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Inspektoren, wie die Matrikel beweist, um das Verzeichnen der Depositi nicht gekümmert, sonderndies dem Depositor überlassen, der sich dabei manche Nachlässigkeit zu Schulden kommen ließ.
VIII. Das Ausscheiden aus der Universität durch Relegation, Exclusion und Resignation.Nach der an der Leipziger Universität ursprünglich herrschenden Ansicht blieb jeder immatrikulirteStudent Zeit Lebens Mitglied der Hochschule, auch wenn er sich nach einem anderen Orte wandte.Mit der Einführung des neuen Universitätseides vom Jahre 1579 trat ein Wandel ein. Wer derHochschule den Rücken kehrte, war aller Verpflichtungen ihr gegenüber ledig. Führte ihn der Wegnach Leipzig zurück und wollte er von Neuem mit der Universität in Verbindung treten, so hätte ervon Rechts wegen seinen Schwur erneuern müssen. Daß dies nicht immer geschehen ist, haben wiroben gesehen. Wer dauernd auswärts sich wissenschaftlicher Beschäftigung hingegeben hatte, bedurftenach der herkömmlichen Ansicht einer erneuten Immatrikulation nicht. Alle übrigen, die, mit Aus-nahme der Lehrer höherer Schulen und der Universitäten, sich einem praktischen Berufe zuwandten,galten nicht mehr als Mitglieder der Korporation. Wann der Einzelne aus der Universität schied,darauf giebt die Matrikel keine Antwort.
Eine kleine Anzahl von Studirenden verstieß gegen die Satzungen der Universität und wurde,wenn es sich um leichtere Vergehen bandelte, auf eine bestimmte Zeit relegirt, wenn um schwerere,excludirt. Auch schieden einige wenige durch freiwilligen Verzicht auf den Genuß der Universitäts-privilegien thatsächlich aus der Korporation aus. Während in älterer Zeit die Matrikel der Relegation,Exclusion und Resignation des öfteren Erwähnung that, war dies später nur noch selten der Fall.Auch wurden die Angaben über den Grund des Ausschlusses für Zeit oder für immer häufig unter-lassen. Andere Quellen müssen wir benutzen, wollen wir die sittlichen Zustände der Studentenschaftin jenen Zeiten kennen lernen. In aller Kürze heißt es z. B. bei Statius Magius Brunsvicensis:„exclusus in perpäuum“, bei Otto Simonis Susatensis Westphalus: „ exclusus R. D. Lang 1634,“, beiGeorgius Püschelius Guro Siles.: „20. III. ao. 1615 ad annos tres relegatus“. Eine Begründung fürdas Urthcil erfolgt bei Christoph Lipphardt aus Freyburg a. d. Unstrut, der wegen eines Streites, dener mit einem Schneider am Grimmaischen Thore gehabt hatte, auf zehn Jahre durch öffentlichen An-schlag relegirt, oder bei Michael Zimmermann Leubinensis, der wegen Diebstahls durch öffentlichenAnschlag excludirt wurde. Den unglückseligen konfessionellen Hader spiegeln Verweisungen vonder Universität wieder, wie die des Johannes Simonius aus Lucca in Italien, zu dessen Namen be-merkt worden ist: „Dimissus fielt ab Electore Augusto ao. 1581 ob denegatam subscriptionem formulaeconcordiae“, und des Magisters Theophil Böhme, dessen Eintragung den Zusatz erhalten hat: „taciteob Calvinismum relegatus R. D. Schillingis 1614“.
IX. Die Frequenz der Universität. Schon in der Einleitung zur älteren Matrikel 1 ) habeich die Schwierigkeiten aus einander gesetzt, die sich der Feststellung der Inscriptionsziffern ent-gegenstellen. Nicht nur, daß die Eintragungen auf Vollständigkeit keinen Anspruch erheben können,einerseits mancher Student in die Matrikel nicht aufgenommen worden ist, andernseits wieder viele ein-geschrieben worden sind, die wie Buchhändler, Buchdrucker, Buchbinder, Universitätsdiener, vorallem auch die Universitätslehrer, als Studireude nicht in Anschlag gebracht werden können, somacht die Frage, in wie weit die Non Iurati als Studireude mitgezählt werden dürfen, außerordent-lich große Schwierigkeiten, um so mehr, als wir in der älteren Zeit wohl die Intitulirten kennenlernen, die sich später der Eidesleistung unterzogen, über die Zahl derer aber, die nicht vereidigtwurden, im Unklaren bleiben. Die Zahl der Hörer war für die ältere Zeit nach der Matrikel über-haupt nicht zu bestimmen. Während die Matrikeln seit dem 19. Jahrhundert nur die Studirendenverzeichnen, nahmen sie in früherer Zeit alle die auf, die die Mitgliedschaft der gelehrten Korporationsatzungsgemäß erwerben mußten, und eine Menge von Personen, die es um der Ehre willen oder aus
’) Erler, Die Matrikel der Universität Leipzig I p. LXIY.