rufung an den Rat zulässig; aber der Unterliegende wurde mit 4 (?)nart wein zliGunsten des Rates gebrüchtet.
Ron dem Bnrrichter und seinen Beisitzern werden auch die öffentlichen Dienste,soweit sie nicht herkömmlich feststehen, verteilt, wer jcherd und wagen besitzt, istmit denselben der Stadt zu dienen verpflichtet, z. B. das Brennholz für das Rathausheranzuführen, während die anderen es schneiden und brechen müssen; die Dörflerhaben die Bagage der Krieger, das cholz zum Galgen, das Stroh zur Verbrennungdes Brandstifters und den wagen mit dein Sträfling zum Richtplatz zu fahren; dochwird für die letztgenannten Leistungen vom Rat regelmäßig eine Tonne Bier gewährt.
Ihr Getreide müssen sie ans der städtischen wind- oder Wassermühle mahlenlassen und tragen durch die dabei erhobene Rlahlstener zu den städtischen Lasten bei.Die von Duissern sind auch verpflichtet, den weg vom Stapeltor zur Aachersähre zuunterhalten.
Dafür haben dieDörfler vom Waldedenselben Genuß wiedie Städter- Beihülsezum Bau des chansss,
Herstellung einer ein-geäscherten Scheune;jede Leuerstätts ist zurSchweinemast berech-tigt, „wenn Gott derBerr Sicheln be-schert" ; zur Bütnngvon Rindvieh undSchafen in den wei-den und ans der Beide,zum pdlaggen- undcheidehieb, zum Rler-gelgraben und Stein-bruch und zum Bolz-lesen. — Zur Verteidigung der Stadt waren sie nicht verpflichtet; sie hatten ja ihrTigentnm zu schützen, waren aber meist der Willkür der Leinde preisgegeben, wennauch nach einer Bestimmung Karls IV. Lranen, Geistliche und Ackerslsnte nicht an-gegriffen werden dursten. Das Vieh wurde in Kriegszeiten in die entlegene Wedauoder ans versteckte waldtristen getrieben; aber daß der Leind das Korn niedertrat
Bauernhof von Arnold Atercator aufgenommen.