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man in zwei Gruppen Iurati und Non Iurati und führte die Mitglieder der Nationen alphabetischnach dem Vornamen oder nach der Zeitfolge geordnet auf. Bald trennte man die Vereidigten nichtvon den Unvereidigten, ordnete sie alphabetisch nach dem Vornamen oder beließ es hei der chrono-logischen Anordnung. Doch hat man sich nicht entschließen können auf die Einteilung der Nationen,die ja eine Grundlage der ganzen Universitätsverfassung bildete, zu verzichten und den Tag derImmatrikulation in die Matrikel einzutragen.
2. Die Nationen. An der Eintragung der Mitglieder der Universität in Sachsen, Meißner,Bayern und Polen, wie sie in Anlehnung an die Einrichtungen der Prager Hochschule von Anbeginnder Universität an statutenmäßig bestimmt worden war l ), hat man auch fernerhin festgehalten. DieGrenzen der Nationen waren durch die Verordnung des Herzogs Georg von Sachsen im Jahre 1520mit Rücksicht auf die erhebliche Verschiebung, die in Folge neuer Universitätsgründungen in demBesuche der Universität durch die Angehörigen der vier Nationen eingetreten war, von neuemgezogen worden, und hei diesen Grenzen ist es in der Folge gehlieben. 2 )
Trotz alledem fand auch weiterhin hinsichtlich mancher Gegenden ein Schwanken statt.Streitig blieb vielfach die Zugehörigkeit der alten Reichslaude, des Eger- und Ascherlandes, wie desVogtlandes. Die Egerländer werden, da ihrelleimath an die Krone Böhmens nur verpfändet, nicht abermit ihr völlig vereinigt war, als Bayern, gelegentlich aber doch als Polen angesehen. Auch bei den säch-sischen undoherfränkischeu Vogtländern, den Varisci oder Narisci, war man häufig unentschieden, ob mansie zu den Meißnern oder Bayern rechnen sollte. Dasselbe war bei den reußischen Unterthanen derFall. Ja, Johannes Alberti aus Lohenstein, der zu den Meißnern geschrieben worden war, verlangteals Pole angesehen zu werden. Er machte, zweifelsohne mit Unrecht, dafür geltend, daß die GrafenReuß Lehnsleute der Könige von Böhmen seien. Zweifelhaft erschien auch die Zugehörigkeitmancher Orte, die an der Grenze des herzoglich sächsischen Gebietes und des Kurkreises, und obwohlgerade hierüber 1551 eine Entscheidung getroffen worden war 3 ), am Harz auf der Grenze dermeißnischen und sächsischen Nation lagen. Auch über die Zugehörigkeit einiger Orte an derGrenze zwischen der Lausitz und der Markgrafschaft Meißen blieben die Ansichten der Rectorenschwankend.
Häufig genug wurden die Inscribirten lediglich aus Unaufmerksamkeit bei einer falschenNation eingeschrieben, sei es, daß der Rector die Bestimmungen außer Acht ließ, daß der Geburtsortfür die Nation entscheidend war, nicht aber der letzte Aufenthalt, sei es, daß er hinsichtlich derZugehörigkeit des Geburtsortes zu einer der Nationen irrte.
In vielen Fällen blieb es gleichgültig, ob der Immatrikulirte der einen oder der anderenNation zugezählt worden war. Wenn er aber einen Grad erwarb und die akademische Laufbahn ein-schlug, stellte sich alsbald die Nothwendigkeit heraus, festzustellen, zu welcher Nation er gehörte,da bei Besetzung der Collegiaturen und Professuren, wie bei der Vertheilung der Universitätsämterdie Zugehörigkeit zu einer bestimmten Nation in Frage kam. Daher haben wir häufig bei EintragungenZusätze hinsichtlich der Nation, während in anderen Fällen Correcturen unterlassen worden sind.So heißt es bei Fabricius Job. Dantiscanus. S. 1568 M 166: „ Hic inter Polonos debebat referri “, beiRösler Christoph. Wonsidelen. S. 1564 M 106: „Me inter Bavaros referendus bei Listenius Jac.Lindenau. S. 1612 M289: „Me est Luscdus, pertinet ad nationem Polonicam “. Zu Klinckenvogel Alex.Egran. i. S. 1584 P 23 hat eine andere Hand die Bemerkung gemacht: „ad Bavaros referendus“.Ein anderer Klinckenvogel S. 1627 P 7 ist unter den Polen geblieben. Irrtkümlicker Weise ist er alsEgranus Bilesius bezeichnet worden. Im W. 1580 wurden die Brüder Johannes und Michael Sckultes
1 ) Erler, Die Matrikel der Universität Leipzig I p. XXIII.
2 ) Erler, Die Matrikel der Universität Leipzig I p. XXXV.
s ) Erler, Die Matrikel der Universität Leipzig I p. XXXVII.