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voin beil. Römischen Reich.
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gcwalt/verderbung der hauser / wein-gärtenund wälder/oder niederhauung der bäume/auf-hören; die feste platze / so durch diesen friedenabgetreten werden/ sollen innerhalb zc> tagen/nach geschehener r2titIc3tiOn des friedens/ odereher/ ft fern es ftyn kan/ den jenigen / so in vor-hergehenden arlicuM benennet worden / oderwann sie nicht ausdrücklich benennet / denjeni-gen/welche lmmL^iZtsvorder eroberung in derxoilellion gewesen sind/ohne einige Verpestun-gen/der allgemeinen undprivat-häuserzerniä)-tung/oder jetzigen standes vcrderbung / oderwegen anforderung deßwegen gemachter Un-kosten/oder einiger der soldaten wegen machen-den ufflag/und ohne daß einige den inwohnernzustehende/und durch diesen frieden zurück las-sende fachen entwendet worden / ausgelieffertwerden. Essoll auch die äemoürung/ wie dro-ben gemeldet/ ohne des andern theils kosten undungelegenheit/und der geringen örtcr innerhalbmonats-frist/dergrössern aber innerhalb zweymonaeen/oder ehender/so fern es ftyn kan / ge-schehen. Derowegen sollen also fort nach denausgewechselten friedens - ratiticsttonen aufglauben alle archiva und Urkunden wieder er-stattet werden/nicht allein die/welche zu denenJhro Kayserl. Majestät und dem Reich/ unddessen Ständen und gliedmassen auszulieffemund abzutreten habenden orten gehörig/sondernauch alle die jenige/welche aus der Lämmer undftadt Speyer/ und anderswo im Reich ent-wendet worden sind / obgleich derselben nichtabsonderliche tneldung in diesem kractat ge-schehen. Beyderseits kriegs-gefangene sollenohne ran-ion völlig wieder frcygelassen wer-den.
l.! Und damit beyderseits unterchanen desfriedcs desto fruchtbm'licher genießen mögen/ist beliebet worden / daß alle conmKmionsL,es seye an geld/ ftucht/ wem/ Heu/ holtz/viehe/und wie es sonst namen haben mag / ob siegleich die andern unterthanen allschon ausge-leget / oder durch vergleiche gewilliget wor-den/wie auch allerhand arten fouragierun-gen in des andern theils landen/ sogleich vonstund an der friedens-ratikcstton gäntzlich auf-hören/ und was so dann aus dergleichen cun-wbutionen/ ufflagen und anforderungen nochrückständig seyn wird/ gäntzlich abgethan undaufgehoben ftyn und bleiben; wie denn auchdie geißeln/ so zeit dieses krieges gegeben oderweggenommen worden/ ohne Verzug und geldbefreyet/und zu den ihrigen frey entlassen wer-den sollen.
U! Gleich nach unterschriebenem ssiedettsollen zwischen Sr.Kayserlichen Majestät unddem Reich / und denn Sr. allerchristlichftenKönig!. Majestät ugd denen Frantzöisthcnunterchanen die zeit wahrenden dieses kriegesverboten gewesene commercia /'Handel undwandet wieder ausgerichtet / und in die frey-heit/ so ftlbe vor dem kriege gehabt / wiedergesetzet ftyn / und alle und jede von beydencheilen / absonderlich der Reichs - und see-städw bürger und einwohner zu wasftr undland völlige sicherheit/ alte gerechtigkeit/ ftey-hcitcn / Privilegien und Nutzbarkeiten/ welchesie durch sonderbare trattaten und altes her-kommen erhalten / genießen / und sott hittisKtjkc Haupt-Handlung.
keiner fernem Unterredung nach dem frieden/?Muß vonnöthenftyn.
i-M Alles/was durch diese friedens-Hand-lungen geschloffen / soll gelten/ immer bestän-dig ftyn / gehalten und vollzogen werden /daran nichts hindern / sondern abgethan undvernichtet ftyn / was jemahls widriges kangeglaubet / vorbracht und erftnuen werden /ob es gleich solche dinge waren / daß selbe ei»ner genauem und weittaussngern MeldungVonnöthen hätten/ oder die abthmmg oder zu-mchligung/dem ansehen nach/unkrafftig undnull könte genennet werden.
d.lv Einem jeden theii stehet frey / dieftnfrieden und dessen beodachtnng mit bündnis-ftn/ mit nach belieben auf eigenem grund undboden / doch ausser denen oben - benanmliHausgesetzten orten / auffzubauenden vestun-gen / besatzungen / und allen andern zurfention dienenden Mitteln zu befestigen / fowolauch andere Könige / Fürsten und Republi-ken / absonderlich den König in Schweden /als Mediator/ ebmermassen/ als vermöge desWestfälischen / in denselben mit aufzuneh-men / und Jhrs Kayserl. Majestät und demReich/ und dann der allerchristlichsten Königs.Majcst.aller christlichen billigkeit nach die
!.v Und nachdem Jhro Kayserliche Ma-jestät und das Reich/und Se. allerchristlichsteKönigl. Majest. den ungemeinen fieiß unddienste/ welche der Durchi.König in Schwe-den zu befördemng des allgemeinen ruhejwn-des angewendet / mit danckbarem gemüthLerkennen / so hat beyderseits gefallen / JhwKönig!. Maj. in Schweden mit dero Reichund landern in gegenwärtige trattaten in be-ster form absonderlich mit einzuschließen.
l-V! Ferner werden von Jhro KayftrlichettMajest. und dem Reich / über die allschon be-nannte Reichs - gliedmassen / noch mit einge-schloffen alle übrige Churfürsten / Fürsten /Stände und Reichs-glieder/und unter diesenabsonderlich der Bischoss uno das Bischoff-thum Basel/ mit allen deren landfchassren /UiZmtät und rechten / so wohl auch die IZSchweitzerische Cantonen mit denen Bunds-verwandten / benanntlich die Nepublique undstadt Genff und deren zugehör/ die stadt undGrafffchaffr Neuburg am fte/ nebst denen zstädten/St.Gall/Müljhausen und Biel/ de-nen Graubündern/ Walliser / und AbteyerrlSt.l^all.
v.Vll Von feiten St. allerchristüchstenKönigs Majest. werden gleicher gestalt di^iz Schweitzer -Cantons neben deren Bunds-verwandten/ undbenanmlich der RepubligueWallis/hiermit einverleibet.
l.viil So sollen auch diesem frieden miteinverleibet seyn / welche noch vor auswechft-lung der ratistcatwnen / und nach denenselbeninnerhalb 6 monat von einem und dem anderntheil durch einhellige stimm werden benennetwerden..
l.ix Die Kayserl. und Königs Abgesand-ten und des Reichs Stände abgeordnete Mem-potentisril versichern / daß der solcher maßengeschlossene friede von Jhro Kayserl. Majest.dem Reich/undallerchrsstlichstem Könige auffL diß