XXIX
Gelegentlich werden noch Immatrikulirte als convertirte Katholiken oder Juden oder alsExulanten bezeichnet. Auch zwei getaufte Türken wurden nandiaft gemacht. Diese Angabe hattezumeist den Zweck, die Befreiung von der Inscriptionsgebühr zu begründen, z. B. Christ. Albrecht,conversus Iudaeus, Joh. Angel. Berniera Bononien., condonator generalis Carmelitarum conversus,Christ. Joseph Schmeißer, Lipsiae baptisatus Turca, Xaver. Zacho de Grimaldis, ad nostram religionemconvertendus, Christ. Jac. Günther olim Falko etc., ex Maliommedismo ad Christianismum conversus,Dan. Fabricius Leutschovien., exulis pastoris hl.
5. Die Immatrikulationsgebühr. Obwohl die letzten Statuten von 1620 die Gebühr
auf ‘/a Gulden oder 10 * 1 / 2 Groschen festsetzen, weisen die Angaben bei den Einzeichnungen meisthöhere Beträge auf. Am häufigsten kommen 16 und 22 Groschen, aber daneben auch bei weitemhöhere Summen von einem und mehreren Thalern vor. Da in der Regel die Non Iurati oder Depositispäter bei der Vereidigung oder Inscription in strengerem Sinne des Wortes noch einmal Gebührenerlegten, so erwuchs hieraus der Hochschule eine beträchtliche Einnahme. Im Sommer 1661 hatder Rector Mengering einmal die von jeder Gruppe der Eingetragenen eingenommenen Gebührenzusammengestellt. Er zählt: 104 Sax. iuiur. mit 80^ 2025 Sax. iur. mit 11/& 1^, 309 Misn.iniur. mit 221 yf 15^, 22 Misn. iur. mit 17/^ 11^, 17 Bav. iniur. mit 13/t 7 Bav. iur. mit
bft. 3^, 55 Pol. iniur. mit 46yg 3^, 10 Pol. iur. mit 5^f 18 yr. Das macht zusammen 400^ und 20^Das war eine stattliche Summe. Sieht man insbesondere auf die Beiträge, die die Iniurati gelieferthaben, so begreift man es, daß die Hochschule keine Lust verspürte, dem Unfuge der Kinder-immatrikulation ein Ende zu machen. Er erwies sich für sie außerordentlich gewinnbringend. OlineEntgelt wurden Arme, ferner Exulanten und Convertiten, gelegentlich auch die Söhne von Professorenund Universitätsbeamten inscribirt. Von Bedürftigen wurde eine geringere, von Reicheren undAdeligen eine höhere Summe gefordert. Wiederholt ist auf die Empfehlung hingewiesen, die derRector der Lateinschule dem bedürftigen Scholaren mit auf den Weg zur Hochschule gegeben hatte.
Gegen Ende des Jahrhunderts haben, wie wir oben sahen, die mit der Führung derMatrikel beauftragten Beamten zu wiederholten Malen die Angabe der gezahlten Gebühr weggelassen.Es hing dies damit zusammen, daß die Matrikel die alte Bedeutung, wonach sie auch als Quittungsbuchüber die gezahlten Beiträge diente, verloren hatte. Ueber diese wurde fortan in anderen BüchernRechnung gelegt.
6. Die Eidesleistung und die Deposition. Ueber die Bedeutung des Uuiversitäts-eides, wie über die Veränderungen in seinem Inhalt ist bereits oben gesprochen worden. 1 ) Nachwie vor wurde von jedem Inscribirten, falls er noch nicht das 17. Lebensjahr erreicht hatte, aber —und hierüber wies das Zeugnis des Rectors der Lateinschule, die er besucht hatte, oder eine kurzePrüfung aus — so weit unterrichtet war, daß er den Vorlesungen folgen konnte, ein Gehorsams-verspreclien, und falls er das 17. Lebensjahr vollendet hatte, der Eid verlangt. Die Eidesleistungwurde erst im W. 1699 abgeschafft. Seitdem begnügte man sich auch bei den Eidesmündigen mitdem einfachen Gelöbnis des Gehorsams gegenüber den Verpflichtungen, für die bisher der Eidvorgeschrieben war.
In einzelnen Fällen hat man sich mit einem Geliorsamsverspreclien des Präceptors begnügt,das dieser für seinen Zögling ablegen mußte. Als im S. 1648 Car. Eman. Wrangel Megapolitan. undHelm Wrangel Hassus inscribirt wurden, setzte der Rector hinter die Eintragung beider dieBemerkung: „per Praeceptorem, Magnum Wolffium obedientiam promisit“. Wie alt die beidenInscribirten waren, wird leider nicht gesagt. Auch wissen wir nicht, ob es sich um einen häufigenVorgang oder um eine Ausnahme handelte, die hier mit Rücksicht auf die vornehme Abkunft derBeiden gemacht wurde.
') Erler, Die Matrikel der Universität Leipzig I, p. lix., Die jüngere Matrikel der Universität Leipzig
I, p. XVII u. il. u. II, p. XXII.