Druckschrift 
1 (1909) Die Immatrikulationen vom Wintersemester 1559 bis zum Sommersemester 1634
Entstehung
Seite
XLV
Einzelbild herunterladen
 

xxxxv

Ende des 15. Jahrhunderts an Werth dem rheinischen Goldgulden gleichkommende Silberthaler, derVallensis oder Ioachimicus, der an Werth über dem rheinischen Goldgulden stehende ungarischeGulden, ferner Dickthaler, Reichsthalcr, Engclthaler, Ortlisthaler, französische, luccheser, ungarischeund spanische Kronthaler (coronati), Rosenobel, Dukaten u. s. f.

Vornehme Herren pflegten die Inscriptionsgebülir nicht in einzelnen Groschen, sondern ineiner stattlichen Silber- oder Goldmünze darzubringen oder auch durch ein werthvolles Geschenk zuersetzen. So zahlte im W. 1573 Hugo von Schönburg-Waldenburg 2 mp, imW. 1619 Veit von Schön-burg-Waldenburg 1 1 / 2 Joachimsthaler, Herzog Ulrich von Dänemark imW. 1593 4 Gulden in Gold,Herzog Johann von Mecklenburg im S. 1577 3 Kronthaler, Heinrich von Rantzau im S. 16241 l 2 Rosenobel (dimidiata rosa nobilis), die Herzöge Johann Casimir und Johann Ernst von Sachsenim S. 1578 je zwei spanische Doppeldukaten, Caspar und Moritz von Sebottendorf im S. 1568je 1 / 2 französischen Kronthaler, der Freiherr Anarchus Friedrich von Wildenfels im S. 1565 einenspanischen Kronthaler, der 32 Groschen galt. So fand sich Herzog Philipp von Pommern mit demGeschenk eines vergoldeten Bechers ab. Einen solchen Becher gab auch Friedrich von Schönburg-Waldenburg im W. 1616 für sich und seine beiden Brüder, während im S. 1612 die vier HerzogeFriedrich, Friedrich Wilhelm, Johann Philipp und Johann Wilhelm von Sachsen der Universitätanstatt der Gebühr einen vergoldeten Doppelbecher überwiesen.

Wiederholt werden auch Zahlungen in zwei Sorten Münzen angegeben. Friedrich Frobergervon Leipzig und Theophil Landgraf!' von Leipzig haben im S. 1629 ein jeder 1 / 4 Goldgulden und1 / 4 mp gezahlt. Vermuthlich gab der Rector die Geldstücke einzeln an, weil er den Kurswerth nachden üblichen Groschen im Augenblick zu bestimmen nicht im Stande war.

In vielen Fällen wird eine Summe für zwei oder mehrere Immatrikulirte angegeben. Es istdies üblich bei Verwandten, die gleichzeitig die Hochschule bezogen, oder bei hohen Herren, die mitihrem Namen auch die ihres Studienleiters und ihrer Diener in die Matrikel eintragen ließen. DerLeipziger Andreas Christian Pantzer entrichtete z. B. für sich und seine beiden Brüder im S. 16292 ß t p 18 gr., der Herzog Jakob von Kurland zahlte im W. 1620 für sich, seinen Ephorus, zwei Dienerund zwei Knaben, die die Thomasschule besuchten, 4 Joachimsthaler, Wilhelm von Erffa im S. 1612für sich und seinen Lehrer 1 1 I 2 mp, der Wittenberger Magister Valentin Fesenbeccius aus Ohrdrufim S. 1569 für sich, zwei Herren von Werther und einen Herrn von Vitzthum 1 Doppeldukaten.Gehörten die Immatrikulirten, die zusammen ein Geldstück zahlten, derselben Nation an, so machte derZahlungsvermerk keine Schwierigkeiten. Er wurde zu einem der Namen gesetzt und dabei angegeben,daß die Zahlung für mehrere nachfolgende Personen gelte. Schwieriger wurde die Eintragung, wenndie zusammen gehörenden und zahlenden Personen verschiedenen Nationen angehörten. Hier und dahat man die Inscriptionsgebülir getheilt. Der im S. 1576 inscribirte Graf Otto von Mansfeld z. B.erscheint in der Matrikel mit einer Gebühr von 2 Gulden. Neben seinem Namen befindet sich aberdie Bemerkungdedit tres, sed unus ascriptus est in duobus ipsius ministris, qui fuerunt in diversisnationibus. In anderen Fällen wurde bei dem Namen des zahlenden Herrn bemerkt, daß die Zahlungfür seinen Begleiter, der bei einer andern Nation inscribirt worden war, mit gelte. So findet sich beidem Immatrikulationsvermerk des Friedrich von Nostitz im W. 1564 der Zusatz:Hie pro se etministro sua Ambrosio Penner Vienensi, cuius nomen infra Bavaros invenies, dedit 1 aureum Panno-nicum. Bei dem Namen solcher Intitulirten, die in die Zahlung eines andern, der zu einer andernNation gehörte, eingeschlossen waren, wurde dann ein Zusatz gemacht, aus dem man ersah, daß ernicht unentgeltlich intitulirt worden war. Zu Georgius Dobricius Ranstadtensis ist z. B. im S. 1606bemerkt worden:pro quo solverunt nobiles a Salhausen. Bei der Herausgabe ist die von mehrerengleichstehenden Studenten gezahlte Summe zu gleichen Theilen den einzelnen zugeschrieben worden.Zahlte ein vornehmer Herr für sich und die Seinen, so habe ich dies bei den Namen der in die ZahlungEingeschlossenen zum Ausdruck gebracht, indem ich auf die Zahlung des Herrn hinwies.