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Des Europäischen Herolds erste Haupt-Handlung
erloschen) den nahmen bekommen / liegen diestädte Altenau/Andreasberg/ CeUerftld/Clausthal / vaße!/ Elbingeroda/ Eun-beck/ welche in alten zeiten denen Rugegra-fen von Oaßel zugehöret / von ihnen aber un-erträglicher schatzung wegenA .12.72 abgefallen/und sich unter Hertzog Alberts des Großen
schütz begeben/Heryberg/^auterberg/<Qste-roda/Scharzfeld u a. m. darinnen.Ermeld-te Grafen von Vaßel/ deren alterthumnerus in der Daßelischen chronicke vom achtenftculo herbringen will/sind A. 1319 gantz ab-gestorben/ und haben sich die Bischöffe vonHildesheim damahls ihre lande zwar zugeei-gnet/solche aber nachgehends denen bncis zuüberlassen sich bequemen müssen. Uber dieangedeutete städte befinden sich noch in beydenFürstenthümern nachfolgende herrschafften/amter/ städte und klöster/Varsingshaufen/Vluinenau/Venckenburg/Vodenrverder/Nurschfelden / Coppenburg / Catlen-burg/Dransfeld/Erichsburg/ Elye/ Er-dagscn/ Zredelshcim/ Hallerspring/ Ho-henstein/Herrnhauscn/ Illfeld/ Windau/^.o^mn / Marienrode/ Mariensee / Mari-enwcrder/Moringen/ Neuehauß/ peüna/ so viel das schütz-recht anbelanget/Ra-volzhausen / Rceburg/ Rodenkirchen/Saig oder Helden/Mlpe/ Nlürtuigen
u.a. m.
Kküisc undfte.
Juchtbar-
Die siüfse solcher lande sind die Weseroderwerra/ F.ema/^ulda/ Hame!/ Mar-cka/ Rhuma/Rölda/Poelz das Stelnhu-der-nieerist bey 2 meilen 7mg.
Was die fruchtbarkeit des Churfmstl.kär un^na-Hannoverischen antheils belanget/so ist zwartürl^aben. selbige wegen der vielen berge und wälder oderHeyden nicht allzu übermäßig / doch zulänglichgenug denen einwohnern unterhalt zu geben/und was daran abgehet / ersetzen die überausreichen silber-und eisen - bergrvercke amHartz/sonderlichzuClaußthal auffmS.Andre-berge/ dieMargarethen-grube/und was mitdem Jürstl.hausein gemeinschafftstehet. DieF.eine und andere Wasser reichen die nothdurfftan fischen. Die Weser befördert die Hand-lung.
Gr. Clmrf. Wiewohl der hohen Reichs'-jurium und ftey-Dmchl.hohe Helten halber/ welche diesem neuen Chursürstli-mw pnvi^chen Hause zustehen/ inbetrachtung der «vQrr->-«im. ckcirenden partheyen »nimolstär und anhal-tenden protcllscionennoch nichtsgewisses aus-gemachet ist / und man also schwerlich etwaszuverläßliches ästi-rmimren kan / so lassetsich doch aus denen obangeregten tractcuenso viel urtheilen / daß/ woftrne die iUllennrendeStände besänfftiget werden solten/ dieses ho-he Chur-hauß bey einer Rapser!. oder kö-niglichen rvah! das achte voeum gleichnach Chur-Pfaltz ablegen und d»-s heil.Rom. Reichs Haupt-fahne in proceßio-nen sürtragen würde; an welchem orte aber/muß der zeit und künfftigen Vereinbarung indem LttlleZio LieHorsli anheim gestellet blei-ben.
Man halt sonsten Churfmstl. Braun-DesH.R.R.^weig-Lüneburgischcr feiten dafür / daß desErtzchaiiet- heil.Röktt. Reichs Ery-paner-amt nochein viRcium vscsuz sep/ und von keinem ein-
amt
tzigen Reichs - Stande angesprochen/ wenigerverhindert werden könne. Denn was das?,,-^,hoheChur-hauß zu Sachsen anbetrifft/ da derC-m^ist oben an seinem orte angezeigt worden/wasdeshalber zwischen Churfürst Johann Geor-gen lV und Churfürst Ernst Augusto vorge-gangen. Allerdings aber eine solche Ertzmmt-liche Verrichtung / da nemlich bey einer Kay-serlichen krönung oder andern hochzeitlichenKayserlichen Hofe Chur-Sachsin dasReichs-schwerdt führet/niemand pl-Xjuaiciret/sondernIhrer Kayserlichen Majest. zu ehren und demheiligen Reiche zum lplerMor und respect gerei-chet/wenn Chur-Braunschweig des heiligenReichs haupt-fahne vorträgt/so kan esChur-Sachsen wohl geschehen lassen/wann ihmenur das recht der stürm-undrenn-fahne beydenen fallen / da der Kaysir oder RömischeKönig zu felde ficht / und der adier im lagerfliegt / ungekränckt verbleibet. Was aberdas Hochfürstl. haußwürrcnberg von we-gen der Reichs-sturm'fahne/ womit es inconüclssation der stadt und bürg Grüningenbelehnet wird/ einwenden will / daß ihme de-ren sührung krafft eines special-Erb-amtsvonvielen secuiis zukomme/ darauff ist die be-antwortung folgender gcstaltgeschehen.
Man habe sich nicht einzulassen/was vor eü^lMs-ne art der stürm - fahne es sey/ welche dasFürst!, hauß Wünenberg habe/ ob es eineSchwäbische land-fahne/ welche wohl eherauch des heil. Reichs Panncr genennet wor-den? und welche man dem Fürstlichen haußeunversehrt überlassen wolte. Bey der neu-en Kayserlichen und des heiligen Reichshaupt-fahne komme in coni^e^civn, daß siebey krönungs - und andern Kayserlichen undReichs-solennitäten gebrauchet/ und darauffeis neues Reichs-Ertz-amt zu mehrern ansehendes neuen Churfürstenthums auffgerichtttwerden könte; dagegen habe weder Witten-berg noch niemand anders zu sprechen/ange-sehen dieselbe keinem Fürsten oder andernReichs - Stande zuvor zugeeignet sey. Eswürde sich auch nicht fügen / daß ein Fürstdes Reichs in einem »Äu,dabey die Churfür-sten ihre Ertz-ämter verrichten/ auff solche artund bnc loco öc orciine mit einer sahnen als ei-nemReichs-inliAm erscheine. Es wäre auch dieGrüningische fahne bey der belehnung Hertz.Eberhards der Gräflichen Mömpelgardi-schen nachgetragen worden/zur klaren anzeige/daß jene geringer als diese sey. Dannenheroauch Churfürst Friedrich zu Sachsin/ welcherbey dieser behertzogung und ,nvslwur gegen-wärtig gewesen/ sich darwider nicht gere-get/ noch geglaubet/ daß diese mit der Reichs-sturm-oder renn-fahne oder Reichs-panieretwas gemeinsames oder prTsiMic,'rliches ua-pvrnre. Gestaltsam auch die Würtenbelgi-sche stürm-fahne ihrer geschweißten formeund schwenckels halber mehr einem pennon alsfteyer banniere ahnlich/ und schicke sich alsökeineswegeszur General-Neichs-fahne. Zugeschweige/daß selbige nur den einköpffigenadler/nicht aber den gedoppelten Reichs-ad-ier führe/ welches adermahl eine gnugsamsmarqve/ daß solche nicht mit dem Kayserlichenftldlager/sondern nur mit denenSchwäbischen
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