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1 (1909) Die Immatrikulationen vom Wintersemester 1559 bis zum Sommersemester 1634
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der Universität ausgestoßen werde oder freiwillig das Studium aufgebe. Als Angehöriger derLeipziger Universität habe insbesondere auch jeder noch zu gelten, der, wo er auch immer sei,sich mit den Wissenschaften beschäftige, wer z. B. an einer höheren Schule Anstellung findeoder sich an eine andere Universität begebe, um dort weiter zu studiren oder als Lehrer aufzutreten.Sobald er, sei es nur vorübergehend oder auch dauernd, nach Leipzig komme, müsse er, da er einGlied der Universität sei, auch ihre Privilegien genießen. 1 ) Die städtischen Behörden haben sichmit dieser Erklärung nicht zufrieden geben können, die den Kreis der Universitätsangehörigen weiterzog, als dies im Interesse der städtischen Gerichtsbarkeit und Verwaltung lag. Es nimmt dahernicht wunder, wenn es zwischen dem Rath und der Hochschule wegen der Zugehörigkeit einzelnerPersonen zur Universität fortdauernd zu Kämpfen kam.

Ein solcher Streit brach wenige Jahre nach der Erklärung von 1568 aus und veranlaßte dieUniversität, die Frage, wer als Mitglied der Universität zu betrachten sei, nochmals in Erwägung zuziehen. Ein Schüler der Thomasschule, Jakob Ebersbach aus Zwickau, war am 4. November 1577vom Rathe der Stadt Leipzig eingekerkert worden, weil er ein Mädchen vergewaltigt und geschwängerthatte. Die Universität verlangte die Auslieferung des Schuldigen, da jener als Vereidigter in dieMatrikel eingetragen, daher dem Universitätsgerichte unterworfen sei. Wohl wies der Rath anfangsdie Forderung der Universität zurück, indem er sich darauf berief, daß der Angeklagte zwar in dieMatrikel eingetragen worden sei, jedoch keine Vorlesungen an der Universität gehört, sondern nurden Unterricht der Thomasschule genossen habe, gab aber zuletzt nach, freilich nicht ohne bittereKlage darüber zu führen, daß die Hochschule ihre Privilegien auf immer weitere Kreise auszudehnenbemüht sei. Mit Rücksicht auf die Beschwerde des Rathes und in Anbetracht der vielen Schwierig-keiten, in die dieHochsckule durch die unbeschränkte Immatrikulation von Personen, die ihrer Privilegientheilhaftig wurden, gerieth, berief der Rector des W. 1577 das Konzil, die Decane und ihre Adjunktenauf den 11. Dezember und schlug eine Einschränkung der Immatrikulation vor. 2 ) Da die Immatri-kulationsgebühren sehr erheblichen Gewinn brachten, so regte sich entschiedener Widerstand. Mankam zu keiner Einigung. Bei einer zweiten Versammlung am 2. März 1578 traten sich zwei Meinungengegenüber. Die einen wünschten nur die Immatrikulation solcher Personen, die, reiferen Alters, dendurch die Statuten vorgeschriebenen Eid leisten konnten, die in Leipzig blieben und nicht anders-wohin in eine Trivialschule zurückkehrten, auch nicht die Thomasschule besuchten, sondern an derUniversität öffentliche Vorlesungen zu hören im Stande waren. Sie beriefen sich darauf, daß dies zuBörners Zeit allein üblich gewesen sei und im Einklänge mit der von Herzog Moritz im Jahre 1543gegebenen Reformation und mit den ältesten Statuten der Hochschule stehe. Die anderen behaupteten,daß eine solche Beschränkung der Immatrikulation weder durch die Privilegien der Universität nochdurch Kaiser Friedrichs I.Authentica Habita gefordert werde. Das StatutDe non recipiendis sineiuramento gestatte ausdrücklich die Immatrikulation von Kindern. Wolle man diese fortan aufgeben, sowürde man Aergernis bei vornehmen und angesehenen Leuten erregen, die um der Ehre willen ihreKinder in die Matrikel einschreiben ließen. Vergeblich hielt man ihnen entgegen, daß das erwähnteStatut ausdrücklich erkläre, der Universitätseid dürfe nicht von Kindern geleistet werden. Vergeblichwies man auf die Schwierigkeiten hin, die dem Rector durch die Verleihung der Universitätsprivilegienan Personen erwüchsen, die zur Universität in keinem näheren Verhältnisse stünden. DieMehrheit wollte von einer Aenderung der bisherigen gewinnbringenden Gewohnheit nichts wissen.Ja, sie forderte noch mehr. Während bisher nur die Iurati als im Genüsse der Privilegien befindlichangesehen wurden, beschloß sie, daß fortan alle Intitulirten der Privilegien theilhaftig sein sollten,gleichgültig, ob sie alt genug seien, den Eid zu leisten oder nicht, vorausgesetzt, daß sie ein Zeugnis

D Liber actorum Academiae Lipsiensis im Archiv der Universität E 5 Bl. 216'.

2 ) Liber actorum Academiae Lipsiensis im Archiv der Universität E 5 Bl. 484' ff.