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Friedrich Leutholfs von Franckenberg Europäischer Herold, Oder Zuverläßige Beschreibung Derer Europäisch-Christlichen Käyserthums, Königreiche, freyer Staaten und Fürstenthümer; Nach ihren Natürlich- und Politischem Zustande, Kriegs- und Friedens- Religions- und weltlichen Verfaßungen : Biß auf dieses 1705 Heil-Jahr
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Churf. ver-gleitung.

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Des Europäischen Herolds erste Haupt - Handlung

er auff dasselbe mahl seiner waMmme ver-lustig. Kommt er aber zu spat / icdoch zu ei-ner solchen zeit/ da die wähl noch nicht gantzUchgeendiget worden / so werden dieser wegen dieäelibel-Ztionez nicht wiederum von forne ange-fangen/ sondern er hilfst selbige in solchem zu-stande fortsetzen/ wie er sie zur zeit seiner an-kunfft gefunden. Wiewohl heutiges tagesdie Vorbereitungen also gemachet werden/daßdergleichen fall schwerlich zu hoffen / undwerden die andern Mit-Churfürsten sich auchnicht eben übereilen/wann einer oder der ande-re noch nicht zur stelle.

Ob schon auch / wie obgedacht/ die Kayser-liche wähl/ vermöge der güldenen bulle zuFranckfurt am Mayn geschehen soll: Sowird doch solches / wegen ein und andererdringender Ursachen/ nicht allemal beobachtet;gestalt denn kerclmancjus I zu Cölln/kuäoljiUusu und kerclinanctus III zu Regenspurg/ kcrMnzn-cius l V und Se. Majcst. der jetzige Röm.Königzu Llugspurg erwehlet worden/wiewol die stadtFranckfurt auff solchen fall ihre jura und pri«vilegia als die ordentliche wahl-stadt durch einabsonderlich eingegebenes memoriale zu ver-wahren und conlerviren pflegt. Wolte nunChur- Maintz sein amt/ in beruffung der Chur-Aürsten zur wähl / zu verrichten saumig seyn/so stehet denen übrigen Chursürften ftey vorsich zusammen zu kommen/ und die wähl vor-zunehmen. Wobey noch dieses zu mercken/daß/woferneer in sothanerconvocLNon einenausließe/ der andern ihre wähl untüchtig seynwürde : Es wolte denn der übergangeneEhnrfürst dem vaterlande zum besten von sei-nem rechte abstehen / und die beschehene wählhernach gut heißen. Welche falle aber eben-mäßig bey itzigen zeiten nicht geschehen wer-den.

Damit aber hochangeregte Churfürstensicher und ohngehindert zu der wahl-stadt undwieder von derselben hinweg kommen mögen/sind die Reichs - Stande gehalten / den oderdie Churfürsten samt dero comitst, weicher or-dentlich in 2Oo reisigen bestehen soll/ durchihre lander und gebietschafften zu vergleiten/und nebst reichung der benöthigten victualienum den gewöhnlichen preist / vor aller gefahrund Vergewaltigungen zu beschützen und zu ver-wahren/ dergleichen schütz auch der Rath derwahlstadt vermittelst eines jul-smentt ieLurita-t-5 zu versichern/ nicht weniger alle fremde/so in gemeldter stadt begriffen/wes standcsund würden sie auch stynd/so lange die wählwahrer / auszugebieten und zu vertreibenpflegt. Es muß aber der Churfürst/ welchersothanen Salvum Lc>nctu(!tum verlanget/ selbi-gen in zeiten bey den Ständen/durch deren ge-biet er reisen will/suchen/und ihnen e^fnen/waser vor einen weg zu nehmen gedencket. Wi-drigenfalls er den auff der strasstn erlittenenschaden und Verlust niemanden als sich selbstbeymejstn kan. Woferne aber ein oder derandere stand solch sicheres geleit zu leisten ver-weigert/ so verfallet er/ falls es ein Churfürstist/ in die straffe des meineydes/ und wird vordasselbe mahl seiner wähl - stimme verlustig.Ist es aber ein anderer Stand/ Vasalle oderumerthan des Reiches/so wieder/ überobge-

dachte straffe des meineydes/ auch seiner lehn/so er entweder von dem Reich oder dessenStauden besitzet/ verlustig. Es ist in denReichs-gesehen nicht erörtert/wer die beedeneuen Churfürsten/ Chur - Bayern und Chur-Braunschweig begleiten soll. Es ist aber leichtzu entscheiden/ daß es diejenigen Stände zuthun schuldig/ durch deren lande sie oder deroGesandschafften reisen/ bevoraus wann die or-dentliche land-straßcn gehalten würden/ unddie reczuilitivnesgeschahen. Im übrigen sollenvon obgedachten wo reisigen/ so iedcr Chur-fürst bey sich haben soll/ nur 50 gewaffnete in diewahl-stadt gelassen werden/ welche Verordnungaber zum öfftern überschritten wird; immaßenbekandt/ daß man A-1658 starcke gardes bißan die iOO0 köpfe mit nach Franckfurt ge-bracht/ auch sonsten viele irreZulantäten vor-gegangen/ so wider das ceremon/et der gül-denen bulle gelauffen.

Wenn nun die Churfürsten oder dero ille-nchotentisrü samt dero gefolge in besagtemKanckfurt oder dem wahl-oue angelanget/unddie ceremvniZllen/villten und reviüten abgele-get/auch die vorbereitlichen conventu5 geendi-get sind/auch die wichtigsten olMcula geho-ben/wird am bestimmten tage zur wähl ge-schritten/da denn die Churfurstcn sich üuffWmcMedem Römer versunmlen / und von dar in Zer"prachtiger proceßion in S. Bartholouiäuskirche sich begeben/ alwo nach gehaltener lms-se (welcher die der Augspurgischen (conkellionverwandte Churfürsten oder dero botschafftenbeyzuwohnen eben nicht gehalten sind/und dan-nenhero in eine neben-capelle oder den creutz-gang so lange abzutreten pflegen/ biß des Prie-sters communion vollendet)die herrenChurfür-sten und der abwesenden gevollmächtigteAbge-sandten zum altar treten/ den gewöhnlichenwähl-eyd/ wie er in der güldenen bulle vor-geschrieben/ doch aber nach dem religions-stie-den der j)rotestirenden Churfürsten / Fürstenund Stande wegen in etwas geändert wor-den/ in guter ordnung ablegen: so dann sichin die capelle oder conclave unter wahrendemheil, amte verfügen / und ihnen zweene recht-mäßig erforderte Notarien/ und aus ieglicherChurfürst!. hof-stadt einige zeugen Nachtretenlassen. Wie dann bey der wähl der jetzigenRömisibenKayserlichen Majestät von wegenChur-Maintz Vtn, von wegen Chur-Trier v,von wegen Chur-Cölln lV, von wegen der Kö-nig!. Majcst. in Böhmen iv, von wegen Chur-Bayern lV, von wegen Chur-Sachsen v, vonwegen Chur-Brandenburg v-, und von we-gen Chm'-Pfaltz v Personen meistens Gra-fenmndHerren-standes/ als zeugen/ mit in dasconclave gegangen sind. Nachdem die Chur-Fürsten ihren sitz genommen / und die weltli-chen unter ihnen angelobet/ die zuhalten / falls auffemen aus ihrem mitte! diewähl fallen solle/ so wird die thür an demconclave durch den Erb-Marschall geschlos-sen.

Und solldiese wahl binnen zo tagen zu endegeführet werden. Im fall aber solches nichtgeschehet / sollen die Churfürsten/ nach innhaltdergüldnen bulle/ förderhin nur brod und Was-ser speisen/ auch / ehe und bevor der Christen-heit

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