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1 (1909) Die Immatrikulationen vom Wintersemester 1559 bis zum Sommersemester 1634
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Intitulirtcn Angehörigen als solchen genannt. Es ist immer als eine Ausnahme zu betrachten, wenneiner der in die Matrikel Eingetragenen, wie Caspar Albert Lubenensis Silesius, als famulus Rudolphia Gersdorff, oder Johannes Pfeifer Svibusiensis als chymicus bezeichnet wird. Sicher ist die Zahldieser wohl zur Korporation, nicht aber auch sämmtlich zu den Studirenden gehörenden Intitulirtennicht unbeträchtlich gewesen. Der Brauch, um des Gewinnes willen alle möglichen Leute zuimmatrikuliren, hat nicht nur häufig zu Streitigkeiten mit den städtischen Behörden geführt, derenIurisdiction durch das starke Anwachsen der Angehörigen der privilegirten Korporation beschränktwuirde, sondern rief zuletzt auch den Widerstand der Studirenden selbst hervor. Forderte doch eineim Jahre 1742 dem Landtage übergebene Beschwerde der Studenten über die Professoren zu Leipzig,daß man nicht promiscue alle Bedienten, Kaufmanns-Diener und Schneider inscribire, wie bishergeschehen. Denn wenn ein liederlicher Kerl nicht gut thun will, so läßt er sich vor 5 Thaler inscribirenund hernach geht er mit Kraam-Waren hausiren herum zur Schande aller Studiosorum, ob er gleichnicht seine Inscription exponiren kann. Fiat ums Geld. *) Wie wir aus der Matrikel nicht mitSicherheit erfahren, wer von den Eingetragenen Student war, so hören wir leider auch nichts überdas Studium derer, die sich wirklich den Wissenschaften widmeten. Einmal, im W. 1601, wird einPetrus Pauli als mathematum studens angeführt. Es handelt sich dabei um eine Ausnahme, die wohl, dadurch herbeigeführt wurde, daß eine solche Beschränkung auf ein einzelnes Fachstudium damalsnoch zu den Seltenheiten gehörte.

5. Zusätze zu dem Immatrikulationsvermerk und nachträgliche Einschrei-bungen. Gelegentlich wird der verwandtschaftlichen Verhältnisse des Inscribirten gedacht. Warer der Sohn, Neffe oder Enkel eines Professors der Universität oder der Sohn eines hohen Beamtendes Landesfürsten, so pflegte man dies zu bemerken. Brüder, die in demselben Semester intitulirtwurden, wie auch nahe Anverwandte werden als solche kenntlich gemacht. Nicht selten findet sichder Zusatz , fratres, ,froires germani,gemelli oderpatrueles. Wurden zwei Studirende desselbenNamens in demselben Semester in die Matrikel eingetragen, so wuirde der ältere von dem jüngerenals maior vom minor unterschieden. So verzeichnet die Matrikel im S. 1627 einen Balthasar Rohrmannmaior Strehlensis Silesius und einen Balthasar Rohrmann minor Strehlensis Silesius. Ob man andieser Regel streng festgehalten hat, bleibt allerdings dahingestellt. Es ist daher, wenn eine Ein-t tragung in demselben Semester wiederkehrt, zweifelhaft, ob der Rector den Zusatz vergessen oder

ein und dieselbe Person zweimal eingetragen hat. Wenn ein Intitulirter gelegentlich als iuniorbezeichnet wird, ohne daß ein anderer in demselben als senior erscheint, so handelte es sich darum,ihn von einer gleichnamigen angesehenen Persönlichkeit in der Stadt, in den meisten Fällen wohlvon seinem Vater, zu unterscheiden.

Einmal wird bei einem der Immatrikulirten ein körperliches Gebrechen erwähnt, das ihnnach den Anschauungen der Zeit von einer wissenschaftlichen Tliätigkeit hätte ausschließen sollen.Im S. 1619 wuirde Andreas Beck aus Lützen inscribirt. Der Rector fügte der Eintragung bei, daß derIntitulirte blind w T ar. Beck hat übrigens alle Schwierigkeiten, die sich seinem Streben nach einerhöheren Bildung entgegenstellten, siegreich überwunden. Am 1. Juli 1620 wurde er Baccalar.Fast von frühester Jugend an blind, so bemerkt der Decan Johannes Klinger in der philosophischenMatrikel zu diesem Jahre, war er immer ein so fleißiger und aufmerksamer Schüler gewesen, daßer bei der Prüfung sowohl durch die schriftliche Arbeit als auch durch die Beantwortung der an ihngerichteten Fragen die auf ihn gesetzten Hoffnungen der Examinatoren in reichem Maße erfüllte.Schon am 25. Januar 1621 wurde ihm die Magisterwürde zu Theil.

Häufig finden sich dann zu den Eintragungen Zusätze, wenn es gilt, die Befreiungvon der üblichen Gebührenzahlung zu rechtfertigen. Es ist dies namentlich bei der großen Anzahl

*) Handschriftlich im Universitätsarchiv, Punkt XXVIII.