XI
4. Die Immatrikulationsgebühr. Nach dem Jahre 1709 wird nur anfänglich dienach Stand und Vermögen wechselnde, seit S. 1697 überwiegend auf einen Thaler bemesseneImmatrikulationsgebühr angegeben. Von 1711 an ließ man sie regelmäßig aus, da andere Bücherüber sie Rechnung ablegten. Nach dem Schema der im Jahre 1720 angelegten Matrikel wurdeauf die Angabe der Gebühr überhaupt verzichtet.
5. Das Gehorsamsversprechen. Seit W. 1699 wurde von den Studirenden beimBeginn des Universitätsstudium nicht mehr ein Eid verlangt, sondern lediglich ein Gehorsams-versprechen. Mit welchem Alter die Zulassung zur Abgabe des Versprechens erfolgte, geht ausder Matrikel nicht hervor. Eine Bestimmung hierüber erschien wohl auch nicht vonnöthen, dadas Versprechen auch von solchen abgegeben werden konnte, die das 17. Lebensjahr noch nichterreicht hatten. Die Hauptsache war doch, daß der sich zum Studium Meldende die nöthige Vor-bildung hatte, um den Vorlesungen folgen zu können, und die wurde ihm entweder von demRector der Lateinschule, die er besucht hatte, durch ein Zeugnis bestätigt oder mußtedurch eine kurze Prüfung vor dem Rector nachgewiesen werden. Der Inscription hattedie Deposition vorauszugehen, deren Ceremonien im 18. Jahrhundert viel von derfrüheren Roheit verloren hatten. Wenn auch daher jetzt viele reifere Jünglinge sich erstbeim Eintritt in die Universität der Deposition unterwarfen, so fehlte es doch nicht an solchen,die als Knaben schon der Hochschule zugeführt wurden, um deponirt zu werden, dann aber wiederzur Lateinschule oder zum Privatunterricht zurückkehrten, um einige Zeit später, falls über ihreZukunft von den Eltern nicht anders bestimmt wurde, durch Ablegung des Gehorsamsversprechensin die Reihe der Studirenden einzutreten. Immer deutlicher beweist die Bezeichnung der Depositials „ Nondum Inscripti “ und die Gepflogenheit, daß man bei der Aufzeichnung der Depositi hin-sichtlich des Datums und der Nation auf Genauigkeit keinen Wert legte, daß man sie nicht alsStudenten ansah. Erst wenn sie später das Gehorsamsversprechen ablegten, wurden sie im wahrenSinne des Wortes eingeschrieben. Sie erscheinen also wie viele ihrer Vorgänger und der Iniuratizweimal in der Matrikel. Wer also alle Eintragungen und nicht die eingetragenen Personen zählt,der kommt mit der Matrikel selbst zu Ziffern, die bei Berechnung der Frequenz der Universitätzu Irrthümern führen müssen. Wie viele von den Depositi, deren Zahl im Sinken begriffen war,nachträglich inscribirt worden sind, läßt sich auf Grund des im Folgenden gegebenen Personen-registers berechnen: eine mühevolle Arbeit, bei der der Gewinn zu dem Aufwand an Zeit inkeinem Verhältnis stehen würde.
Eine Neuinscription solcher, die schon früher inscribirt worden waren, fand auch im18. Jahrhundert des öfteren statt. Es handelte sich um solche Personen, die nach Verlassen derHochschule später nach Leipzig wieder zurückkehrten, sei es, um ihre Studien fortzusetzen, seies, weil sie sich aus irgend welchem Grunde die Privilegien der Universität von Neuem erwerbenmußten. Neu war, daß man 50 Jahre nach der ersten Inscription eine Jubelinscription vornahm.Eine solche wurde z. B. bei Job. Mich. Barth von Schkeuditz im Jahre 1792, bei Christoph. Fridr.Burckhardt 1747, bei Car. Ilnr. von Dieskau im Jahre 1773 vorgenommen. Sie hat einmal, imS. 1743, wie oben erwähnt, bei dem Grafen Ernst Christoph von Manteuffel unter besonderenFeierlichkeiten stattgefunden. Die Facultätcn sind, wie das im Folgenden zu erwähnende Pro-kanzellarbuch der philosophischen Facultät beweist, diesem Beispiel gefolgt und haben nach50 Jahren das Diplom über die höchste Würde, die sie zu vergeben hatten, erneuert. Währendsich dieser Brauch bis zum heutigen Tag erneuert hat, ist jener wieder verschwunden.
III. Zusätze zu den Immatrikulationsvermerken. Nachträge der Rectoren wegenspäterer Ablegung des Gehorsamsversprechens kommen, wie schon seit dem Ende des 17. Jahr-hunderts, im 18. Jahrhundert nicht mehr vor, da man im Falle, daß die Inscription der Deposition,sei es auch nur um wenige Tage, folgte, den Depositus von Neuem als Inscriptus eintrug. Ein Zusatz