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Friedrich Leutholfs von Franckenberg Europäischer Herold, Oder Zuverläßige Beschreibung Derer Europäisch-Christlichen Käyserthums, Königreiche, freyer Staaten und Fürstenthümer; Nach ihren Natürlich- und Politischem Zustande, Kriegs- und Friedens- Religions- und weltlichen Verfaßungen : Biß auf dieses 1705 Heil-Jahr
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Des Europäischen Herolds erste Haupt-Handlung

gen.er

^Sachsenrechnete man »ber die;ummid Nieder-Sächsischen / wie auch

Ftz?qeReichs-ab-thcilu^rg.

Hand / krafft deren dasselbe in gewisse kreyßeund grosse landschafften gesondert wird. Dennnachdem der in amw/ ^yspudlic-ne land-ftiede^^^...^zu steuerung der durch die'eingeschlichenen ab-die'seÄ'an scheulichen fehden und blutstürtzungen einer

ten Reichc ^ ^ ^ .

Kreyße ge-

Ursachen/waruniK.

Maximiiia»die sechs ab,

ten Reicw handhabt! ngvon nöthen harte/ auch das Reich/ordnet.

Provintzien / dann Böhcim/ Mähren/ Schle-sien/ Polen / Lirhausu/ Liefland und Preußen.Derhaupt-sch des Jmllänischen Reichs warRom. Das Germanische Reich aber hatteseinen Hof und haupt-platz zu Aachen. Kayftr5>ucisvicuz Pius theklete das alte FränckischeReich unter seine söhne in drey theile/ also daßZi.c)ch3riu5 Italien Nebst (^allia dilarbonenli, wel-ches naÄ)mal)!6 Lothringen gencnnet wurde/Csralus aber West-Franckreich von dem Bri-tannischen meere an biß an die Maas / und l.u-aovicus Ost-Franckreich oder Teutschland samtPannonien zu seinem amheil bekam.

Hierüber findet man auch bey den gefthicht-schreibern/ daß das Römische Reich aus eineandere art in dasLombardische und Teutsche/deren beede zweyerley recht/als das Fränckischeund Sächsische/gebraucht haben / eingetheiletworden. Welcher gebrauch aber des dop-pelten rechts mit besserem gründe bloß von demTemsthen zu sagen ist. Heut zu tage aber istweder diese noch jene vorberuhrte abtheilungmehr in «.iblervantz ; man wolte denn sagen/daß zur zeit eines mterreßm diese letztere ejnchei-wng statt finde. Allermassen denn bekandt/daß der Pfaltzgraf bey Rhein sodann in denLändern / wo man vorzeiten das Fränckischerecht/ oder den Schwaben-spiegel gebraucht/das Vicsriat verwaltet/ Chur-Sachsen aberdes Reichs Vicarist in enden und orternSäch-fisthen rechtens/oder so weit der Sachsen-spie-gel vormals gegolten/vertritt: Und der Her-tzog von Savoyen in Italien des ReichsStadkhaller ist. Dieses dienet darzu / daßdes heil. Römischen Reichs botmäßigkeit inItalien etlicher Massen/und wenigstens deffmeine anzeige erhalten werde/welches etliche dochbloß auf das Herhogrhum Savoyen und des-sen Zand und leute ausdeuten wollen. KayserAlbrecht I theilete es auf dein Reichs - rage zuLintz A. 1437 um besserer Verwaltung der ge--rechugkeit willen in vier Kreyße / nemlichDayern/ darunter das Franckenland/ Rhein-Lande darunter Schwaben / N)estpha!cn/darunter die Niederlande und Sachsen. Undverordnete in jedem einen Hauptmann odervuccm diationslem: Dergleichen aufder Kay-ser anstatt oder auch der Stände selbst-wählauch m vorigen ftculis üblich gewesen.

Zchey

Reichs

angefangen/weniger nicht der Türcke sich kurtzvorher des Griechischen Kayserchums bemäch-tiget hatte / und Teutschland naher kommenwar/)bey schleunigen vorfallenheuen nicht sseilend zusammen kommen / noch die nothwendi-ge bereirsthafft erlanget werden konte/hat die-se: höchstlöblichsteKaystr^l^imiZ^nust aufdemzu Augspurg A.woo angestellten Reichs - tage/bey genauerer einrichtung des Kavserlichen re-gimems/ mit zuthun und einwilligung derReichs - Stände/das Römische RUch Teut-scher Nation in sechs peovmczlcn / ztrckelund kreyße / nahmentlich den FrancklschetVBayerischen / Schwäbischen/ Rheinischen/Westfälischen und Sächsischen eingetheilet;hernach aber bey der zu Trier A.1512 gehaltenenReichs-versammlung/ diese Reichs-vertheilungin etwas geändert/und Sachsen in Ober - undMUcder-Sachftn; wie auch den Rhein-Kreyßin Unter - und Ober: Deßglelchen Westpha-len in Westfalen eigentlich also genannt/undin Burgund zerspalten/ und Oesterreich samtTyrol als einen neuen Kreyß darzu Zechauhat; daß also zehen grosse Reichs - iandfthaff-ten/ kegioneZiCll-cu!! oder Kreyße daraus ge-macht/und anno 1522 zu Nürnberg mit bewil-ligung aller des heil. Rom. Wichs Stände vonKayser Carln v bestätiget / und solche zehenKreyße (in deren jedem unterschiedliche ingele-gene und dahin bczirckte landschafften und de-ren besitzere/Churfürsten/Fürsten und Ständebegriffen styn) in dieser ordnung/als;

I VerDestcrreichische/

tt Vurgundtsche/

III Churfürstliche/

oder

Glieder-Rheinische/

IV Ober-Sächsijcho/

V Fränckische/

VI bayerische/

VI! Schwabische/

VIII Ober-Rheinische /

IX roestphalische

und dann

X Der ZTlieder -Stt chsische/

gesetzt worden seyn. Wiewol die ordnunZsothaner kreiße in den Reichs-abschieden nichtallemahl einerlei) ist. Es wurde auch in obge-dachmn jähre 1712 berathschlaget/ noch zweykreiße hinzuzufügen/ nemlich den Böhmischenund Preußischen/welches aber nachmalst? kei-nen fortgang hatte. Dieend-ursachensotha-De? Mncr abtheilung waren diese: Damit man (1) zweck sM-Personen haben könte/ den regiments-rath/ wel- !!mg.cherdermalenPas recht im heil. Rom. Reichsprach/zu ergäntzen. (2) Daß man den land-frieden erhalten/ die Reichs - satzungen und er-gangenen befehle und urtheile zur executionbringen/ und (z) durch gemeinen räch diezwischen den Ständen derer grantzcn halbervielmals empor gehende mikbrentien und strci-

.... . . tigkeiten desto eher vergleichen und hinlegen,seiner weülauffugkeir und gefährlicher nach- Auch (4) wo nicht zu erweitcrung der Reichs-baren halber/sonderlich da nach abgang Her- gräntzen/ oder zu Wiedererlangung der demtzog Carls des Kühnen zu Burgund das hauß Reich entfremdeten landschafften und guter;Oesterreich gegen der Cron Franckreich sich in dennoch zu hcschützung der gemeinen freyheitgleichem gewichre zu befinden/und ein thei! dein der Stände / und feflhaltung der von undenck-andern M'e stirn zu bieten/ auch um den Vorzug liehen zelten her besessenen gerechlsamcn manund meijwrjchafft jn der Christenheit zu streiten sich deren heiisamlich bedienen könte und

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