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1 (1909) Die Immatrikulationen vom Wintersemester 1559 bis zum Sommersemester 1634
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Forderung aufstellten, daß niemand zur Promotion zugelassen werde, der nicht in die Matrikel derUniversität eingetragen sei, so lag es nahe, daß man über die Immatrikulation, wie auch über dieDeposition Zeugnisse ausstellte, che es dem Studirenden, dessen Name bei den Einzeichuungen in dieMatrikel ausgefallen war, ermöglichten, den Nachweis der Immatrikulation zu erbringen und seinenachträgliche Eintragung herbeizuführen.

Beispiele für solche Nachträge sind zahlreich vorhanden. So heißt es bei Andreac Joh.Neostaden. Var.:in describendo omissus, per testimonium 3. Octobris ao. 1619 acceptum inscriptionemprobavit, bei Baumann Christ. Torgen. W. 1606: omissus, a Prorectore Preibisio D. huc relatus,quia tunc temporis cornua deposuisset, bei Dreher Sebast. Lipsien. S. 1600:ommissus fuit inIsinphane, ut ostendit testimonium depositionis, bei Pickel Joh. Sangerhusan. S. 1620:in describendoomissus per testimonium a Dno. Vincentio Schmuccio acceptum probavit insmptionem, iur. P. D. Joh.Zeidlero 26. II. 1629, hei Neuber Geo. Chenmicien. S. 1634:.attestante Joh. Klipstein depositoreinitiatus in hoc Pectoratu, sed ab illo ut famulus ex incuria praeteritus fuit, iur. R. f. Andr. Pivino1639, bei Ulrich Christoph Cygnaeus S. 1619:inter describendum omissus testimonio exhibitoprobavit se membrum Academiae nostrae ideoque iur. Dno. Wilh. Schmuck III. R., bei Straube Casp.Martisburg. W. 1626:allatis schedulis depositoriis sui inscriptionem probavit , iur. R. D. EnochHeiland. Nicht immer scheint bei der nachträglichen Eintragung ein schriftliches Zeugnis verlangtworden zu sein. Man hat sich an der Versicherung, daß die Inscription stattgefunden habe, genügenlassen. So bemerkt der Rector zu Wolffgruber Geo. Hirschberg. Siles. :inscriptum se fuisse dixit subIJodore Preibisio, sed nomen invenire non potui , ideoque de novo inscriptus est.

Leicht konnte es auch geschehen, daß der Rector, wenn es sich um einen Nachtrag wegengeleisteten Eides oder wegen Vollzahlung der Inscriptionssumme handelte, den Namen des Immatri-kulirten aus dem Grunde nicht aufzufinden vermochte, weil jener bei einer falschen Nation ein-gezeichnet worden war, und daß er irrthümlicher Weise annahm, die Inscription habe überhauptnicht stattgefunden.

So wird zu Roth Casp. Säten. S. 1619 bemerkt:inter describendum omissus probavit se mem-brum Academiae nostrae, et iur. D. Willi. Schmuck III. R. 5. V. 162.1/. Roth war aber nicht vergessenworden. Er hatte als Roth Casp. Saden. im W. 1618 bei der polnischen Nation seinen Platz gefunden.Auch Pufendorf Joh. Waldenburg. W. 1618 wird elf Jahre später mit der Bemerkung nachgetragen:,fuit omissus , ideo ad petitionem eius matriculae insertus, idem praestitit iur amentum sub R. D. EnochIlcilando ao. 1629. Doch lag hier ebenfalls ein Irrthum vor. Pufendorf war im W. 1618 thatsächlichals Non Iuratus inscribirt worden, aber der Rector hatte ihn nicht unter die Meißner, sondern unterdie Polen gesetzt. Daher war er nicht aufzufinden gewesen.

Ganz abgesehen davon, daß bei der nach Schluß des Semesters stattfindeuden Einzeichnungleicht ein Name vergessen werden konnte, litt die Form der Eintragungen an einer gewissen Unüber-sichtlichkeit. Am besten wäre es gewesen, wenn man ohne Rücksicht auf die Nation die neu ein-tretenden Studenten mit Angabe des Iuscriptionstages und der Nation, zu der sie gehörten, chrono-logisch eingetragen hätte, oder wenn eine Scheidung in Iurati und Non Iurati für jedes Semestervorgenommen worden wäre. Versuche zu einer Aenderung der bisherigen Form im Sinne größererUebersichtlichkeit hat man seit S.1627 gemacht. Der Rector jenes Semesters, Johannes Behm, derdie neuen Matrikelbände B8 a und B8 b anlegte, nahm eine Theilung inQui iurarunt undQuinon iurarunt vor. In jeder Gruppe wurden die Mitglieder der vier Nationen aufgeführt, aber nichtwie bisher nach dem Tage der Immatrikulation, sondern alphabetisch nach dem Vornamen geordnet.Diese Aenderung beschränkte sich aber nur auf das eine Exemplar der Matrikel. In dem anderenblieb es bei der alten Anordnung. Die nächsten Rectoren erwiesen sich der neuen Form der Ein-tragung abhold. Als Behm im S. 1631 wieder Rector wurde, ließ er in beiden Matrikeln die neue Formwieder zur Anwendung bringen. Die Folge davon war ein Schwanken des Gebrauchs. Bald schied