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Familiengeschichtliches Quellengut aus den Kölner Weiheprotokollen
Entstehung
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Laikal- in den Klerikalstand erfolgt durch eine ändere kirchliche Zeremonie,die der Bisdiof an dem Kandidaten des geistlichen Standes durch Ab.-schneiden der Haare an fiinf Stellen des Hauptes und durch Uebergabedes geistlichen Kleides vollzieht. Diese Handlung wird wegen desScheerens der Haare Tonsur (vom lateinischen tondere-scheeren) genannt.Die Tonsur selbst ist keine Weihe, da mit ihr noch keine geistliche Voll-macht oder kirchliche Gewalt, sondern nur die Aufnahme in den geistlichenStand und die Anteilnahme an den Vorrechten desselben verbunden ist,sodafj sie sich nur als Disposition auf den Empfang einer Weihe daistellt.Nach dem damaligen kirchlichen Recht waren die einzigen Vorbedingungenfür den Empfang der Tonsur die Kenntnis in den Grundwahrheiten desChristentums, der Empfang des hl. Sakramentes der Firmung, die begründeteHoffnung, dak der Kandidat im klerikalen Stande verharren werde, unddie Vollendung des siebten Lebensjahres (3.) Auch durch den Empfangder vier niederen Weihen übernahm der Kleriker noch keine für immerbindenden Verpflichtungen. Er konnte und kann auch, heute nodi ohnejede Sdiwierigkeit und Dispens jederzeit wieder in den laikalen Standzuriiekireien. Die Bindung auf Lebenszeit erfolgt erst durch den Empfangdes Subdiakonats, der ersten der drei höheren Weihen, die die Verpflichtungzum Cölibat in sich schlickt.

Während heute der Rücktritt eines Tonsuristeri oder Minoristen inden laikalen Stand eine Seltenheit darstellt, da die Erteilung der Tonsurund der niederen Weihen meistens in einem Alter erfolgt, in dem derKandidat bereits eine endgültige Berufswahl getroffen hat, empfingen da-mals die Scholaren die Tonsur in einem Alter, in dem in den seltenstenFällen eine für das Leben bindende Entscheidung angebracht und möglichwar Nicht selten war es der Fall, dag, wenn der Bischof zur Firmungkam, besonders an Orten mit Klosterschulen die Schüler nach Empfangdes Firmsakramentes zum Teil auch durch die Tonsur in dengeistlichen Stand aufgenommen wurden. Der Grund dafür mag zum Teilin einer Gewohnheit gelegen haben, die sich im Laufe der Zeit wohl ausder Praxis, kirchliche ßenefizien an junge Kleriker zu verleihen, heraus-gebildet hatte. Nach kirchlichem Recht war der Klerikerhabilis, d. h.fähig ein geistliches Benefizium, mit dem nicht die Verpflichtung zur Aus-übung der Seelsorge verbunden war, zu besitzen. Und in der Tat w'arensehr viele solcher einfachen Kleriker Inhaber von geislhehen sog. Inkurat-benefizien, d. h. solcher, mit denen keine Verpflichtungen verbunden waren,die den Empfang des prtesterlichen Ordos voraussehten. Nicht seltenauch konnten besonders die sog. Eamilienbenefizien laut Stiffungs-bestimmurigen an niedere Kleriker verliehen werden, wofern nur die ge-wöhnlich denselben anhaftenden Verpflichtungen zur Persolvierung derStiftungsmessen durch einen anderen Priester erfüllt wurden. Dieser er-hielt dafür eine Entschädigung, während die eigentlichen Einkünfte derßenefizien von dem Benefiziaien selbst bezogen wurden, dem sie wohlnichl selten, wie Sludienstifiungen zur Bestreitung der Unkosten seinesStudiums dienten. (Am Schlüsse des Verzeichnisses wird eine Anzahlsolcher junger Kleriker aufgeführt, die eine Zeit lang Inhaber derartigerßenefizien waren). Entschloß sidi nun der Student entgiiltig für denlaikalen Stand, so resignierte er das Benefizium, oder im Falle er diesnidit ausdrücklich tat, ging er desselben z. B. durch den F.heabschluk eoipso verlustig. Ein solches Ausscheiden aus dem geistlichen Stand vollzogsich ohne jedwedes Aufsehen mit Selbstverständlichkeit und ohne denAusscheidenden mit einem gewissen, auch unberechtigtem, Makel in denAugen der Oeffentlichkeil zu belasten.

Diese aus dem Klerikerstande ausgeschiedenen Studenten kamenbei meiner Bearbeitung der Weiheproiokolle für den eigentlichen Zweck,

3 ) Heiner, Kalh. Kirchenrechf, 1. S. 123 ff.