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1 (1909) Die Immatrikulationen vom Wintersemester 1559 bis zum Sommersemester 1634
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quia tunc temporis cornua deposuisset, zu Sebastianus Dreher Lipsensis i S 1600, iur. RectoreD. Schillingio:ommissus fuit in Isinphane, ut ostendit testimonium depositionis, von Georg NeuberChcmiiiticnsis n. i S 1634:attestante Iohanne Klipstein depositore initiatus in hoc Rectoratu, sed abillo ut famulus ex incuria praeteritus fuit, iur. Rectore Lic. Andrea Rivino 1639, zu Zacharias RöbbelObertaviensis i W 1626:allatis schedulis depositoris sui inscriptionem probavit, iur. anno 1630Mag. Andr. Corvino, zu Johannes Fock Yratislaviensis, der ini S. 1627 als Iniuratus eingezeichnetworden war:iuravit, ut ipsemet 1). Rohemus sua manu testavit in testimonio depositionis.

Diese Nachträge geben uns einen Einblick in das Verfahren, das bei der Aufnahme stattfand.W ährend Jeder, der bereits deponirt worden war oder, wie man auch sagte, die Hörner abgelegt oderdeponirt hatte und cidesmiindig war, sich unter Vorzeigung des Depositionsscheines beim Rector zurVereidigung meldete, und dieser auf dem Depositionsschein die Vereidigung eintrug, so wandten sichalle Iniurati wegen der Einzeichnung an den Depositor. Dieser stellte über die vollzogene Ceremonieein Zeugnis, vergleichbar der jetzigen Matrikel, den Depositionsschein, aus, der bei der später statt-findenden Vereidigung vorgezeigt werden mußte und zu Nachträgen benutzt wurde. Außerdemzeichnete er alle Deponirten unter Angabe des Tages der Deposition in eine Liste ein, die er demRector zur Abschrift in die Matrikel aushändigte. Wer vom Depositor und wer vom Rector ein-gezeichnet worden war, galt wohl als Inscriptus, aber thatsächlich war doch zwischen den beiden Gruppender Inscripti ein erheblicher Unterschied, denn der Depositus, der Iniuratus blieb, war wie wir obensahen, in Leipzig nicht im Genüsse der Privilegien und noch nicht als Student zu betrachten. DasBedürfnis entstand daher, zwischen den beiden Einschreibungen zu unterscheiden und die Eintragungbeim Depositor mit einem andern Namen zu bezeichnen. Gelegentlich wird Georgius Neuber imS. 1634 als vom Depositor initiatus genannt. Diese Bezeichnung wird später häufiger angewendet.Jedenfalls wird in Leipzig, auch wenn dieser Ausdruck sich anfangs nicht allgemeine Anerkennungerwarb, der Depositus non iuratus nachmals ausdrücklich alsnondum inscriptus in die Matrikelaufgenommen.

In welchem Alter Jemand zur Deposition zugelassen wurde, geht aus den Urkunden nichthervor. Nach den Kenntnissen, die dabei nach den amtlichen Vorschriften verlangt wurden, könnteman schließen, daß wohl Niemand vor dem 15. Jahre angenommen wurde, doch hat man sich niemalsgenau nach den Vorschriften gerichtet. Von Christian Faber aus Halle heißt es:quia vix binnilus,cornua non deposuit, parens autem promisit eum sistere, ubi adultior factus fuerit.. Wie mitFaber, so wird man auch mit den andern Kindern verfahren sein. Man deponirte sie erst, wenn sieetwas älter waren.

Wer von einer andern Universität kam, mußte, falls er bereits deponirt war, dies durch denDepositionsschein nachweisen. Die Deposition wurde in Leipzig dann nicht wiederholt. Als z. B.Mauritius Blum aus Wittenberg im W. 1631 nach Leipzig kam, um sich inscribiren zu lassen, konnteer den Depositionsschein des Wittenberger Depositors vorweisen. Er wurde, da er das 17. Jahr nochnicht zurückgelegt hatte, als Iniuratus in die Matrikel eingetragen. Wie alt aber auch einer seinmochte, den Beschwerden der Deposition mußte er sich unterziehen. Das galt nicht nur vonMännern, wie dem mehr als 50jährigen Marcus Oppermann, der bis dahin Küster gewesen war, alsonicht studirt hatte, sondern auch von anerkannten Gelehrten, die aus irgend welchem Grunde bisherder Deposition entgangen waren. Als der Philolog Ilelias Putsch aus Antwerpen, der seine akade-mischen Studien abgeschlossen und schon mehrere literarische Arbeiten veröffentlicht hatte, imJahre 1602 nach Leipzig kam, um noch juristische Vorlesungen zu hören und sich deshalb inscribirenzu lassen, war er, da sich herausstellte, daß er noch nicht deponirt hatte, genöthigt sich dem Ritusder Deposition noch nachträglich zu unterwerfen. *)

*) Gersdorf, Dio Rectoren der Universität Leipzig (Leipzig 18G9) 105.