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Friedrich Leutholfs von Franckenberg Europäischer Herold, Oder Zuverläßige Beschreibung Derer Europäisch-Christlichen Käyserthums, Königreiche, freyer Staaten und Fürstenthümer; Nach ihren Natürlich- und Politischem Zustande, Kriegs- und Friedens- Religions- und weltlichen Verfaßungen : Biß auf dieses 1705 Heil-Jahr
Entstehung
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104
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Oes Europäischen Herolds erste Haupt-Handlung

liches begehren/die Reichs -städte Aacken und

Nürnberg/ als denen sie vom Kayftr Sigmun-den auf ewig anvertrauet worden/ unter desReichs geleite/doch auf eigene kosten/zur kro-nungs-stadt schaffen/und demChurfurstlichenCollegio gegen hergebrachten r-vers aushandi-gen. Nümberg bringet die güldene Crone/so ingemein vor des grossenKayftrsCaroliCro-ne ausgegeben wird/welches doch die perlenenbuchstaben anders und Kayftr Conrads nah-men zeigen/welche 14 (und nicht/ wie imlbes-tro LuropTv I'om. vuif. 485 das gewichte ange-geben wird/acht) pfund wieget/ einer kleinenhalben elle hoch/und mit perlen und edelgestei-nen/so ziemlich/nach art der alten sparfamkeitbesetzet/der quer-bogen aber mit buchstaben/die des Kayftr Conrads nahmen ausbilden/und aus perlen zusammen gesticket sind/Sezieret ist. Es ist aber dieses eine ge-schlossene Crone wie eine mutze/ auf welchervornher aus der ersten ftldung ein mit 17 edel-gesteinen versetztes creutz erscheinet. Die rechtevollkommene beschreibend abbildung ist in desH. Wagenftjls Lomrrient.äe Liv.dlorib. jZ. 2-Z4leq. zu leftn. Dann ferner der ring von dia-mant/das schwerdt ^Zroll^Zni, welches grös-ser und breiter als manches richt-schwerdt / hateine silber-vergüldere/und mit kleinen perlen zubezeichnung gewisser siguren eingelegte scheide/den silber-vergüldeten zepter/ den Neichs-apffelvon purem golde / so groß/daß eine ziemlichemanns-hand selbigen wohl fassen kan / jedochnicht gantz ; daher einige vermeynen / essey innwendig mit erde angefüllet. Die san-dalien oder knie-stiefeln/ und drey Dalmatischerocke oder ?onti6c-ks von violbrauner/weißerund rochen färbe / zusamt dem gürtel. Dievon Nacken aber liefern ein mit edelgesteinenversetztes schächtlein/darinn des H.Stephansblut verwahret wird/ den ftbel e-zroümit dem gehencke/wie auch das mit güldenenbuchstaben geschriebene Evangelium. Und istzu mercken / daß man dem Kayftr oder Königbey dem krönungS-s^u den ftbel/(welcher einemPersischen gleich/dessen hefft von golde/ mit un-gewöhnlichen steinen versetzt/mit einem schlan-gen-balge überzogen / die scheide ist. mit einhsrngezieret) nicht aber das schwerdt angürtet.Vorzeiten hat man einem Römischen Kayftroder Könige mehr Reichs -kleinodien überge-ben; itzo aberwerden nur obbemeldte gebrau-chet/ und zwar auf folgende art:

Welcher gestalt ein höchstlöbliches Chur-fürstliches Collegium des rangs und stellunghalber bey solennen proceMonen so wol mit alsohne vortragung der ReichS-mliZmen sich ver-glichen/ erscheinet aus nachgesetztem recelz:

VerMch fEI)>Und und zu wissen/ daß ein hochlöbli-Churfürstliches Collegium sich aufsiidesrangs ^^heut zu ende gesetzten dato zu erhaltungdalb?^ öuter vertraulicher Verständnis und lllzrmvnie,auch zu verhüt-und vorkommung allerhandäiKvrmitaten/ con5ulion und Unordnung imChurfürstl. Collegioder lellionund prs-ceäen.tien halber nach beschaffenheit der verschiede-nen falle und umstände eines gewissen durch-gehenden mock nach / folgender gestalt mit ein-ander beständig und richtig / in freundlicher

guter wohlmeinung vereinbaret und vergli-chen.

Anfänglich und vors erste / wann die Her-ren Churfürsten in person alle beysammen/ undkeine Istera gehalten werden/ sondern dieselbemeiner lene nach einander sitzen/wie sonderlichin der Kayftrl. und Königl. wähl im con-clavi geschieht/ so hat es damit seine richtigkeit/daß ein Churfurst zu Mayntz die erste/ Chur-Trier und Cölln Zlternztim nach einander/ dieandere und dritte/ Chur-Bayern die vierte/Chur-Sachsen die fünffte/ Chur-Branden-burg die sechste/ und nunmehr nach besage desjüngstzu Münster undOßnabrückden 14.(24.)Octodr. A. 1648 auffgerichteten sriedenschluftftS/ und darbey eingeführten vKavi Meäiors-tus,Chur-Pfaltz die siebende und letztere stelle/auff maß und weise/ wie daselbst enthalten/ ge-bühre. Jedoch solches alles aujf diejenigen2ÄU5 allein zu verstehen/wo ein Konig in Böh-men nicht erscheint/ sintemalen verstandenermaßen/ in aAibus eleökionis eines RömischenKönigs und Kayftrs/ seine Königliche würdegleich nach denen Geistlichen/und vor allen an-dern weltlichen Churfürsten/ ihre und also dievierdte stelle zu nehmen haben»

Und auffeben solche weift/ vors ander/Mes auch gehalten werden/ wenn allein Chur-fürstl. Gesandten/ und neben ihnen keine Chur-Fürsten in person erscheinen/ oder vorhandenftyn.

Wann aber zum dritten die gewöhnliche/und in der güldenen bull ku^rte lstera gehal-ten und gemacht werden/allermassen ein solchesim Churfürstl. (üoließio ausserhalb des aäius ele-Äiorü5,wie hieroben vermeldet/allezeit bräuch-lich und Herkommens ist / dieser unterscheid znhalten; ob Ihre Majestät selbst oder dero ver-ordneter Commistarius anwesend und zugegen/oder nicht; aufden ersten fall und inanweftn-heitJhr.K.M.und dero Kayftrl. Commissa-rien/so gebühret einem Churfürsten zu Trier de?sitz und siell gerade gegen Ihr. K. M. über / ander feiten aber die erste stelle Chur-Mayntz/ diezweyte Chur-Bayern / die dritte und letztere zuder rechten feiten eines Römischen Kayftrs/Chur-Brandenburg/aufder lincken feiten aberChur-Cölln/ Chur-Sachsen und Chur-Pfaltz/also und dergestalt/ daß beyde Herren Churfür-sten zu Brandenburg und Pfaltz diebeydenls-tera schliessen/und auf denenftiben die locZ ex»trema haben. Wobey es dann bey vorstehen-den allgemeinen Reichs-propolirionen und an-dern dergleichen tellwmbus public^ ftin eben-mäßiges bewenden haben solle/wie in dem lebe-lnste lub num. I hernachfolgend zu ersehen.

Aufden fall aber Ihre K.M. oder dero ver-ordneter Commistarius nicht selbst gegenwär-tig/ so verbleiben die auf der rechtenfeiten eines Churfürsten zu Mayntz/wie auchBayern und Brandenburg/als hieroben ge-meldet/ an der lincken thun Chur - Trier undCölln mit einander aUei-mren/ die übrige aufselbe feite gehörige Churfürsten zu Sachsen undPfaltz aber in ihren fclllombus unverrückt blei-ben. Und solches alles / wenn die HerrenChurfürsten alle in person anwesend/ oder inderen allen abweftnheit dero Gesandten allein

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