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Des Europäischen Herolds erste Haupt-Handlung
regierung Monarchisch/ und die Verfassung wiein Frankreich/ so müste der Kayser gantz Euro-pa gesetze geben. Aus diesem regard hat Ri-chelieu gerathen/ Kayser Ferdinando il nichtnachzugeben/ daß er die Reichs - Fürsten unter-druckete/und also locketeundzog Richelieu denKenig in Schweden zu erst dahin / vor welchemder Kaystr sich entsetzen muste.
Schließlich gereichet dieser Nation zum un-verwelcklichen nachrühme/daß man an keinemorte altere geschlechte und Häuser als inTeutschland finde. Und daher b.unmts / daßauch die edelste Jtalianische / Spanische undandere ausländische familien sich des Teut-schen geblütes zu seyn rühmen. Weiln nununsere Teutschen so wohl wegen ihrer tteu/tapf-ferkeit und standhafftigkeit / als auch andererlügenden mehr/ für andern völckern berühmtsind/so sollen und müssen dieselbe billich in be-stellung der höchsten regierung des Reichs/ undbey den so civil-als militair-ämtern den auslan-dern sürgezogen werden. Gestaltsam auch dieReichs^ sttzungen hiervon klare maße geben/und
Des
WiligenUömisDen UeiDs WeutWr Kation, Dritter Aaupt-Tßeil
Stellet die allerhöchste/ höchste/ hohe und fürnehme Personen des
Oberhaupts und der Stände/ wie auch der glieder für/und befinden sich
darinnen folgende stlM/
Das erste:
die Kayser!. Masest. dahin weisen / daß sie desReichs ämtcr an dero Kayftrl. Hofe und sonstim Reiche/ ingleichen die protcNiones,clen, Obristen-Hofmeisters / Hof-Marschallen/leib-guardie/ Hauptleute-stellen / und dcrglei-chen mit keiner andern Nation denn mit ge-bohrnen Teurschcn besetzen und versehen solleund wolle. Die Herren Chur - Fürsten aberwerden (wie Chur-Maintz bey der wähl Kay-sersCarls vselber bezeuget) durch gesetz undtheuren eyddahin angehalten/ daß siekeinenandern/ als einen Teutschen der Christenheitzum Oberhaupte und Kayser erkiesen sollen.Wiewohl man sich doch hieran nicht allezeit sogenau gebunden/ und bleibet auch hiermnen desallweisen GOttes prvviclentz in ihrer wirckung/die/ wie ein erfahrner gärtner/die blumen/krau-ter/pflantzen/bäume und anders gewachst fort-zusetzen/also die menschen aus ihrem vaterlandezu verrücken und in der fremde zur culttvirung/wachsthum / flor und gemeinen nutzen auszuse-tzen pflegt.
ömischen Wayserlichen Majestät.
Achdem im vorigen zweytenHaupt-theile materialischerweise etwas von desH.Röm.Reichs beschaffenheit undländern gehandelt worden/wird nun ferner von den Personen allerhöch-sten/höchsten/hohen und niedem einige Meldungzu thun seyn. Denn so diese samt dero ha-benden fürtrefflichen characteren und qualitä-ten in behörige betrachtung genommen wor-den/ kan inan hernach des H. Reichs formund innerliche beschaffenheit desto leichter und' besser beurtheilen. Und gleichwie nun eineiede bürgerliche gestllschafft/ nach art desmenschlichen cörpers/ aus einem Haupte uudgliedern bestehet: Also hat auch das heiligeRömische Reich Deutscher Kation/alsein christ-bürgerlicher cörpcr/ sein Oberhauptund glieder/ Regenten/Stände und untertha-nen. Von den Ständen und gliedern wirdin dennachfolgenden stücken/von jenem ab er/dem allerhöchsten Oberhaupte/ allhier haupt-sächlich zu handeln styn.
So ist demnach das höchste Ober-Haupt desH.Reichs/die Röm.Kays.Maj.eine curs einelnBemerckung Durchlauchtigsten Teutschen haust zu ergrei-ObechaÄts fung des Kayserl. hohen Reichs-regimentsge-im H.Röm>schickte person/ von dem Chur - FürstlichenReichs, Coliegio nach erheischung der Reichs - grund-
geschen im nahmen des gefilmten Reichs zudem ende erwehlet/ daß sie die Reichs-regierungauff bedingte art würcklich führen solle.
Aus dieser bemerckung fließet alsofort/ daß Kan «u?dieselbe anders nicht/ denn durch eine fteyeA.^unbeschränckte wähl der sämtlichen Churfür-throne Msten zu diestr höchsten miürde gelangen kan/^"'welche wähl so offt fürgenonunen werdenmuß/ als des H. Reichs wohlfart und noch-durfft einen Römischen Kaystr oder Römi-schen König erfordert. Welches sich dannzu ereignen pfleget/ wenn entweder ein Kay-ftr stirbt/ oder selbst abdanckt / und daszepter fteywillig niederlegt/ oder abgesetztwird.
Als das Römische Kayserthum unter derperson des Francken,Königs Carls des Gros-^^^/^ftn an die Teutschen kommen / ist es zwar in ünger warso weit erblich gewesen/ daß der Herr söhn deHerrn vater/ und ein berr Vetter dem andern/ sogar biß auff die unächte geburt/ biß in dieiiHahr nachgefolget haben/ so lange/ als vonden Carolingen iemand übrig geweftn. Denndiese art der Reichs-solge war bey den Fran-cken vorhin üblich / und konte um deswillennicht geändert werden / daß derFränckischenMonarchie ein neuer titul von dem Römi-schen Reiche angewachsen ; iedoch ist gleich-wol der Stande einwilligung / rath und so
Lenann-
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