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Friedrich Leutholfs von Franckenberg Europäischer Herold, Oder Zuverläßige Beschreibung Derer Europäisch-Christlichen Käyserthums, Königreiche, freyer Staaten und Fürstenthümer; Nach ihren Natürlich- und Politischem Zustande, Kriegs- und Friedens- Religions- und weltlichen Verfaßungen : Biß auf dieses 1705 Heil-Jahr
Entstehung
Seite
170
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Des Europäischen Herolds erste Haupt-Handlung

Das rechtder allian-he».

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denagiren zu lasten/ oder wann jene ihme zu-vorkommen/ in seinem eigenen lande dieküegs-osn-rseiones mit emst vor die Hand zu neh-men. Hieher ist auch zu zehlen das öss-nungs recht/ krafft dessen einem und andernReichs-Stande gewisse schlösset' oder befestig-te örter seiner Landsaßen oder benachtbartenentweder;» ihrem sichern auffenthalt und re-tirade/oder zum durchzug eröffnet werdenmüssen.

Jedoch ist es nichts ungewöhnliches / auchwohl das allersicherste / daß ein Stand desReichs bey dem gebrauch dieser gerechtsame/wann er sich in stärckere pokcur der waffen/als seiner lande schuh erfordert/ setzen will/der Kaiserlichen Majestät und nach befindendem Reiche zuvorhero behörigen bericht sei-nes fürhabens und armatur halber in schaff-ten erstatte / und dieselbe vergewissere/ wasmaßen solche seine kriegs - Verfassung denReichs-conüitmw!,en gemäß sey / und in derthat erweise/ daß er solch gefahrliches Re-gal ohne schaden des Reichs und dessen ober-haupts und Mitglieder «xercire. Hierzu ge-hören auch die repretsslien/ krafft deren diehohe landes-Obrigkeit befugt ist/ inderolan-den anderer unterthanen Personen und gu-ter biß zur erfolgten 6tj»faHion anzuhalten;welches extrsorcknv. mittel aber eher nicht/als wenn von einer andern hohen Obrigkeitdas gesuchte recht versaget oder über gebührverzögert sey / gebrauchet wird/ und die sachesich auch der mühe verlohne/ denn in kleinig-keiten haben andere unbeschwerliche mittelstatt.

(lv.) Das reche so wohl mit Kayserl. Ma-jestät/ und denen Neben-Ständen/ als auchdenen auswartischen Cronen und gewälten/sich in bündniß einzulassen/ oder eines an-dern schutzes zur sMevtz doch dem Kayser unddem Reiche ohne schaden sich zu untergeben.Wiewohl vermöge R. A. 6e 1555 Chur-Für-sten/ Fürsten und Stande ipso jure und vonReichs-verfassungs wegen einander beyzustehenverbunden sind. §. Nachdem aber hiebevor :c.Zu exempeln dienen: Die Schwäbische undSchmalkaidische in vorigen ftculis berühmtebünde/ die seither ergangene unioae», allian-tzen/ligen/die Rheinische alliantz: It. die Fran-tzöische und Chur-Cölln-wie auch Münsteri-sche bündniß : DieLaxenburgischesllociacioa:die Verfassung derer sechs Krayße/welche A.'696 zu Franckfurt verabhandelt wurde/diealliantz derer drei) Ober-Krayße/ Rheinisch-Schwaben und Francken / deren rühmlichereyfer und angriff dem Reiche gegen die Fran-tzöische und Bayerische waffen große dienstegethan/ und zur Vormauer worden sind. Beydiesem rechte aber soll ebenmäßig diese beschei-denheit beobachtet werden / daß solche alliantzund bündniß nicht wider die Rom. Kayserl.Malest, (ausser in religions-sachen/ oder wann/welches zwar bey der allersanfftmüthigstenregierung der jetzigen Kayserl. Malest, nichtzu befürchten/ ein Stand des Reichs un-rechte gewalt von deroselben anordnung odercooniverch litte/ und sich aller äeprecütiooundremovkrirung ungeachtet anders nicht alsdurch «kkollvll mit Waffen helffen könte) noch

das gesamte heil. Röm.Reich/ und wider des-sen land-frieden und Reichs-conlkrutivn»,oder den Westfälischen/ Niemagischenauch Ryßwickischen friedens-schluß lausten;vielmehr aber also geschlossen werden möge/daß die dem Kayser und Reiche so theuer ge-leistete Pflicht in alle wege ungekranckt verblei-be/ und solches ihrer Kayserl. Majest. zeitlicheröffnet werde / damit es nicht das ansehenhabe/ obwoltensich einige Stände ohne desKayfers und anderer Mit-Chur-Fürsten oderFürsten vorbewust und coocurrentz im Reicheeiner ckipolmoQ anmaffen und ihre nachbarnin gefahr sitzen / welches leicht Weiterung ver-ursachen kanz da denn die Krayß-ausschreiben-den Fürsten auch zur jalousie und zur Vorkeh-rung ihres amts veranlasset werden können.Geschieht aber eine solche bündniß auffermah-nung des Kaysers/ oder mit dessen eoocurrentz/so ist dabey desto weniger bedencken oder hin-derniß zu befahren.

(V) Die frexhett/daß ausser Teutschland

sie nicht dörffen vor gericht stehen. Man des Tm,hat auch daher ziehen wollen/daß sie nicht schuhdig ausser Teutschlands oder der Kaysirlichen ges.residentz ihre Neichs-iehn und Regalien zu em-pfahen.

(VI) Die gewalt erb. Verbrüderungen 6.M Mund erbeinigungen aufzurichten/ und sichdeßhalber so offt/ als es die nothdurfft erfor-dert / zusammen zu betagen. Zum exempeldienen die erb - Verbrüderungen zwischenBayern und Pfaltz.Hernach zwischenSachsen

und Heßen von A. C. iz?z. Dann fernerSachsen / Brandenburg und Heßen Ä. 1555und 1614. Ferner zwischen Sachsin undHenneberg A. 1554/ und zwischen Branden-burg und Pommern A. rz^z/zwischen Braun-schweig Lüneburg und Sachsen-Lauendurg A.1569. Anderer erb-pacten dermahln zu geschwei-gen/ deren die Hennenbergische/ Pommeri-sche und Lauenburgischet nach des Chur - undFürstlichen Hauses Lüneburg meynung) schonihren eck-ä erlanget haben. Dabey doch heu-tiges tages diese bchmsamkeit nölhig/daß es derKaysirlichen Wahl-espitulsrion unabbrüchigsey/und nicht hindere / daß keine mcorporsrior»der heimfalle zu dem Kaysirlichen pstrimoni»geschehe/und durch die Kayser!. cor,6rmsrioaoder einverleibung in die lehn-briefe der fachengewißheit gesuchet werde. Welche alte erb-verbrüderungen aber vor A.150O/ da der 5ta-w5lwperii in einem andern perwäowar/ ihretichtigkeit gehabt und seither im gange echalten/und die Vasallen und unterthanen darausver-wiesen und mit huldigungs-pfiichten verbundenworden/ die werden wohl ihren bestand haben.Der ist aber bey den erb-verbrüderungendie wurucli« succeMon bey abfall eines der erb-verbrüderten Häuser. Bey denen erb-vereini-gungen zielet man auf mucusjje <jef«allon unddaß einer den andern bey landen und leutenschützen Heists: welcher zweck zwar jedesmahl indie erb-verbrüderung mit einlaufft/ und dahervon vielen eins mit dem andern coniunckretwird/nichts desto weniger aber sind und bleibenes unterschiedene dinge und -Aus; wie son-derlich bey denen Chur-und Fürstlichen hausirn

Sach-

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