vom heil. Römischen Reich.
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Sachsen/ Brandenburg und Hessen am tagelieget.
(Vii) Zu aller dieser hohen gerechtsamen,so ein Stand des Reichs außerhalb zu übenhat/gehöret vor sich das recht botschafften undGesandten abzufertigen / und vor sie die ge-wöhnliche koaneurz und sicherheit zu suchen;wovon aber unten ein mehrers.
Aus diesen Hoheits-rechten und grossen Re-galien ist nun unschwer abzunehmen/daß einStand des Reichs nicht etwa des RapfersMagissrat/hoher bedienter und Stadt-Halter / sondern selbst in seinem landeRapser und Rönig; jedoch aber kein sou-verainer oder absoluter Herr sep/ sondernin einem solchem stände lebe/daß er demKay-ser und Rom. Reiche in hergebrachter maßeunterworssen sey/und von der KayserlichenMajestat/als dem höchstenOberhaupte/Reichswegen mit seinem Chur-Fürstenrhume/ Für-stenthumen/landen und herrschafften/und dem-selben Regalien beliehen werde / oder auch aus-ser der conclicioa einer lehns- 6epenäentz dochdie suboräin3tion und ergebenheit gegen denKavier und das Reich zu beobachten habe:Weswegen denn ein Reichs - Stand nicht nurjn seinem gewissen gegen GOtt seine regie-rungs-verwaltung zu verantworten hat / son-dern auch schuldig/und mehrenthcils mit per-fonal-pflichten verbunden/einem ordentlich er-wehlten Römischen Kavier und dem Reichegebührlichen respectzu erweisen/ und demjeni-gen/ was die Rom. Kayserl. Majest. mit Chur-Fürsten/Fürsten und Standen/ dem herkom-men nach/ deschlössen und geordnet/ für sich undin seiner landes-regierung nachzukommen/ eswäre denn/daß er eines andern/ so viel etwa dieReichs-gerichtbarkeit und gesetze belangt/durchgewisse Privilegien / oder unzerbrochenes her-bringen befugt wäre; wie zum cxempel dasChur - und Fürstl. hauß Sachsen / wegen ge-brauch desSachsen-rechtsundder contkwvo-nen ihrer lande/angcführet werden kam Wel-ches eines der höchsten Regalien undnentz ist / da willkühr land - recht / und diesesReichs-recht bricht.
Solche schuldigtest und maße derLan-tkht. ' des-Fürst-Gräf-und herrlichen Hoheit bestehetfürnemlich darinnen / daß er
(i) Mit äußerlichen Worten und titulden Rapser gebührlich beehre/ ihn seinenüüer-oder gnadigsten Herrn nenne/und dasxrXäicst Ihre Rapserl.Maj. gebe/sich herge-gen allerunterthanigsten/ oder untertha-nigsten (Lhurfürsten oder Fürsten / oderStand des Reichs (nicht aber der Kaystrli-
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jestät nicht von Gottes gnaden / und wir/sondern bloß ich/ schreibe.
(2) Seine lander und leute / sie mögenlehnbar oder freperbe sepn bep den? Rö-mischen Reiche / und unter dessen bot-maßtgkeit erhalte; sich nicht selbst davonausziehe/ noch weniger einer andern ge-walt oder auch beschwerlicher proreÄionsich unterwerfe. Auch bey annehmung hö-herer titul und lnilßm'en keiner mehreren ^rxrv.L»tiv ober cxemtion sich anmaffe.
Erste Haupt-Handlung»
(z) Daß jedesmahl bep ereignenden fal-len/wann die person eines Kaysers/ oder dieperson des Reichs - Standes verändert wird/der Chur-Fürst/Fürst oder Reichs-Va falldie belehnung seiner Chur/ Fürstenthü-,ner/lande und Herrschaften/ und derselbenRegalien / so weit sie von dem Rom. Reichelehnrührig sind/ binnen jähr und tage/odernach gelegenheit vor ausgang der erlangtenIndulten/geziemend suche/bitte und mit ge-wöhnlichen ceremonien empfahe; dar-auf der Kayserl. Majest. und dem Reiche dielehns-pflicht leiste/ und vor oder nach vollbrach-tem lehns-s6u nach maffe der güldnen bulla dieso genannten Regalien denen Kayscrl.erb-äm-tern / wie auch gewöhnliche gebühren in dieKayserl. cantzelley einliefern lasse. Jn diesenpuncten ereignet sich zwischen den Chur- Für-sten/ Fürsten und höhern Ständen des Reichs/und denen Grafen/Adel und städten ein merck-licher unterscheid / daß die Chur-und Fürstenbey solennen invellimren von Kayserl. Majest»in eigener allerhöchsten person/ die Grafen indemReichs-Hofrathe beliehen/ und inderey-des-notul nicht als Vasallen/sondern als Chur-Fürsten oder Fürsten eingeführet werden.Die stadte aber nicht die belehnung/ sonderndie conürmarion ihrer Privilegien suchen/ undder Kayserl. Majest. oder dero Commisswiender Rath und bürgerschafist die Huldigungschwören/von welcher solenmtät aber Ulm undLübeck/auch vormahlen Straßburg/als es nochbey dem Reiche war/ frey feyn wollen. An-gleichen daß die Chur-Fürsten keine Regalienwegen ihrer Chur - Fürstemhümer zahiendörffen.
(4) Daß ein Reichs - Stand auf denReichs-und Rrepß-wie auch auf anderntagen auf seine eigene kosten erscheine /oder seine Rathe/ borschafren und Ge-sandten dahin abschicke; doch mag er diesestielen von seinen unterchanen durch anlagenund colleÄen so wohl wieder einbringen/als dieTürcken-steuer/ Römer-monate und kammer»zieter/welche respe<5ive schon ihr genanntes ha-ben oder besonders bewilliget werden/ sich ver-gnügen lassen.
Dennwenn (f)dasReich inn-undaußer-lich beleidiget würde/ist jeder Reichs - Standgehalten und schuldig / auf erfordern der Kay»-serl. Majest. und des Reichs/demselben mit et-licher oder nach befinden aller macht feinetland und leüte/ingleichen aufvorhergcgangentbewilligung mit gewissen Reichs-steuern vordie beschüyung des gemeinen Vaterlandeshülste und beistand zu leisten/ ob er gleichsonst reZularirer befugt ist / nach seiner coave^nierch neutral zu verbleiben/ undesgnug ist/wann er sein comin^em an gelde/vvlck/ artille-rie und dergleichen schicket. Diese hülste nen-net man im Reiche die Römer - züge. Undist von diesen und andern Reichs- prsestsQöitunten mehrere Nachricht zu finden.
(6) Ist jeder Stand verbunden / dein jeni-gen/so er beleidiget und beschweret/ aufdessen klage/nach gelegenheit und unterscheidder falle / auch des Herkommens / vor desReichs hohen geeichten/oder in andere we-ge/nach innhalt der Reichs-satzungen/zu ste-B 2 hen/