auch in dieser Vertretung kein jAatz, da sie nicht zu den vierteln gehörten. Iverinit raten wollte, mußte in die Stadt ziehen; da mochte er sich in seinein viertel be-merklich inachen, so daß er zum Sechzehner und, wenn er Gnade vor den Augender Herren fand, zum Ratsherrn gewählt wurde. Auch wählten seit der Alitte des(6. Jahrhunderts Rat und Sechzehner zusammen jährlich einen Rentmeister, ein jgahrans dem Rat, das nächste ans den (Kern, das dritte ans der Gemeinde, das warseitdem die Leiter zum Regiments. Der Rentmeister war in seinem Amtsjahre Atit-alied des Rates, und mancher wurde auch hernach zum Ratsherrn gewählt.
Also die Dorfbewohner blieben ohne Beteiligung an dem Regiments. Daswurde in so fern ohne Ividersprnch gelragen, als es uraltem verkommen gemäß ge-führt wurde und an Rechten und Pflichten nichts änderte.
Dreimal im Jahre hatten sämtliche Familienväter der Dörfer Duissern undIvanlxnm-Angerhansen im Rathanse zu Duisburg zu erscheinen lind zwar am andernUtontag nach Ostern, am Alontag nach Lamberti st?- S?pb) und nach 5 Königen(6. Jan.) Entschuldigt war nur, wer krank oder außer Landes war und wer sinekvöchnerin im Banse hatte. Dann wurde unter dem Vorsitz des Schultheißen, inAnwesenheit der Schejfen, unter denen auch die beiden Bürgermeister waren, „vonwegen seiner Römischen Kaiserlichen Alajestät und des gnädigen Berrn, des Berzogsvon Eleve und der Stadt Duisburg" Vogtding gebalten, in welchem ungewöhnlicheGebräuche, die gegen der Stadt Roheit gingen, gerügt wurden (d. In zur Anzeigeund Untersuchung kamen). 1589 den t?. April heißt es in dem Protokoll: „DerVogt hat die von Duissern, fort die von Ivanheim n. Angerhanssn, dieweil ihreretliche noch junge Leute waren, erinnert, was gewöhnlich wäre zu wrnegen (rügen an-zubringen), nämlich alle ungewöhnliche Ivege und Stege, item was der Stadt anihren Limiten (Grenzen) und sonst an der Stadt Landwehren beschädigt worden. —vor dem Vogtding halten die Dorfbewohner Bnrding, um zu beraten, was sie ansdem Vogtding vorzubringen haben, sszeder Bansgesessene hat dem Schultheiß einenkveißpssnnig (Albus, etwa 2V jchg.) zu zahlen, der Schultheiß aber den Scheuen eineAtahlzeit, der Banerschaft ein Stück geräuchert fleisch, eine Schüssel grün fleischmit Rüben oder Ivnrzeln und Brot, sowie eine Tente Bier zu liefern. „Iveil aberdabei Aüßbranch und Schaden verspürt wurde, hat der Schultheiß (im Anfang desl?. Jahrhunderts) den bsanslenten das Geld und sich die Atahlzeit erlassen."
Am Schlüsse des Vogtdings wird den Dörflern auf ihre Bitte ihr altes Rechtgewährt. Das besteht darin, daß sie unter Vorsitz des von ihnen gewählten und vomRate bestätigten Bnrrichters (auch Schöltet zu Duissern genannt) zur Beratung ihrerAngelegenheiten sich versammeln und durch ihn und seine Beisitzer über ihre An-gelegenheiten und Streitigkeiten Entscheidung herbeiführen können. Doch ist Be-