Angelegenheiten und dem Provinzialverbande der Rheinprovinzwird Vorbehalten, den Vorstand durch je ein weiteres Mitgliedzu verstärken, so lange die Arbeiten der Gesellschaft aus Mit-teln des Staates, bezw. der Provinz unterstützt werden.
Zur Legitimation des Vorstandes nach aussen dient eineBescheinigung des Bürgermeisteramtes der Stadt Köln, welchemdie jedesmaligen Wahlverhandlungen sowie die Ernennungendes Staates und der Provinz mitzuteilen sind.
§ 7 .
Der Vorstand kann seine Befugnisse für einzelne Ange-legenheiten oder bestimmte Geschäfte einzelnen seiner Mitglie-der oder aus seiner Mitte gewählten Kommissionen übertragen.
An der Bestimmung des § 8 über die Urkunden, welchedie Gesellschaft vermögensrechtlich verpflichten, wird hierdurchnichts geändert.
§ 8 .
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte auf je drei vom1. Januar 1889 ab laufende Jahre einen Vorsitzenden,einen Schatzmeister, einen S c h r i f t f ü h r e r und fürjeden derselben einen Stellvertreter. Wird eines dieser Aemtererledigt, so Avird ein Ersatzmann für den Rest der Amtszeitgewählt.
Urkunden, welche die Gesellschaft A^ermögensrechtlichA'erpllichten, sind unter deren Namen vom Vorsitzenden oderdessen Stellvertreter und ausserdem von einem anderen Vor-standsmitgliede zu \mllziehen.
§ 9 .
13er Vorsitzende, leitet die Verhandlungen des Vorstandessowie der Hauptversammlung.
Er beruft den Vorstand, so oft dies die Lage der Ge-schäfte erfordert, auch sobald drei Mitglieder des Vorstandesdies beantragen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Mit-teilung der Tagesordnung.
§ 10 .
Zur Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist die Anwesen-heit von neun Vorstandsmitgliedern, zu Beschlüssen die abso-