair/zu ver-walten ; noch einige ländereyen / Häuser odererbschafften / so von der Cron entweder ihmselbst/ oder andern auff seinen credit geschen-cket / zu haben und zu besitzen.

Daß niemand/ so einig eintragliches amtoder bedienung unter dem Könige hat/ odereine penlioa von der Cron bekömmt/ könnetüchtig und geschickt seyn/ ein glied vom Unter-hause zu werden.

Daß/nachdem besagte Umiration, vorge-dachter maßen/ zum effect kommen / die com-nMoos der richter ausgefertiget werden/ undsolange dauren sollen / guamcliu se Kens gelle-kim,und ihnen gewisse klsria zugelegt und an-gewiesen werden: Wann iedoch beyde Häu-str hierunter eine a^rels« übergeben würden/es gesitz-mäßig seyn solle / solche richter abzu-setzen.

. Daß kein pardon / unter dem großen siegetvon Engelland ercheilet/ einergerichtlichen an-klage der communss im Parlament könne hin-derlich seyn»

Und weil die Engelländischen gesetze gleich-sam das geburts-recht der Nation sind/ undolle Könige und Königinnen/ welche den throndieses Königreichs besteigen/ die regierungdejMen nach gedachten gesehen zusämimttri-ren verbunden / und alle bediente auch ihnendarnach zu dienen schuldig sind; so bitten offt-ermeldte geistliche und weltliche Lords und dieErste Haupt-Handlung.

commune unterthänigst/ daß alle gesetze undrechte dieses Reichs / welche die sicherheit deein denselben eingeführten religion und freyhei-ten der Nation nebst allen andern gesehenund rechten/ welche nunmehr im schwänge ge-hen/ rsrillcjret und con6rm-ret werden mögen.

Und sind auch solche von S. Maj. durch undmit rath und bewilligung gedachter geistli-chen und weltlichen Lords und der commu-5ez, und krafft derselben amorität hiermit ra-Mciret UNd conkrmiret.

Diese luccellions - acte hat gegenwärtigeKönigl. Majest. von Groß-Brittannien Annanicht nur auffs neue bekräfftiget/ sondern be-mühe^ sich auch ietzo weiters / hochjtgedachterChurfürstin Sophien und deren velcevllentmdie erbfolge beym Königreiche Schottland zusllecunren/ so / daß dereinst die BrittannischenJnsuln einen Teutschen Printzen zu ihren Re-genten bekommen dürfften.

Die lande« - versannnlungen bestehen Landesaus drey Ständen/denen Prälaten/

Adel/ und den schrjfftsaßigen städten/vonwelchen so wohl die exrravrömar und orclinar-colleclen/ als auch die landes-gesetze müssen be-williget und placici-ret werden. Dannenhero Nrimog-N..Churf. Ernst?iugust hochftligsten anden-^5-rechtckens / als er das recht der erstgeburtin sei-rtt. ^nem Hause wieder bestätiget wissen wolte/sol-ches denen gesamten Ständen vortrüge / undwegen dessen fefthaltung den eyd von ihnen ein-nähme. Von dem Primogenitur- recht aber Wann svl-weiß man nichts beständiges/sondern vielmehr aufkommm»'von landes-theilungen in dem Braunschweig-LüneburgischenHertzogthume: denn/ weitesein auffgetragen und freyes lehn/undsogarauch die Princeßinnen evemuattter darauffdewürdiget gewesen; so haben die Fürstl.

Herren brüder oder vettern ausser specialen ver-gleichen/ die auff die erst'-geburt oder senio-rat gezielet / die gleichheit unter sich oblsrvi-ret/ und sind zur theilung/ unerachtet der pri-mogenirur-cowpaÄsreN/ auch so dann/wannLandes - Fürstliche Portionen gemachet werdenkönnen/ geschritten.

Alldieweil aber auch aus so vielfältiger Zer-stückelung derer lande doch nichts anders alsschwäche und viel Verdrießlichkeiten bey gran-tzen und denen unzertheilbaren Regalien ent-sprungen/ so ist Nach HertzVgsK4agnilorquatitodeA. iZ74von Friedrichen/Bernharden/Heinrichen und Otten gebrüderen/Heryo-gen zu Braunschweig und Lüneburg / dienoch wohl aufFürstliche landes -örterung sichabsondern können/ beliebet worden/ mit Zuzie-hung der landschafft das recht der erstgeburtunter sich zu conlkmüren / maßen auch H. Frie-drich die regierung aller lande geführet / biß erRom. König worden/ und darüber seinem Mör-der bey Fritzlar in Hessen A. 1400 in die Händegefallen ist. Hernach hat H. Bernhard dasregimem des landes eine Zeitlang auch also ge-führet. Da aber Hertz. Otto Bischoff zuVerden worden/gieng denen beyden übrigenHenen gebcüdern zu gemülhe/es Hörsten gleich-wohl die Ursachen aus/um deren willen das ps-Äum Primogenitur« errichtet worden / und dasie.von GOttes undgeburcs wegen gleich wa-ren/so seygantzbillich/wieder aufdie alte regt-Ssz nients.