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Als Depositor diente gewöhnlich ein älterer Student, der auf einen bürgerlichen Beruf ver-zichtet hatte. Lange Zeit hatte das Amt in Leipzig Johannes Klipstein inne. Im W. 1618 wurde seinSolm Christoph, im S. 1622 zwei andere Sölme Ernst und Gottfried als Iniurati eiugezeiclmet. AlsSöhne des Depositors, der als Beamter der Universität angesehen wurde, zahlten sie keine Gebühr.Nach 1634 wird Johannes Klipstein als Depositor hei der Eintragung des Georg Neuber ausChemnitz genannt.
Lange hat die Deposition an der Universität als ein Gebrauch bestanden, der nicht zumGegenstand besonderer gesetzlicher Bestimmungen gemacht wurde. Ausschreitungen mancherlei Artveranlaßten jedoch die Universität unter dem Rectorat des Magisters Johannes Curtius im S. 1597für die Deposition besondere Anordnungen zu treffen. 1 ) Danach wurden zugleich mit dem Rector fürjedes Semester vier der philosophischen Facultät ungehörige Professoren gewählt, die als Inspectorenden Act zu leiten, die Deponirten zu prüfen und frei zu sprechen und den Depositor zu über-wachen hatten.
Der Depositor hatte die Pflicht, den sich Meldenden dem ältesten unter den Inspectorenvorzustellen, damit er seinen Namen einzeichnen lasse und die Depositionsgebühr entrichte. Danachlegte er dem Ankömmling in einer Prüfung verwickelte, spitzfindige und scherzhafte Fragen vor, umseine Schlagfertigkeit zu ergründen. Er hatte dabei sich aller Schmähungen, Zweideutigkeitenund Zoten zu enthalten, auch bei dem eigentlichen Acte der Deposition Schläge zu vermeiden undnicht so roh zu verfahren, daß Blut floß. Bezeichnender Weise wurde ihm auch zur Pflicht gemacht,nüchtern zur Deposition zu erscheinen, damit er nicht Ausschreitungen begehe, wie sie bei Trunkenenüblich seien.
Von den Inspectoren nahm der älteste die Anmeldungen entgegen und empfing die Gebühren.Der wenig Bemittelte zahlte 6 Groschen und überdies 1 Groschen für Bier, das bei dieser Gelegenheitvertrunken wurde. Reichere zahlten nach Rang und Würde. Von den 6 Groschen Gebührenfielen dem Depositor Groschen zu, von dem Mehrbetrag die Hälfte. Das Uebrige wurde denInspectoren zu Theil. Diese hatten für einen zur Deposition geeigneten Raum zu sorgen. War dieZahl der Candidaten groß, so fand die Deposition im Rothen Colleg statt, andernfalls in irgend einemandern passenden Zimmer.
Der eigentlichen Deposition folgte die Prüfung durch den Senior der Inspectoren und seineGenossen. Begonnen wurde mit Fragen aus dem Katechismus Luthers, z.B. was bedeutet die Taufe?was das Abendmahl? Verlangt wurde dabei immer die Luthersclie Erklärung. Danach ging diePrüfung auf die lateinische und griechische Grammatik, auf die Dialektik und Rhetorik über. DemPrüfenden war dabei ein weiter Spielraum gelassen. Er hatte sich nur nach dem Alter des Candidatenund nach dem, was er wissen konnte, zu richten. Zurückgewiesen wurde Niemand. Beschlossen wurdeder Act mit der Lossprechung vom Stande des Beanen, wobei der junge Student mit Wein getauftwurde. Der älteste Inspector hielt dabei eine Ansprache, in der er ausführte, daß die Beanen nunStudenten geworden seien. Sie hätten sich dieser Ehre und Würde würdig zu erweisen, einen frommen,gottesfürchtigen, keuschen und sittsamen Lebenswandel zu führen und die Grazien mit den Musen zuverbinden, das heißt dafür zu sorgen, daß ihr Leben und ihre Sitten im Einklänge mit ihrem Berufestünden und sie fähig würden, vor allem Gott, dann aber auch der Kirche und dem Vaterlandezu dienen.
Ob diese Depositionsordnung, die im S. 1602 in die Acten der philosophischen Facultäteingetragen worden ist, immer inne gehalten wurde, ist zu bezweifeln. Die alte rohe Ceremonie wirdkaum vor der geplanten ernsthaften Prüfung das Feld geräumt haben. Jedenfalls haben sich die
’) „De depositionis ritu instituendo et administrando“ in den Acta facultatis philosophicae im FacultätsarchivSign. XI Bl. 140ff. zum S. 1602. Von derselben Hand ist darüber geschrieben: „ Comprobata a concilio professorumRectore Af. loh. Curtio ao. 1597“.