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1 (1909) Die Immatrikulationen vom Wintersemester 1559 bis zum Sommersemester 1634
Entstehung
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XLVIII
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von einem Lehrer beibrächten, der sie in Leipzig oder auch anderswo unterrichte. Es solle dabeivöllig gleichgültig sein, wo sic ihren Wohnsitz hätten, und in welcher Trivialschule sie in Leipzigunterrichtet würden.

Dieser Beschluß mußte, um Gesetz zu werden, die Bestätigung durch das öffentliche Konzil derUniversität erhalten. Doch dieses, am 15. März 1579 berufen, konnte sich nicht entschließen, in dieserwichtigen Angelegenheit eine Entscheidung herbeizuführen. So blieb zunächst alles beim Alten. Nachwie vor wurden Kinder in Menge in die Matrikel aufgenommen. Nur in einer Hinsicht trat eineAenderung ein. Der der Universität zu leistende Eid wurde auf Drängen des Kurfürsten August imJahre 1579 als nur für die Zeit der Anwesenheit an der Universität gültig erklärt und in seinemWortlaut dahin abgeändert. 1 ) Daraus folgerte mit Nothwendigkeit, daß jeder, der Leipzig verließund später zu Studien- oder Lehrzwecken dahin zurückkehrte, bei seiner Wiederaufnahme in dieUniversität von neuem vereidigt werden mußte. Daß man diesen Grundsatz streng durchführte, darfbezweifelt werden. Es lag schon deshalb der Hochschule nichts an einer solchen Neueintragung undNeuvereidigung früherer Mitglieder der Universität, als jene nach dem Herkommen in der Regelkostenlos erfolgte. Dann aber hat sie trotz der Aenderung des Eides den früher geäußerten Stand-punkt festgehalten, daß wer weiter studirte oder sich als Lehrer den Wissenschaften widmete, wenn erLeipzig verließ, zwar nicht im Genüsse der Privilegien der Hochschule blieb, ihrer aber wiedertheilhaftig wurde, wenn er zu wissenschaftlichen Zwecken nach der Universitätsstadt zurückkehrte.Schon früher ist es vereinzelt vorgekommen, daß, wenn Jemand die Universität verließ, um sich einemanderen Berufe zuzuwenden, dann aber zu ihr zurückkehrte, von neuem die Inscription nachsuchte.So heißt es von Johannes Gebel Halleusis, der im S. 1572 eingetragen wurde:iterum est inscriptusanno 157Jf. Rectore III. D. Mosbach. Seit dem Jahre 1579 aber achtete man, schon um den Streitig-keiten , die in solchen Fällen wegen der Zugehörigkeit zur Hochschule mit den Behörden entstehenkonnten, vorzubeugen, strenger darauf, daß eine neue Vereidigung dann vorgenommen wurde, wennder sich von neuem Meldende nicht nachweisen konnte, daß er in der Zwischenzeit sich dauernd mitStudien beschäftigt hatte.

So heißt es von Christian Becker, der im S. 1614 als Muratus inscribirt wurde und imW. 1626 den Eid ablegte:Anno 1633 Philippo Muliero renovari curavit inscriptionem iuramentodenuo praestito, von Johannes Krügelstein Altenburgensis, der imS. 1602 als Muratus immatrikulirtund unter dem Prorector Hackelmann vereidigt wurde:quod iur amentum renovatum sub R. D.Zeidlcro 1637, von Johannes Martin Lipsiensis, der im S. 1599 als Muratus eingetragen und imRectorate des Franz Romanus 1607 vereidigt wurde:iteratam sui nominis immatriculationem honesteambivit eamque redemit 1 fl 3 #r. i W1627. Es kommt sogar vor, daß Jemand den Eid zweimalwiederholt. Paul Albert Servestanus wurde im S. 1621 unter Ablegung des Eides Mitglied derUniversität. Er schwur nochmals 1650 und 1657. Ohne Zweifel handelt es sich bei diesen erneutenVereidigungen um solche Personen, die das Studium aufgegeben und sich einem praktischen gelehrtenBerufe, abgesehen vom Lehramte, zugewendet hatten, oder Kaufleute oder Soldaten inzwischen gewesenwaren. Ein Grund für die Erneuerung der Immatrikulation wird gelegentlich einmal angegeben.Melchior Graman von Erfurt wurde im S. 1616 alsDr. med. inscribirt. Es heißt zu seiner Eintragung:post reditum in Academiam immatriculatio renovata R. JJ. Rreibisio, solvit 1 / 2 afl. Seine Immatri-kulation war also bei seinem Weggange als erloschen angesehen worden, weil er vermuthlich sich derAusübung des ärztlichen Berufes zugewandt hatte. Ob eine feste Regel bei alledem bestandenhat, bleibt ungewiß. Wie dem Ermessen des Rectors, so ist eine Neuimmatrikulation wohl auchdem Belieben des früheren Studenten, der nach Jahren an die Hochschule zurückkehrte, überlassengeblieben.

') Siehe S. XVII.