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1 (1909) Die Immatrikulationen vom Wintersemester 1559 bis zum Sommersemester 1634
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in einen Picropoltus u. s. w. Im Allgemeinen aber nahm das Bestreben, den ehrlichen deutschenNamen mit den Falten eines klassischen Mantels zu umhüllen, im 17. Jahrhundert ab.

3. Die Heimathsangabe. Mährend im 15. Jahrhundert der Heimathsort meist mit derPräposition de, im Beginn des 16. Jahrhunderts auch mit ex angegeben wurde, erscheint er seit derMitte des 16. immer mehr in der adjectivischen Form auf ,,-iensis und ,,-ianus, wenn auch gelegentlichdie ältere Art der Heimathsangabe wieder vorkommt. Die Ortsnamen erhalten entweder eine lateinischeEndung oder werden auch ganz latinisirt, zum Theil mit großer Willkür, so daß der Nachweis desOrtes häufig sehr erschwert wird. Nur selten wird einmal die Heimath deutsch bezeichnet, z. B.Badehorn Sigism. von Grossenhain oderMylius loh. Casp. von Neumarck. In einzelnen Fällen,zumal wo cs sich um unbekannte ausländische oder sehr kleine deutsche Orte handelt, aus denen dieInmiatrikulirten stammten, begnügte sich der Rector mit der Angabe des Landes. Vielfach, vor allembei kleineren Orten oder bei solchen, deren Name häufiger vorkam, wurde der Name des Landeshinzugesetzt. Beide Namen erscheinen dann entweder im Adjectiv, z. B.Waldenburgensis Silesiusoder es wird dem Ablativ des Städtenamens der Ländername im Adjectiv hinzugefügt, z. B.BregaSilesius oder die nähere Bestimmung des Ortes wird durch einen Zusatz mitex oderpropegegeben, z. B.Fleischmann Wolfg. Langenweißensis ex comitatu Schwartzburgensi,Beissel loh.Wurzbachensis prope Lobeustein et Schlaitz.

Nicht selten kommt es vor, daß sich bei einem Imnmtrikulirtcn zwei Ortsangaben finden.Es handelt sich dann um einen kleinen Ort, der durch die Hinzufügung eines größeren näher bestimmtwerden soll. Gehen die Angaben der Heimath in der Matrikel und in den Promotionslisten auseinander,so rührt dies in der Regel daher, daß der sich Meldende einmal den kleineren Geburtsort, das andereMal den diesem zunächst liegenden größeren Ort als Heimath angab.

Als Heimath wird der Regel nach nicht der letzte Aufenthalt, wie lange er auch gedauerthaben mag, oder der Wohnsitz der Eltern, sondern der Geburtsort genannt. Dieser allein war ent-scheidend für die Zugehörigkeit zu einer der vier Nationen. Es geht dies deutlich aus verschiedenenspäteren Correcturen der Immatrikulationen hervor. So wurde W. 1561 der einer Leipziger Familieungehörige Hnr. Scheibe iun., ein achtjähriger Knabe, als Lipsensis inscribirt. Der Rector Glining,unter dem er nachmals vereidigt wurde, setzte hinzu:hic, quia natus fuit Francofurti ad Oderam,referendus est inter Saxoncs. Im W. 1568 wurde der Dr. med. Schröter aus Weimar mit vier Söhnen,von denen drei in Jena, einer, Philipp Jacob, in Wien geboren worden war, bei der meißnischenNation immatrikulirt. Die Eintragung Philipp Jacobs wurde aber nachmals corrigirt. Er wurde alsAustriacus zu den Bayern gesetzt.

4. Der Stand der Immatrikulirten. Es war Sitte, daß, wenn der Studirende dem Adelangehörte, oder wenn er an einer anderen Hochschule schon eine akademische Würde erworben hatte,dessen bei der Einzeichnung in die Matrikel gedacht wurde. Besonders geehrt fühlte sich die Hoch-schule, wenn sie Angehörige des hohen Adels unter ihre Mitglieder aufnehmen konnte. Für die Zeitvon 15591634 nennt uns die Matrikel unter den Studenten 6 Herzoge von Sachsen, 3 Herzoge vonBraunschweig-Lüneburg, 3 Herzoge von Mecklenburg, einen Herzog von Pommern, einen Herzog vonKurland, einen königlichen Prinzen von Dänemark, 4 Fürsten Radziwill, ferner 12 Grafen von Schön-burg, 4 Grafen Reuß, 3 Grafen von Mansfeld, je einen Grafen von Schwarzburg, Solms-Braunfels,Stolberg und Gleichen.

Sitte war es, solche Studenten aus fürstlichen Häusern mit dem Purpur des Rectors zu schmücken.Die von Herzog Moritz bestätigten Statuten von 1543 nehmen ausdrücklich Rücksicht auf diesenBrauch. : ) Es wurde dabei das Statut, wonach der Rector mindestens 25 Jahre alt sein mußte, außerKraft gesetzt und dem Rector ein Professor beigeordnet, der als Prorector die Amtsgeschäfte zu führen

1 ) Zarncke, Die Statutenbücher der Universität Leipzig (Leipzig 1861) S. 77.