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1 (1909) Die Immatrikulationen vom Wintersemester 1559 bis zum Sommersemester 1634
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VI. Die Eidesleistung. Obwohl die ältesten Statuten den Rector verpflichteten, Niemandenin die Matrikel einzuschreiben, der nicht vorher den Eid geleistet hatte, so war er doch berechtigt,Knaben, deren Alter und Verständnis den Eid nicht zuließen, nach vorhergegangener Belehrungüber ihre Pflichten zu intitulireu. Hatten sie das 13. Lebensjahr erreicht, wurden sie zum Eid zuge-lassen. Was seit langem Gewohnheit war, wurde durch die Statuten von 1543 als Gesetz anerkannt.War bis dahin nur selten ein Unvereidigter als solcher in der Matrikel bezeichnet worden, so werdenderen seit 1543, einige Semester ausgenommen, die Non Iurati regelmäßig kenntlich gemacht, indementweder zu ihrem Namen eininiuratus oder non iuratus gesetzt wird, oder auch die Iurati als solcheaufgeführt, die Non Iurati aber ohne Zusatz intitulirt werden, oder aber indem die Hinzufügung desAlters ohne weiteres erkennen läßt, daß der Inscribirte nicht den Eid ablegen konnte. Regelmäßigwerden die Iurati und Iniurati erst seit W. 1561 unterschieden. Erst seit diesem Semester läßt sicheine Statistik der Nichtvereidigten gehen. Diese Iniurati waren zum Tlieil Kinder, hei denen an einenUnterricht überhaupt noch nicht gedacht werden konnte. Andreas Göritz z. B. zählte 1 Jahr, Matthiasund Maximilian Göritz und Wolfgang Krell 2, Coelestin Göritz, Friedrich Kramm und Adolph Pfeiffer 3,Leonhard Badehorn 4, Sixtus Geringer 5 Jahre. Andere waren in einem Alter, in dem sie nureine Elementarschule besuchen konnten, wie Georg Badehorn und Petrus Zeidler, die 7, Elias Amer-bach, der 8, und Paul Eritzsclihans, der 6, Abraham Pfeiffer und Caspar Behem, die 10 Jahre altwaren. Wieder andere hatten bereits Aufnahme in die Thomasschule, also eine höhere Schule derStadt, gefunden, wie Johann Am Ende, Heinrich Graun, Johann Kündiget - , Thomas Lehmann, LaurentiusRudel u. a. m. Noch andere genossen den Privatunterricht eines Leipziger Magisters, waren bei ihmin Kost und Wohnung oder blieben im elterlichen Hause. Viele andere endlich kehrten nach ihrerAufnahme in die Matrikel nach der Heimath zurück. Ein sehr beträchtlicher Tlieil der Iniurati, wienachgewiesen werden kann, ist überhaupt niemals zur Vereidigung gelangt und nicht Student imjetzigen Sinne des Wortes geworden. Doch auch wer den akademischen Eid geleistet hatte, warnicht immer als Student anzusehen. Er hörte noch keine Vorlesungen, blieb im Unterricht einesHauslehrers oder einer Schule in Leipzig oder in seiner Heimath. Es wird dies verständlich, wennwir in Betracht ziehen, daß die alten Statuten eine Vereidigung bereits mit vollendetem 13. Lebens-jahre gestatteten. Die neuen Statuten von 1620 haben in dieser Hinsicht eine Acnderung getroffen.Sie bestimmen, daß die Vereidigung erst mit vollendetem 17. Lebensjahre vorgenonnnen werdendurfte. 1 ) Jüngere Studirende sollten durch Handschlag zur Beobachtung der Statuten verpflichtetwerden. Da die Statuten in der Regel nur gesetzlich festlegen, was gewohnheitsmäßig schon bestand,so darf man aunehmen, daß das Hinausschieben der Eidesmündigkeit auf das vollendete 17. Jahrschon einige Zeit vorher eingetreten war. In der Folge hat man sich jedenfalls an die Statuten von1620 gehalten. So wurde Philipp Heinrich Mals Lipsiensis als Iniuratus im S. 1632 in die Matrikeleingetragen. Zu dem Inscriptionsvermerk ist später hinzugesetzt worden:inscriptio renovata etpraedictus Malsius observantiam statutorum stipulata manu promisit 11.1). Schvendcndörffer anno1636, sed ob non completum aetatis annum 17. non iuravit. Es gab daher unter den Universitäts-verwandten in der Folge drei Gruppen, die Iniurati, ferner die durch ein GehorsamsversprechenVerpflichteten und endlich die Iurati. Die Iniurati kamen zum überwiegend größten Theile alsUniversitätshörer nicht in Betracht. Von denen, die durch ein Gehorsamsversprechen der Hochschuleverpflichtet wurden, hörten sicherlich die älteren bereits öffentliche Vorlesungen, denn nach denStatuten von 1620 hatte der Rector die Pflicht, von ihnen, sobald sie das 17. Lebensjahr erfüllthatten, den Eid zu verlangen. Die Iurati bildeten, mit Ausnahme der Universitätslehrer und Beamten,der Angehörigen gewisser mit der Universität in Beziehung stehender Gewerbe und einer Anzahl vonPersonen, die aus irgendeinem Grunde die Immatrikulation nachsuchten, oder denen sie als Ehre

1 ) Statuta Academiae Lipsiensis antiqua, nova et novissima, Hdsclir. Univorsitätsarchiv C16 I\ap. 8.

DIE IÜNGEKE MATRIKEL D. UK1V. LEIPZIG X. g