- vom heil. Römischen Reich. z»r
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' - Heer - zügen einige connexion gehabt haben tischen Hauses unter denen Protestirenden/nach
müsse. . . erblosem hmrritt S. Königl. Majest. undcher
./ . Der gemeinschaftlichen berechtigungen, damahligen Princeßin von Dannemarck zu
' welche nicht derChurfürstlichen linie allein/ son- wahren unzweiffelhasscenSuccellvresi und
derndemgantzenHochfürstlichenhauftBraun- Nachfolgern an dem Königreiche Groß-
... - schweig-Lüneburg gewiedmet sind/ als da ist Vnttannien und Irrland und davon 6e-
das Privilegium c!c non appe!iZn60,e!eÄjonis penciirenden anderen landen einmüthig cls-
' >' Mättw fori, diebefthaffenheitdero Reichs-lehn/wol- clsriretund ausgeschrieben worden / wie aus
' ' A»sbfder wir Letzo nicht erwehnen / sondern selbige folgender Übersetzung abzunehmen stehet:
7 - >...7 " ^ ^ ' biß unten zu seinem orte auffbchalten/ und ge- Nachdemmahl im ersten jähr der regle- Englische'
: - z^enwärtig nur gedencken/daßdie Hannovers rung Ew. Königlichen Majest. und unser l«eceßi»«s,
' fche oder Calenberg-und Grubenhagischen weyland allergnädigsten Frauen / Königin^'
Reichs-lehn aus ihrem alten stände/ da nach Marien/hochseligstenandenckens/eine acte vom
R'!? abgang des mannlichen Fürstlichen stammes Parlamentgemacht worden/genannt eineacte/
. auch die Princeßinnen erbinnen werden kön- wodurch die rechte und sreyheuen der untertha-
neu / ingleichen daß der Semor famili» oder der nen «iecjan'ret und die lucceüiov zu der Cron fest
- v «s? älteste regierende Hertzog zu Braunschweig gestellet ist. In welcher unter andern «Kclsri-
' die Reichs-lehn im nahmen und an statt des ret und fest gestellet worden / daß die Cron und
., s; gantzen hohen Hauses von dem Kayserlichen regierung der Königreiche / EnZelland/ Franck-
... ^ ^ thron zu empfahen gehabt hat/ verändert wor- reich und Jrrland und aller dazu gehörigen län-
^ den / indem das frauenzimmer in keinem der/Ew. Majestät und höchstgedachter letzt ver-
! Churfürstenthume lucceckren kan/ auch uner- storbenen Königin/so lange entweder Ew.Masi
' achtet kein thron-oder Fürstlicher fall gewesen/ mit derselben zugleich im leben seyn/oder dem je-
' . die lande samt der Chur/ darauffdiese gewied- nigen/welcher von ihnen den andern überleben
?" M6t/ von neuem tsr-guam feucium novum em- würde / zugehören ; und daß / nach Ew. Mas.
' pfangen werden müssen. Und warten die itzi- und höchstermeldter Königin absterden/gedach-
gen beyden Fürstenthümer Calenberg und teCron und König!, regierung der letzwerstor
! ' n Grubenhagen/oder vielmehr das nun daraus denen Königin leibes - erben / und/in ermange-
..... formirte neunte Churfürstenthum/aufdie ver- lung derselben/Ihr. Königl.Hoheit/ der Prin^
) i ss', ^ kds« eimgung mit dem Züxstenthume ?c!!e/ ceßin Annen von Dännemarck und dero leibes-
' ''Vll 'Ghl weßhalber noch zur zeit das Reichs-vomm fort- erben; und wann auch dieselbe keine kinder
-'^ »MWW geführet/oasCalenberg-und dasGrubenhagi- hinterließe/Ew. Majest.leibes-erben seyn und
sche aber lulpenöiret sind/ da die im Fürsten- verbleiben solle. In welcher acte dann auch
Rathegehabtedreyvora gleichsamin einscos- ferner enthalten/ daß alle und jede Personen/
'.Vi lli!> W W Kfciren können / und in ein Chursürstliches welche entweder dazumahl schon sich mit dem
jie vomm verwandelt werdenzgleichwie Churfürst stuhl zu Rom oder Römischen kirche vereiniget/
-7. !7.'7L'ÄMWWO Moritz zu Sachsen weder , sein altes väterli- oder nachgehends sich damit vereinigen/
ches vorum, als ein Hertzog zu Sachsen und oder sich zu derselben communion halten/
. Marggraf zu Meißen/ im Fürsten-Rath/ nach oder sich zu der Päbstischen religio« bekennen/
'i GA erlangter Chur-würde behalten/ noch weniger oder sich mit Papisten verheyrathen möchten/
' wegen der von dem gebohrnenChursürstenHer« ausgeschlossen seyn sotten/und werden krafft
'' bog Johann Friederichen/ durch die Witten- dieser acte auff ewig untüchtig erkannt/ die
A M bergische capiculatioli, neu - erlangten lande Cron und regierung dieses Königreichs / auch
ein neu vomm verlanget hat. Jedoch ste- Jrrlands und der dazu gehörigen länder/oder
het alles auf einem plack«, und gutachten de- einigen theil davon zu ererben / zu besitzen und
V.' - rer höhern Reichs - ^ollexiorum. Wegen zu genießen; noch einige Königs, gewalt/an-
Osnabrück ist esNeichs-kundig/ daßin dem sehen oder jurisckÄion in denseldenzu haben/
^ Wcstphalischen ftiedens-schluß der Fürst!. Lü- zu gebrauchen oder zu exerciren; und daß itt
^ neburgischen Haupt- linie/ insonderheit aber allen und ieden solchen fallen das volck in die-
' Hertz. Georgens vsfcen6encen und unter de- sen Königreichen von ihrer treue und gehorsam
^mdtnenselbigen nahmentlichHertzogErnstAugu- loßgesprochen fty; und daß gedachte Cron und
.-'-'K ÄaW ilMM NZtifft sten die erbfolge und fuccesNon bey,„ Hoch- regierung von zeit zu zeit auff solche person oder
t Ä SönqhM. stjffce Osnabrück/ iedoch wechsclswcift personen/die da Protestantischer religion sind/
- ' - - üsÄt sZ> und mit dem anhange übergeben worden/ ebener gestalt fallen/ und von denselben besessen
f . daß/wenn niemand mehr von Hertzog Geor- werden soll / als dieselbe hätte beerbet und be«
^ ^ gens nachkommen vorhanden , die Fürstl. sessen werden sollen von denen / die nun / weil
Braunschweigische linie und Hertz. Augusti sie sich vorgedachter maßen entweder verei-
pvkeritätsodann gleiches recht genießen solte. niget/ gemeinschafft gehalten/ gekannt/ und
-v,'? D N^'z. > Bleibt also die regierung des Fürstenthums verheyrathet haben/ als für natürlich todt ge-
. '? ^ Osnabrück fslvs slrernstione unter steter särni- halten werden. Nach errichtung solches ge-
" Ml-gtion desCbur-Hauses/so lange es stehet.' setzes und der darin« enthaltenen Verordnung/
^ Ebener maßenist auch vordrey jähren der kontenEw.Maj.getreueunterthanen/dienun
EronTACHurfürstlch familie ein sonderliches glück zu dem vollen und fteyen besitz und genuß ih-
^ ^ angewachsen/ indem noch unter regierung S. rer religion/rechten und fteyheiten/durch Got-
' -'"'c Dl'H/aMZ, König!. Majest. von Groß-Brittannien r0il- tes versehung/ als welcher Ew. Maj.gerech-
' D, helmi Ul das Parlament in Engelland eine tes unternehmen und ««ermüdeten stech zu dem
- - solche acte und Verordnung auffgerichtet/krafft ende gesegnet/ wieder gelanget/keine grossere' ' deren JhreDurä)!. die verwittwete Churfur- zeitliche gluckseligkelt hosten noch wünschen/
M stin Frau Sophia undaüe deren l>fcenc!ea- als einen Königlichen erben von Ew. Maj. de-
- - ten / als nächste anverwandten des Stuar- ro sie/ nechst GOtt/ ihre ruhe und sicherheit
' ExFe Haupt-Handlung. Ss ' zu