Druckschrift 
Friedrich Leutholfs von Franckenberg Europäischer Herold, Oder Zuverläßige Beschreibung Derer Europäisch-Christlichen Käyserthums, Königreiche, freyer Staaten und Fürstenthümer; Nach ihren Natürlich- und Politischem Zustande, Kriegs- und Friedens- Religions- und weltlichen Verfaßungen : Biß auf dieses 1705 Heil-Jahr
Entstehung
Seite
99
Einzelbild herunterladen
 

vom heil. Römischen Reich.

Y9

!>het."/"lsitM,

^ MM

mÄAPCMR^r^MMNN! chWT

^AÄUsÄenlchM

uM. Ä^nDM^^mnMMsch

^^omVkIWdckÄ-

^M«»ckdiÄ»A.stiitlM

tB

ASAK-

^ewo^ ->

c-^.

Sd

Ob nun solche Verfassung und zahl der sie-ben Wahl-Herren/und die succelllon Hey denenweltlichen Chur- Häusern ein immerwahrendgcsetz seyn sollen/ und man die ungerade zahl der7 personen Verursachen beliebet/damit die glei-che stimmen/so sich zwischen dreyen und dreyenetwa eröffnen möchten/durch das siebende vo-wm entschieden/und die mehrere stimmen da-her heraus gebracht werden/und die Vielheit derconcurrenten aus einem weltlichen Chur-hausevermieden bleiben köntcn / solches ist aus denWorten nicht allzudemlich abzunehmen; dahe-ro sich die Teulfthen Publicisten hierüber biß-hero noch nicht gantzlich vereinigen können.Jedennoch ist dieses gewiß / daß eS bey solcher. ..^ungleichen zahl in die400 jähr unveränderlichde zahl verblieben / ungeachtet Kaystr Maximilianbleibt bey i, vgg h^ Oesterreich in das Churfürstli-^ 'che Collegiumzu bringen / alles fleisses bemühetgewesen. So war der Vorschlag/welchen dergebohrneChurfürst zu Sachsen/ Hertzog Jo-hann Friedrich/ seinem Herrn vetter/ HertzogÄugusto / regierenden Churfürsten bey derHandlung zur Naumburg Ll.issz that/daß manziemlich mit der Chur alterniren möchte / wieetwa vor alten zeiten geschehen/auch nicht ange-nehm. Wie denn auch in diesem seculo derdurch eigenes vermögen und damahlige bünd-niße sehr mächtige Fürst in Siebenbürgen/Gabriel Bathori/wegen des Königreichs Un-garn und bevorab seiner conliäeradlen erb-landehalber daran als einer Vormauer der Christen-heit ingemein/und dem Reiche insonderheit vielgelegen war/dergleichen inständig gesuchet/aber nicht erhalten mögen; nichts desto weni-ger hat man doch endlich die gemeine ReichS-ruhe und Wohlfahrt des Vaterlandes wiederherzustellen/und die dreyßigjährige kriegs-Un-ruhe und calumitaten zu stillen / und weitereWird aber blut-stürtzungen zu verhüten anno 1648 bey denendlich vor- ftiedens-tractaten in Westphalen Reichs we-Mhcet/und^ geschlojstn/daßdt'ebeeden Häuser/ Bayerndns achte und Pfaltz / zugleich im Chur-Fürstlichen Col-Churfürsten,legio jedes zu absonderlicher stimme und stellegelassen/ und also das achte Chur-Fürstemhummit des gestimmten Reichs einwilligung ein-geführet/ und durch die letzteren Reichs - contti-tutivnes bekrafftiget worden ist: Worzu nochunlängst die neundte und ausdas hauß Hanno-ver gelegte Chur gekommen/ also daßdas bis-herige inconveniens dergleichen zahl oder pari-tat der vowrum in dem Chur-Fürstlichen Col-legio hierdurch wiederum aufgehoben worden.Wäre zu denen zeiten Kaystr Carls des l v aufdas m^llerium der siebenden zahl und die siebengüldne leuchter / welche in einigkeit des sieben-faltigenoder mit sieben haupt-gaben geziertengeistes leuchten sollen/aus äevotion gesehen wor-den/so hat das vorige seculum doch nicht ge-meinet/ etwas profanes zu begehen / da der achteund neundtckleAorat darzu kommen/und wanndie ambition etwas wircken sollen/so würdenXiiChuren entstanden seyn.

Diese Chur - Fürsten nun pflegen so offt/als es die noch oder unaussetzliche Nutzbarkeiterfordert/ der Christenheit in dem heil. Rom.Reiche ein Ober-Haupt zu erkiesen. Und zwarso hat bey verledigung des Kayserlichen thronsChur-Maintz/als Oecanus des Churfürstli-Erste Haupt-Handlung.

chen Collegii/ und des Römischen Reichs ProA der

durch Germanien Ertz-Cantzlar/denen ubri-^^gen Herren Mit-Chur-Fürsten binnen monat-licher ftift sothanige vacantz/vermittM offe- ClM-

ner mit dem grösseren insieget bekrassttgter ^ffet oas'und auff Pergament in Teutscher spräche ge- Amniliu.schriebener bliese zu nonkLiren / solche schriff- ^ ^ten durch einen Cavallier/ der Solarien undzeugen-bey sich hat / dem Churfürstlichen ge-heimtcn Rache zu mliouixen / und zwar in der

als A. 1619 die nolillLation an K. Ferdinan-den als einen König in Böhmen Hieselbst/iiemlich zu Prag/ nicht geschehen war / dieStände es vor eine Nullität hielten/ unddar-wider schrieben) und alle und iede Chur-Für-sten reZulariter nacher Franckfurt an: Maynoder an einem andern orte der wähl zusam-men zu betagen / welche dann auch innerhalbd rey monatlicher zett/von de m taae der^onA-cätion an zu rechnen/ unausbleiblich ihre reisenanstellen/und entweder in person/ oder durchgnugsam gevollmächtigte Räche und Gesand-ten erscheinen sollen. Wiewohl doch diesezeit so gar genau nicht allemahl innen gehalten/sondern durch briefwechsel und communicati-0NS8, oder auch präliminar-conlultationes derwürckliche eintritt ins conclave verzögertwird. CS gestunden auch A. 1657 Chur-Tri-er/Cölln/Bayern/ und Brandenburg/daßman so genau an dieses fatale nicht verbunden:seye.Gleichwohl konte die von Chur-Branden-»bürg wegen desPolnischen krieges und anderergefährlichen conjunÄureN gesuchte proro^ati'on von Chur- Maintz / Sachsen und Pfaltzpolitive nicht erlanget werden/ ob wohl her-nach eine ziemliche zeitverflosse/ehe man in dascouclave einträte.

So ferne aber der Mainzifthe stuhl zu derzeit keinen Ertz-Bischoff hat/kommen disChurfürsten entweder ohne vorhergehendesausschreiben zusammen/ oder sie ermahnen dasDom-Capitul/ daß es auff das fördersamsteeinen andern Ertz-Bischoff erwehlen möchte.Wiewohl auff solchen fall einige das convocs^tions-recht dem Churfürsten zu Trier zuschrei-ben. Und ist hierbey zu mercken / daß die geist-lichen Churfürsten zu sothaner Kayserl. wählmüssen beruffen werden/unerachtet sie alsErtz-Bischösse noch nicht von dem Pabstcon-lirmiret oder mit dem ?allio versthen worden/gnug wann sie canvnics elexiret oder poikuli-ret sind/ weil sie ohne dergleichen conilrmation,ja auch ohne die Kayserliche inveKitm demReiche bereits mit Pflicht verwandt stynd. ESkönnen auch die Churfürsten/ woserne sie wedevftlbsten noch durch Gesandten erscheinen/ihrestimme einem unter den anwesendenChur-Für-sten aufftragen: Jedennoch können sie solchestimmen weder schrisstlich einsenden/noch auchselbige in ihren denen Gesandten ertheiletenvollmachten auff eine gewisse person richten/welche erwehlet werden solle / sondern es ge-höret die benennung der person zur inllimclion,oder es kömmt auff weiteres refemen und nä-here inlkruäliones an.

Im fall nun ein Churfürst weder persön-lich noch durch gevollmächtigte erscheinet/ so istN 2 er

N.