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vom heil. Römischen Reich.
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selbst mit diesen Worten / wie sie vubrsvius aus-gezeichnet l-il?. 2Z bilkor. kobem. I^e ego Novi,glio« non iticlem. dlon T^ue mecuin imperioorbis ckßni sunt, prsesertimintantorsrummotu,«zuv ltalia czuo^ue scbismste iuborsk. Welches
Votum seiner unvermutheten freyheit halber dieChur-Fürsten besonders ap^rvbiret/ und ihrebeyfällige stimmen ihm einmüthig beygelegt ha-ben. So hat auch Chur-Mayntz bey der wählKayser Friederichs l die erste stimme geführet/nach dem zeugniß Nadevici. Jedennoch kanein geistlicher Churfürst sich kein votum zulegen/weil er der Kayserlichen würde unfähig ist.Was nun die ^jora mit sich bringen/ dasselbeder mehrerit ^ vollzogen/und von den andern auch genehmstMM. ^hasten werden. Und werden die Ktajora all-hier also verstanden/daß mehr als die helffte deranwesenden Churfürsten und Gesimdten erfor-dert wird. Ob auch schon die Gesandten derabwesenden/den anwesenden Churfürsten/ soviel den sitz und Vorgang betrifft / weichen müs-sen ; so wird doch in ertheilung der stimmendas gegentheil beobachtet/indem die Gesandtenselbige nach dem rang ihrer hohen Principalenverrichten: Wobey noch dieses zu mercken/daßsothane vots laut und öffentlich ertheilet wer-den.
Nach emgesammleten stimmen last Chur-Maintz/auff ersuchen des Churfürstlichen Col-legii/selbige so balden durch einen Mayntzischenrublicw'sa Dom-Prälaten oder Canonicum Lspitularem xubliciren/ berufft hernach seine darzu bestimm-ten Notarien und aus ieder Churfürstlichenhof-stadt drev Räche als zeugen/ wie auch ge-wisse andere Notarien/welche wie über den ge-leisteten wähl - eyd/also auch allhierüber denim conclavi fürgegangenen wähl-actum unddessen publlcstion ein öffentlich und solennesmstrumentzur immerwährenden beglaudigungauffrichten und verfertigen müssen. Hieraufgeschiehst die öffentliche ausrussung zu Iranck-furtin der S. Bartholomäi-kirche/oder/ soferne die wähl anderwerts geschehen / in derhaupt-kirche der stadt. Nachmahls verfügensich die Churfürsten zu dem erwehleten Kayseroder König / wenn er gegenwärtig ist / (dennes wird der Onckäztuz impeni schon vorherwind von der Churfürsten inclinstton haben/und nicht säumen/zeitig zu erscheinen) kündi-gen ihm die auffihn gefallene wahlgebührendan/ und ersuchen denselben/solche hohe würdeanzunehmen. So dann wird ihm die capim-lstion überreichet/ welche er alsofort beschwö-ret/und wird er hiernechst inobangeregtekir-che gebracht / und zwar auff den hohen altarvon den gesamten geist-und weltlichen Chur-Fürsten/ (dabey der abwesenden Gesandtennicht zu cvncu^riren ) iedoch in gleicher zahl.Dahero weil bey der elevstton König Leopol-dens mehr geistliche als weltliche waren/ komeChur-Cölln bey dieser eeremonie nicht platzhaben; sondern nur Chur-Maintz/Chur-Tri-er/Chur-Sachsen undChur-Psaltz. Dannwird er ausserhalb dem chor in der kirche auffeine hierzu verfertigte bühne gebracht/ undnach eröffnung der thüren nachmahls öffent-.lich für einen Kayser ausgeruffen/ von Chur-Maintz für sich und im nahmen der sämtlichenChurfürsten begramlirt/ und ihme/ als dem
weltlichen Ober-Haupte / das heil. RömischeReich/ jedoch mit denen in der espitulsnonenthaltenen bedingungen und maße überge-ben. ,
Gestalt denn ein Kayser / ehe er zur wurck-Maße deslichen regierung gelassen wird / zufördetst die-^M^
des neuen
ft ihme von dem Churfürstlichen CollegioReichs wegen fürgelegleWahl-capitulstton be-schweren/ und also nnt den sämtlichen Chur-Fürsten / Fürsten und Ständen geding.unbpacts-weise sich verschiedener puncien vereini-gen und vergleichen/ allerdings aber der Mit-lichen Chur-Fürsten Privilegien und freyheiten/wie auch dero und der gesammten Ständehohe gerechtsame conkrmixen/und alle amculder capitulstion steiff/fest und unzerbrüchtich zuhalten verheissen und geloben muß. WelcheObligation im vorigen seculo die Schmalkaldi-schen Bunds-gen offen K. Carln v in der Ver-antwortung auffden achts-briefauffsbitter-ste fürgeworffen/und bißher fast kein eintziger/auch geringer Reichs - Stand gewesen/ wannihm das wenigste beschwerliche begegnet/dernicht die Kayserl. Majestät auff ihr höchsteswort und beschworne capttuktion ob gleich mitbescheidenen expreüwnen zu weisen sich berech-tiget zu seyn erachtet. Wann sich nun derneu-erwehlte Römische König oder Kayser mitden Churfürsten vor sich und sämtliche Fürstenund Stände des heil. Römischen Reichs ge-ding und pacts-weise über den wähl-articulnvereiniget/ dieselbe angenommen/und derenftsthaltung vermittelst leiblichen eydes zu GOttund dem H. Evangelio beschworen/ und demherkommen gemäß/ einem jeden Chur - Fürsten(ausserdem Könige vonBöheim/ als welcherbey Verfassung der capitulation vvrmahln nichtmit concurrixet/ aus conniventz aber dererChursiürsten nach damaligen conjunNuren beyder ^osephischen capituktion mit benennetworden/ und also würcklich theil daran genom-men ) ein auff pergamen geschrieben exem-plar mit anhangendem insiegel zustellen lassen/schreitet man darauff/ so bald möglich/ zurKayserlichen krönung/welche das neu erweh'- ^y^-^^teOberhaupt selbst befördern/ und alle und iede krönung.Churfürsten/ um ihr amt zu versehen/ darzuerfordern muß. Es soll zwar sothane krönung/vermöge der güldenen bulle/zu Aachen gesche-hen/es ist aber iedennoch seither KaysersCaroltV zeiten aus erheblichen Ursachen solches nichtbeobachtet worden/wiewohl der stadt dieserwegen zu erhaltung ihrer prsel-oMiven undgerechtigkeiten jederzeit reverssiez pflegen aus-geantwortet zu werden / dergleichen auch derstadt Frankfurt geschiehst/ falls die wähl aneinem andern orte/ als daselbst/ vorgehet. In:übrigen ist in den Reichs-gesetzen keine gewis-se zeit verordnet/wenn solche krönung geschehensolle; dahero selbige zu bestimmen bey denen an-wehenden Churfürsten bestehet. Welche aber/weil die Höfe des erwehlten Königs und derChurfürsten schon beysammen/ auch vorher all-bereit ziemliche wiffenscy »fftun'o pr^rstonsdarzu vorhanden/ nicht lange Merire5 wird.
Die Vorbereitungen darzu bestehen in herbeybringung der Reichs-kleinodien/ welche zu/ ünd au-auffvorher durch Chur-Mayntz von der besehe-henen wahj empfangene Nachricht und schrissa ^ms.
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