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Des Europäischen Herolds erste HaM-Handlung
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lit.Vi! und XXV das recht der Primogenitur inden Churfürstenthümern erst cmfdas kunfftigeeingeführet und verordnet; sondern es bezeugensolches auch allerhand im Reiche surgegangenesNuz.diemit unwiderleglichen äiplomatibuszubewähren sind. Ja es erschienen aufdenWahl-Conventen A.i27Z/da K.Rudolph/ und 1292/da K. Adolph erwehlet wurden/ neben einigenChurfürsten auch die andern Fürsten. KayserAlbrecht 1 kan vor den ersten paßiren / da dieErtz-ämter allein erwehlet. Und wann manes von daher/ nemlich A. 1298/ anrechnen will /bißizs6/sosind es s8 jahr/und inwendig solcherzeit drey und mehr wahl-tage gehalten worden/also daß man es schon antiquamconluetudmemnennen konte. Die güldne bulla sagt zwa»/daß der Kayser bey deren aufrichtungunddemneuen reglcment, so bey eines Römischen Kö-nigs wähl künfftig pro lege pragmatica gehaltenwerden solte/ nicht nur der Churfürsten/son-dern auch der übrigen Fürsten/ Grafen/ Her-ren/ Edlen und Stande Botschafftere bey sichsitzend gehabt und ihres raths gepflogen habe.Allein ob gleich diese Reichs - fttzung aufememallgemeinen Reichs-tagetractiretworden/ sohaben ihn K.Carln doch die sieben Churfürstenallein zum Röm.Könige erwehlet. Dieses istnoch anzuhangen/daß in denen letztern zeiten/dadie wähl aufgemeincr Stände zustunmenkünff-ten beruhete/an statt Saltzburg/ Trier/und anstatt Bayern und Braband/ Pfaltz und Bran-denburg zu den Ech-ämtern gediehen / und zurwähl hauptsachlich mimezogen/auch die machtund respect diese? Ertz-Stiffter und FürstlichenHäuser je mehr und mehr ergrössert worden.Man findet Lnden wahi-aökis des Rom. KönigsConrads IV 6e anno 12ZZ oder Z4 beym HerrnLeibnitz in Loä.jur.(?em. proär. n. II 'ttom.i,
Daß sich di- wehlende Fürsten des Reichs ?a-tres6cImpeckttnminagenennet/ und der übri-gen Stänte gar nicht mehr gedacht haben.Allein wie <s mit dieser wähl oder äclignationdes Kayserlichen Printzen anfangs zu Wiengar tumultuarisch hergegangen / und selbigehernach zu Speyer wieder gut geheißen undvon neuem bewilligt werden müssen / und den-noch vor urrecht gehalten/ auch ihme hernachLandgraf Henrich in Thüringen entgegen er-wehlet worden; also kan das cliploma nicht be-weisen/daß die übrigen Fürsten und Ständedamahls ausgeschlossen worden wären. Undvb gleich auch (-olciastus lom. z p. Z71 Look.Imp.vom K.Oltone lV A. l2s8 eine coniiitutionmit ecliret/ darinnen verordnet / daß der Kayserdas Reich nicht erblich haben / sondern dreygeistliche/ nemlich Mayntz/Trier und Cölln/undso viel weltliche/als derPfaltzgraf bey Rhein/der Hertzog zu Sachsen und der Marggraf zuBrandenburg/denselbigen wehten solten; sobekennet er doch selbst/ daß er sich mit dieserReichs satzung betrogen/ und sey vom«Zo^rebero darzu verführet worden/ der es miteigener Hand abgeschrieben und ihme dafür zu-geschickt/wofür er es aber hernach nicht erken-nen können/und habe solch vecret lokann kapti-
lka in vita Otton. iv erdichtet. Wiedem allen/so haben sich bey denen wähl-Hand-lungen offtmahls grosse Mißstimmungen undfronen ereignet/welche/ da jede partey/ wann
ihrer zween erwehlet/und von beeden zugleichdie regierung angetreten / seinen König maime-niren wollen/zu innerlichen kriegen äsgeneriretsind/wozu der Pabst und die Clerisey viel bey-getragen/darüber die grundfeste des Reichs zer-rüttet/und nichts als Verheerung und blutstür-Hungen angerichtet worden. Absonderlich hatteTeutschland in dem langwürigen mterreZnodas Unglück/daß es zu keiner ruhigen wähl ge-langen können/ biß endlichGott vom Himmel diegnade gab/daß das gesammte Reich ein mittelausgefunden/die anzahl der erwählenden näher ^eingezogen/ und das ju5 eüxenäi um mehrern«"ÄdeSeöks willen auf die mächtigste und sürnehmste enger gefas«sieben Fürsten/als die obersten Reichs - ämter/ ^enArümnemlich von den geistlichen die Ertz-Bischöffe zu anvertrauet.Mayntz/ Trier und Cölln / als Cantzlare durchGermanien/Arelat und Italien / von den welt-lichen aber einen König zu Böheim als Ertz-Schencken/ Pfaltz-Grafen bey Rhein als Ertz-Truchsessen/ einen Hertzog zu Sachsen als Ertz-Marschalln/ und einen Marckgrasen zu Bran- Siebe»denburg als Ertz-Kammerern / also stillschwei-gend ipso faÄo transserixet und geschehen lassen / ChuMpdaß diese allein nach und nach der Christenheit^'ein Oberhaupt erwehlet. In der güldenenbulla lit.viiwird als eine weltbekandte facheerzehlet/ daß die vier weltlichen Churfürsten vir-tute keAui 6c ?rincipatuum A oder deßwegenweil sie das Königreich und die drey Fürsten-thümer/woraufdie Ertz-amter hafften/besitzen/dieChur-würde führen / welches einige dahindeuten wollen/weil sie die Königliche undLan-des-Fürstliche Hoheit in sothanem Königreicheund landen übeten. Allein dieses ist der ei-gentliche character nicht eines Chur- Fürsten-thums/weil andere Reichs - Fürsten in ihrenlanden eben dergleichen zu üben pflegen. Aberwarum sothaner grund der geistlichen Chur-würdenichtzugelegetworden/könte eher einenzweiffel und nachdencken geben; denn es ist dochje wahr/daß der 1.20 in der güldnen bulla al-lein von denen weltlichen redet. Und wennsich nun A. izsz der fall begeben/ da auch diefache wegen der weltlichen noch nicht zur erör-terung kommen/ und gleichwol zween Ertz - BL-schöffe zu Mayntz waren/Henrich undGerlach/welcher von beeden oder ob alle beede würdenseyn ins conclave gegangen ? Ich setze außerzweifel/ der in der pullet gewesen/hätte vor demandern ein vor-rechtgehabt. Und folglich/ obwohl die güldne bulle nicht deutlich von dengeistlichen Chur-Fürstemhümern handelt/den-noch gleiche raison gelte/daß wie die weltlichenvermöge ihrer Königreiche und Fürstenthü-mer/ also die geistlichen in krafft ihrer Ertz-Stiffter/ welche zu Churfürstenthümern erha-ben/ das wahl-recht genießen.
Däfern aber noch einigerstreit obhanden ge-wesen wäre über dem rechte der sieben Chur-Fürsten/so haben der Kayser Carl und die da-mals zu Nürnberg auf dem allgemeinenNeichs-Convent versammlete Chur - Fürsten /
Fürsten und Stände allen zweiffel aufgehobenund durch besondere Reichs.satzungen/ als le-
Zern praßmaticam perpetuo vsüturam, das gan-
tze werck eingerichtef und verfasset/ so wohldurch die Metzische güldene bulle bald hernachvollkommentlich bestätiget.
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