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1 (1909) Die Immatrikulationen vom Wintersemester 1559 bis zum Sommersemester 1634
Entstehung
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Je nach der Vermögenslage des die Immatrikulation Nacksuchenden wurde die Gebühr auchermäßigt oder ganz erlassen. Der völlig Unbemittelte wurde alspauper oder mit dem Zusatzegratisodergratis ob paupertatem eingetragen, doch wird gelegentlich auch der alspauper genannt, dessenZahlung sich auf wenige Groschen beschränkte. Im Allgemeinen nimmt die Zahl der Armen ah.Bei den Unvereidigten scheint man verhältnismäßig milde in der Forderung der Gebühr gewesen zusein. Kam es aber zur Vereidigung, so verlangte man in der Regel die volle Gebühr. Daher findetsich sehr häufig der Zusatz:iuravit et numeravit ordinarium, hoc est 1 / 2 flor. Konnte einer auchbei der Vereidigung die volle Gebühr nicht entrichten, so wurde er häufig als Armer bezeiclmet.So findet sich zu Adam Möller Megagotterensis Thuringus, der schon als Armer im S. 1627 unvereidigt indie Matrikel eingetragen worden war, der Zusatz:iuravit D. Wilhelmo Schmuck IV. R. 1628, solvitinscriptionem tanquam pauper 6 yr

Befreit von den Gebühren blieben regelmäßig Diener und Beamte der Universität, wie Wolf-gangus Kühne, der Gehilfe des Notars der Universität. Auch den Söhnen der Professoren und verdienterVäter wurde gelegentlich die Gebühr erlassen. Andreas und Daniel Sennert von Wittenberg wurdenz. B. im S. 1626 wegen der Verdienste ihres Vaters unentgeltlich in die Matrikel eingetragen.

V. Wiederholung der Immatrikulation. War Jemand als Iniuratus in die Matrikeleingetragen worden und leistete nachmals den durch die Statuten geforderten Eid, so war anfangseine neue Inscription nicht notkwendig. Es genügte ein Zusatz des Rectors, der die Vereidigung vor-nahm, zur ursprünglichen Eintragung. Seit dem Ende des 16. Jahrhunderts kommt es jedoch vor, daßdie Vereidigung als eine neue Eintragung aufgefaßt wurde. Es ist namentlich der Rector Georg TobiasSchwendendörffer im S. 1632 gewesen, der zu dieser Neuerung schritt, ohne daß es ihm freilichgelang, sie fürs Erste einzubürgern. Wie schon der Rector Polycarp Leyser zu Ilenricus SchützLeucopetraeus n. 10 1 / 2 yn i S 1602 bemerkte:anno 1617 R. Doctore Polycarpo iterum nomen suumapud nos professus simul iuravit, so findet sich bei einer ganzen Reihe von Namen Unvereidigterder Zusatz:iuramentum praestitit Rectore Doctore Georgio Tobia Sahvendendörffero anno 1632 etsimid inscriptio renovata est. Noch hielt man eine neue Eintragung nicht für nothwendig. Erst inder Folge ist man bei der Vereidigung zu einer neuen Inscription geschritten.

Ungleich wichtiger als eine solche Wiederholung der Eintragung ist die Erneuerung desEides, die sich seit Anfang des 17. Jahrhunderts des öfteren findet. Von Anfang der Universität angalt die Meinung, wie wir weiter unten sehen werden, daß, wer der Universität den Treueid geschworenhatte, ihr für Zeit seines Lebens verbunden blieb und den Anspruch auf ihre Rechte und Freiheitennur dann verlor, wenn er ausgestoßen wurde oder aber freiwillig auf sie verzichtete . r ) Während z. B.die Universität Königsberg das akademische Bürgerrecht als erloschen betrachtete, sobald sein Trägerüber ein Jahr lang sich von der Stadt entfernte, und von dem zu ihr Zurückkehrenden eine Wieder-holung des Eides forderte, wurde in Leipzig anfangs jeder Inscribirte für alle Zeiten als Mitgliedder Hochschule betrachtet. Es konnten infolgedessen ärgerliche Streitigkeiten mit der Stadt nichtausbleiben, da sich Leute, die thatsächlich längst dem Studium den Rücken gewandt hatten und zuanderen Berufen übergegangen waren, Schwierigkeiten machten, wenn die bürgerlichen Behörden sievor ihr Forum zogen und ihre Berufung auf ihre Zugehörigkeit zur Universität mißachteten. Wieder-holt ist daher die Frage, wie lange Jemand als im Genuß der Universitätsprivilegien befindlich anzu-sehen sei, von der Universität wie von dem Rathe der Stadt behandelt worden. Zu einer Entscheidungkam es einmal am 15. Februar 1568. Damals erklärte sich die Universität dahin, daß jeder, der, alsIuratus in die Matrikel eingetragen, unter Leitung eines Lehrers sich den Studien bei einer den Statutenentsprechenden friedfertigen und wohlanständigen Lebensweise widme, so lange im Genüsse derPrivilegien befindlich betrachtet werden müsse, als er nicht wegen eines Vergehens ausdrücklich von

*) Erlcr, Die Matrikel der Universität Leipzig I p. LXIII.